{"id":"bgbl2-1985-11-3","kind":"bgbl2","year":1985,"number":11,"date":"1985-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/11#page=108","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_11.pdf#page=108","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-02-20T00:00:00Z","page":532,"pdf_page":108,"num_pages":2,"content":["532                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 1985\nIn New Delhi ist am 30. November 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 30. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien ·\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1984\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nund\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\ndi~ Regierung der Republik Indien -                  Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nTransport, Versicherung und Montage ein Dartehen bis zu 19,6\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Millionen DM (in Worten: neunzehn Millionen sechshundert-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nIndien,                                                            Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungsdo-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            kumente nach dem 30. November 1984 ausgestellt oder die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      nach diesem Datum erbracht worden sind. Bei der Verwen-\ngen und zu vertiefen,                                              dung dieses Betrages werden die Anforderungen von in Indien\nerrichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen berück-\ngen Grundlage dieses Abkommens ist,                                sichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der\nMaßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Liberalisie-\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    rung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bun-\nin Indien beizutragen,                                             desrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung\nder Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen\nunter Bezugnahme auf Nummer 2.2.5 des Verhandlungs-             Deutschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwick-\nprotokolls vom 4. Mai 1984 -                                       lungsvorhaben verwendet.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nArtikel 1                               sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden       bau und dem Empfänger des Darlehens geschlossene Vertrag,\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von               der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur         vorschriften unterliegt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1985                                    533\n(2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst     len gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs-\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für          unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des                                         Artikel 5\nnach Absatz 1 geschlossenen Vertrags garantieren.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 3                                 Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nDie Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für     schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-          genutzt werden.\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                                         Artikel 6\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indien             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nerhoben werden.                                                      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 4                                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb\nDie beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nGewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-              gegenteilige Erklärung abgibt.\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, tref-\nArtikel 7\nfen keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und ertei-            Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 30. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher Sprache, Hindi und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des Hindi-Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther Schödel\nFür die Regierung der Republik Indien\nMukherji\nAnlage\nzum Abkommen vom 30. November 1984\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit r,larenhilfe) 1984.\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens bis zu\n19,6 Millionen DM (in Worten: neunzehn Millionen sechshunderttausend Deutsche\nMark) aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung Indiens\nvon Bedeutung sind,\nf) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungs-\ninstitute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}