{"id":"bgbl2-1985-11-4","kind":"bgbl2","year":1985,"number":11,"date":"1985-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/11#page=110","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_11.pdf#page=110","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-02-25T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":110,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Februar 1985\nIn Kathmandu ist_ am 22. November 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 22. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Februar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               „Wasserkraftwerk Marsyangdi\" einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 45 000 000,- DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen\nund                                Deutsche Mark) zu erhalten.\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -\n(2) Abweichend von den bisherigen Vereinbarungen stehen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Marsyangdi\" zur Verfü-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-             gung:\nreich Nepal,                                                       a) 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen · Deutsche\nMark), die gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Kapitalhilfe\ngen und zu vertiefen,                                                   vom 13. Juni 1975 ursprünglich zur Finanzierung der Ein-\nfuhr von Waren zur Deckung des laufenden notwendigen\n-im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           zivilen Bedarfs vorgesehen waren;\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n.                                                                b) 36 Millionen DM (in Worten: sechsunddreißig Millionen\nDeutsche Mark), die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Abkom-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwickung\nim Königreich Nepal beizutragen,                                         men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Kapi-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die              talhilfe vom 2. Januar 1976 beziehungsweise 11 . November\nRegierungsverhandlungen vom 20. November 1984 bis 22.                   1976 ursprünglich für. das Vorhaben „Kankai Meh~weck-\nNovember 1984 in Kathmandu -                                            Vorhaben\" vorgesehen waren;\nc) · 50 Millionen DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Mark), die gemäß Artikel 1 Absatz1 des Abkommens zwi-\nschen der_ Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nArtikel 1                                   Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             Zusammenarbeit vom 19. November 1978 ursprünglich für\nlicht es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kredit-           das Vorhaben „Mehrweckvorhaben Kankai\" vorgesehen\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben           waren;","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1985                                     535\nd) 5 600 000,- DM (in Worten: fünf Millionen sechshundert-        Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\ntausend Deutsche Mark), die gemäß Artikel 1 Absatz 2           Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nBuchstabe b des Abkommens zwischen der Regierung der          der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regie-         gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nrung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit vom 18.        Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nNovember 1981 ursprünglich für das Vorhaben „Anbau von        ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nhochwertigen Agrarprodukten\", vorgesehen waren.               für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nchen Genehmigungen.\nArtikel 2                                                          Artikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi-         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\ndes Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in     bevorzugt genutzt werden.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegt.                                                                              Artikel 6\nArtikel 3\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nSeiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt    des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem            land gegenüber Seiner Majestät Regierung von Nepal inner-\nAbschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten          halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nVertrages im Königreich Nepal erhoben werden.                     gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4                                                          Artikel 7\nSeiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden           Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 22. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des nepalesischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEric Harder\nEhmann\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nKarna D. Adhikary","536                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang-1985, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister def Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVer1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil H enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13_20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 8067 bis 69.           ·\n~ s : Für Teil I und Teil II halbjähr1ich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrela dleeer Ausgabe: 12,65 DM (11.55 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-          Bundesanzeigef Yerlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 13,45 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.              Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 408. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Januar 1985,\nist im Bundesanzeiger Nr. 38 vom 23. Februar 1985 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\n::.\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 38 vom 23. Februar 1985 kann zum Preis von 4,50 DM\n(3,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}