{"id":"bgbl2-1985-12-15","kind":"bgbl2","year":1985,"number":12,"date":"1985-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/12#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-12-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_12.pdf#page=15","order":15,"title":"Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen im Bahnhof Kufstein","law_date":"1985-03-01T00:00:00Z","page":551,"pdf_page":15,"num_pages":10,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1985             551\nVerordnung\nüber den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen\nim Bahnhof Kufstein\nVom 1. März 1985\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der 8undesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabferti-\ngung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nwird verordnet:\n§ 1\nDer Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 25. Januar 1971 (BGBI.\n1971 II S. 72) errichteten vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen im\nBahnhof Kufstein wird nach Maßgabe der Vereinbarung vom 23. Januar 1985\nneu bestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 23. April 1985 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-\nbarung vom 25. Januar 1971 außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nBonn, den 1. März 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","552                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die\nfür die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artiket 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in\nder Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977\nfür die Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener\ndeutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Kufstein und über die Grenzabfertigung in\nZügen während der Fahrt auf der Strecke Innsbruck-München folgende Änderung vor-\nschlagen:\nArtikel 1\nArtikel 2 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 wird\ndurch die nachstehenden Artikel 3, 5, 6 und 7 bestimmt.\"\nArtikel 2\nArtikel 3 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 3\nDer örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen\nund Räume, und zwar\n- die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zur Überführung der Autobahn\nKiefersfelde~Kufstein bei Bahnkilometer 1,600;\n- das Gelände des Bahnhofes Kufstein von der Überführung der Autobahn Kiefers-\nfelde~Kufstein bis zur Überführung der Bundesstraße Nr. 172 bei Bahnkilometer\n2,900, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie\nnachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;\n- im Mittelbau des Bahnhofsgebäudes im Erdgeschoß die Schalterhalle, die Ab-\nfertigungshalle für den Reiseverkehr (Zollhalle), den Raum für die Reisegepäck-\nabferfigung und den Durchsuchungsraum sowie im Kellergeschoß die beiden\nMehrzweckräume;\n- im Südflügel des Bahnhofsgebäudes im Erdgeschoß die Räume für die Expreß-\ngutabfertigung;\n- im Güterabfertigungsgebäude die Güterhalle mit Rampen;\n- die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in dem vorstehend umschrie-\nbenen Gelände und in den vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden und\nGebäudeteilen;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume,\nund zwar\n- im Mittelbau des Bahnhofsgebäudes im Erdgeschoß alle nördlich der Abferti-\ngungshalle für den Reiseverkehr (Zollhalle) gelegenen Räume, mit Ausnahme der\nersten drei Räume an der Ostseite, und im Kellergeschoß den in der Nordostecke\nund den in der Nordwestecke gelegenen Raum sowie von der Nordwestecke her\ngerechnet den dritten Raum auf der Westseite;\n- im Nordflügel des Bahnhofsgebäudes im ersten Obergeschoß von der Südost-\necke aus gesehen die ersten fünf Räume an der Ostseite und im dritten Oberge-\nschoß von der Nordostecke her gerechnet den fünften Raum an der Ostseite.\"\nArtikel 3\nArtikel 6 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 6\nBei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen, stellen die\nOberfinanzdirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1985                       553\nzuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die Finanzlandes-\ndirektion für Tirol, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zustän-\ndige österreichische Eisenbahnbehörqe andererseits längstens für eine Fahrplan-\nperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall\ndurch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.\"\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-\ndet, die drei Monate nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt und gleich-\nzeitig mit der Vereinbarung vom 25. Januar 1971 außer Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 23. Januar 1985\nL. s.\nAn die Österreichische Botschaft\nBonn\nÖsterreichische Botschaft\n21. 112.05/186-A/85\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang\nseiner Verbalnote vom 23. Jänner 1985 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-\neinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nin der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die drei Monate\nnach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Verein-\nbarung vom 25. Jänner 1971 außer Kraft tritt.                                 ·\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen\nAmt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, am23.Jänner1985\nL. s.\nAn das Auswärtige Amt\nBonn","554               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 115\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen\nVom 20. Februar 1985\nDas Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 22. Juni 1960 über den\nSchutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen\n(BGBI. 1973 II S. 933) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3\nfür\nMexiko                           am 19. Oktober 1984\nin Kraft getrete~.\nBe I i z e hat am 15. Dezember 1983 dem General-\ndirektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert,\ndaß es sich an das Übereinkommen gebunden betrach-\ntet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-\nkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-\ngebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. November 1982 (BGBI. II\nS.1001).\nBonn, den 20. Februar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Beschäftigungspolitik\nVom 21. Februar 1985\nDas Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäf-\ntigungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) wird nach seinem\nArtikel 5 Abs. 3 für\nGriechenland                          am 7. Mai 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. September 1983 (BGBI. II\ns. 648).\nBonn, den 21. Februar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1985       555\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 128\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Leistungen bei Invalidität und Alter\nund an Hinterbliebene\nVom 22. Februar 1985\nDas Übereinkommen         Nr. 128 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom     29. Juni 1967 über Leistungen\nbei Invalidität und Alter   und an Hinterbliebene (BGBI.\n1970 II S. 813) ist nach    seinem Artikel 48 Abs. 3 für\nVenezuela                        am 1. Dezember 1984\nnach Artikel 2 Abs. 2 mit\nÜbernahme der Verpflich-\ntungen aus den Teilen 11, III\nund IV unter gleichzeitiger\nInanspruchnahme        aller\nnach Artikel 4 Abs. 1\nsowie nach Artikel 38\nAbs. 1 vorgesehenen Aus-\nnahme- und Ausschluß-\nregelungen\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 661 ).\nBonn, den 22. Februar 1985 -\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu~g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten\nVom 25. Februar 1985\nDas Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung\nder wandernden wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 II\nS. 569) wird nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für\nSpanien                               am 1. Mai 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. September 1984 (BGBI. II\ns. 936).\nBonn, den 25. Februar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","556                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb\nVom 26. Februar 1985\nI\nDas Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und\nErleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb\n(BGBI. 1973 II S. 953) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3\nfür\nJugoslawien                       am 6. Dezember 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II\ns. 904).\nBonn, den 26. Februar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Weltgesundheitsorganisation\nvom 26. Februar 1985\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom\n22. Juli 1946 (BGBI. 197411 S. 43; 197511 S. 1103; 1977\nII S. 339; 1984 II S. 34 7) ist nach ihren Artikeln 4 und 79\nfür\nSt. Christoph und Nevis           am 3. Dezember 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Oktober 1984 (BGBI. II\ns. 938).\nBonn, den 26. Februar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1~- März 1985      557\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über psychotrope Stoffe\nVom 1. März 1985\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über\npsychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II\nS. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) wird nach sei-\nnem Artikel 26 Abs. 2 für\nBotsuana                           am 27. März 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Juni 1984 (BGBI. II S. 565).\nBonn, den 1. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\n.. über den Geltungsbereich\ndes Einheits-Ubereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 1. März 1985\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Sucht-\nstoffe (BGBI. 197311 S. 1353) ist nach seinem Artikel 41\nAbs. 2, das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-\nstoffe {BGBI. 1975 II S. 2) nach seinem Artikel 18 Abs. 2\nfür\nBotsuana                          am 26. Januar 1985\nin Kraft getreten; an diesem Tag ist Botsuana somit Ver-\ntragspartei des Einheits-Übereinkommens von 1961\nüber Suchtstoffe in der durch das Protokoll zur Ände-\nrung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänder-\nten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405;\n1981 II S. 378) geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. August 1984 (BGBI. II\ns. 866).\nBonn, den 1. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","558                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen\nVom 4. März 1985\nDas 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten\nund Kranken der Streitkräfte im f elde,\ndas II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,\nKranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,\ndas III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen\nund\ndas IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,\nsämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917),\nwerden für die\nSeschellen                                                  am 8. Mai 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 51 ).\nBonn, den 4. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-somalischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 5. März 1985\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August\n1984 zu dem Vertrag vom ·27. November 1981 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nschen Republik Somalia über die Förderung und den\ngegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1984\nII S. 778) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag und das\ndazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 15. Februar 1985\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 15. Januar 1985 in\nMogadischu ausgetauscht worden.\nBonn, den 5. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1985      559\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\nVom 5. März 1985\nDas Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das\nMindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\n(BGBI. II S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nJugoslawien                  am    6. Dezember 1984 ·\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nAlgerien                     am        30. April 1985\nT~o                          am        16. März 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. September 1984 (BGB!. II\ns. 904).\nBonn, den 5. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den bezahlten Bildungsurlaub\nVom 5. März 1985\nDas Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 24. Juni 197 4 über den bezahl-\nten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526) ist nach\nseinem Artikel 13 Abs. 3 für\nJugoslawien                     am 6. Dezember 19~4\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. September 1984 (BGB!. II\ns. 905).\nBonn, den 5. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","560                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHer~r: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Tell II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschrlften.\nBezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugapret« Für Tell I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem_ 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nP,.. ..._, Auapbe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                       Bundeunzelger Yerlagagea.m.b.H. · Po.Hech 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                      Poatvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Berufsberatung und die Berufsbildung\nIm Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials\nVom 5. März 1985\nDas Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-\nberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschlie-\nßung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II\nS. 1370) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für\nAlgerien                          am       26.Januar1985\nJugoslawien                       am     6. Dezember 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Februar 1984 (BGBI. II S. 180).\n·Bonn, den 5. März 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}