{"id":"bgbl2-1985-10-8","kind":"bgbl2","year":1985,"number":10,"date":"1985-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/10#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-10-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_10.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-02-11T00:00:00Z","page":421,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985                                      421\nArtikel 4                                rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDie Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich       werden.\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nArtikel 6\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-            land gegenüber der Regierung der Republik Honduras inner-\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nnehmen erforc;jerlichen Genehmigungen.                             gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-        Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 25. Oktober 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Eckehard Schober\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Honduras\nDr. Edgardo Paz Barnica\nAußenminister der Republik Honduras\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Februar ·1985\nIn Bangkok ist am 27. Dezember 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 27. Dezember 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffenfiicht.\nBonn, den 11 . Februar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftljche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","422                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n_ und                                 der Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\ndie Regierung des Königreichs Thailand -              beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-             Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nreich Thailand,                                                    ten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ngen und zu vertiefen,                                              Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß\ngen Grundl~ge dieses Abkommens ist,                                 den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Königreich Thailand beizutragen -                                                           Artikel 2\nsind unter Bezugnahme auf den Record of Discussions vom            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n26. Juli 1984 der Regierungsverhandlungen in Bonn wie folgt         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nübereingekommen:                                                    sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen .der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Darlehen und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden\nArtikel 1                             Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        den Rechtsvorschriften unterliegen.\nlicht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen          (2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit s~e nicht\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-               selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nfängern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nMain, Darlehen bis zu lnsge~mt 36 Millionen DM (in Worten:         Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nsechsunddreißig Millionen Deutsche Mark) und zur Vorberei-         grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\ntung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-           ren.\nrung und Betreuung der Vorhaben erforderlichenfalls einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier                                    Artikel 3\nMillionen Deutsche Mark), insgesamt 40 Millionen DM (in Wor-\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-\nten: vierzig Millionen Deutsche .Mark), zu erhalten, wovon für\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ndie Vorhaben\ngen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Ab-\na) Wasserversorgung Udon Thani                                     schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nein Darlehen bis zu 21,8 Millionen DM (in Worten: einund-     im Königreich Thailand erhoben werden, frei.\nzwanzig Millionen achthunderttausend Deutsche Mark)\nb) lndustrial Finance Corporation of Thailand, Kreditlinie VI                                   Artikel 4\nein Darlehen bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sieben Mil-\nlionen Deutsche Mark)                                             Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nc) Beschaffung von Werkstattausrüstung und Kränen für die            Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nthailändische Staatseisenbahn                                  und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nein Darlehen bis zu 4,4 Millionen DM (in Worten: vier Millio-  und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nnen vierhunderttausend Deutsche Mark)                          keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nd) Beschaffung von Spezialwaggons für die thailändische              der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nStaatseisenbahn                                                bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nein Darlehen bis zu 2,8 Millionen DM (in Worten: zwei Mil-     und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nlionen achthunderttausend Deutsche Mark)                       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ne) Studien- und Expertenfonds\nein Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten:                               Artikel 5\nvier Millionen Deutsche Mark)                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nkeit festgestellt worden ist.                                       rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-","Nr.. 10- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985                                   423\nden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-         land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand\nkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                   innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 27. Dezember 1984 (B.E. 2527)\nin zwei Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des thailän-\ndischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Christian Lan kes\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nAir Chief Marshal\nSiddhi Savetsila\nAußenminister des Königreichs Thailand\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente\nVom 20. Februar 1985\nDas Internationale Abkommen vom 25. August 1924\nzur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente\n(RGBI. 1939 II S. 1049) ist am 22. November 1984 von\nItalien gekündigt worden; das Abkommen wird daher\nnach seinem Artikel 15 für\nItalien                           am 22. November 1985\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. April 1984 (BGBI. II S. 328).\nBonn, den 20. Februar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","424                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHer....-..,: Der Bundesminister der Justiz -      Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsgee.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundeegeeetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVerOffentffchungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundeegeeetzblatt Tell II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer lnkraftaetzuno oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten eowle damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorachrlften.\n~ : laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbeeteffungen m088811 bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vol'llegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\neowle Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\n8-uglprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 18 Seiten 1,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundeegeaetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrela . . _ Auegabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich -,80 DM Versand-                      Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkoeten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                       Postvertrlebeetück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf\nVom 20. Februar 1985\nDas Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskri-\nminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II\nS. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nTogo                              am    8. November 1984\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nGriechenland                      am             7. Mai 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II\ns. 903).\nBonn, den 20. Februar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele-"]}