{"id":"bgbl2-1985-10-7","kind":"bgbl2","year":1985,"number":10,"date":"1985-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/10#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_10.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-02-05T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["418                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Februar 1985\nIn Tegucigalpa ist am 8. Mai 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\n__ ,,         Bonn, den 5. Februar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 b) Werkstattausrüstungen fur Ausbildungszentren des lnsti-\nund                                    tuto Nacional de Formaci6n Profesional (INFOP) ein Dar-\nlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deut-\ndie Regierung der Republik Honduras -                        sct,e Mark),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           c) Straßenbau- und -Unterhaltungsgerät für die Secretaria de\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Comunicaciones, Obras Püblicas y Transporte (SECOPT)\nHonduras,              ' ·                                                ein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Mil-\nlionen Deutsche Mark),\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               d) Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktungsinfra-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-             struktur der Federaci6n de Asociaciones Cooperativas de\ngen und zu vertiefen,                                                     Ahorro y Credito de Honduras (FACACH) ein Darlehen bis\nzu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              Mark),\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ne) Agrarkreditprogramm für Kleinprojekte des lnstituto Nacio-\nnal Agrario (INA) - Pilotphase - ein Darlehen bis zu 3 Mil-\nin der Absicht, zur eozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nlionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark), •\nin Honduras beizutragen.\nf)  Integriertes ländliches Entwicklungsvorhaben Santa Bar-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die                bara (Aufstockung für Straßenbaumaßnahmen) ein Dar-\nRegierungsverhandlungen vom 28. bis 29. Oktober 1983 in                   lehen bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deut-\nTeguclgalpa -                                                             sche Mark) und\ng) für einen Studien- und Expertenfonds zur Vorbereitung\nsind wie folgt übereingekommen:                                        sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund'Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-\nArtikel 1                                arbeit einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2,5 Millionen DM\n(1) Die RegieruOQ der Bundesrepublik Deutschland ermög-                (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nlicht  es der Regierung der Republik          Honduras oder einem         Mark)\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                 zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nden Empfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-          festgestellt worden ist.\nfurt am ~in, für die-Vorhaben:\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\na) Übertragungsleitungen Tegucigalpa - Danli und EI Nispero           der Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeit-\n-SantaRosa-LaEntradaeinDarlenbiszu 15Millionen DM                punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\n(In Worten: fünfzehr:t Millionen Deutsche Mark),                 beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985                                        419\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung             Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für        grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses        ren.\nAbkommen Anwendung.                                                                            Artikel 4\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-             Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras durch          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nandere Vorhaben ersetzt werden. Der Finanzierungsbeitrag für       und Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in\nVorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1                 Honduras erhoben werden.\nBuchstabe g wird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er nicht\nfür solche Maßnahmen verwendet wird.\nArtikel 5\n(4) Zusätzlich ist für das in Absatz 1 unter Buchstabe a\ngenannte Vorhaben ein Finanzkredit der Kreditanstalt für Wie-          Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich\nderaufbau in Höhe von bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf        aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nMillionen Deutsche Mark) im Rahmen einer Mischfinanzierung          Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nvorgesehen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nerklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehenden        trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\ninnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen          unternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nDeckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zur Höhe dieses            Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nFinanzkredits zu übernehmen.                                        gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2                                                           Artikel 6\nIn dem für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Vor-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nhaben vorgesehenen Gesamtbetrag von bis zu 41,5 Millionen           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDeutsche Mark ist ein Betrag von 21,5 Millionen Deutsche            rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nMark enthalten, der für das Vorhaben „Wasserkraftwerk EI            den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\nCaj6n\" bereitgestellt war und für das genannte Vorhaben nicht       keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nbenötigt wird.\nArtikel 3                                                           Artikel 7\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger          land gegenüber der Regierung der Republik Honduras inner-\nder Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen-           halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-         gegenteilige Erklärung abgibt.\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht                                   Artikel 8\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in       Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 8. Mai 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Helmut Hamburger\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Honduras\nEdgardo Paz Barnica\nAußenminister","420                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntm,chung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1985\nIn Tegucigalpa ist am 25. Oktober 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen rst nach seinem Artikel 7\nam 25. Oktober 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag               ·\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bunctesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nund                                 der Regierung der Republik Honduras zu ein~m späteren Zeit-\npunkt ermöglicht. weitere Darlehen oder Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Honduras -                   beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         des in Absatz, genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nHonduras,                                                           Abkommen Anwendung.\nIn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\ndurch partnerschaftliche Finanzieile Zusammenarbeit zu festi-       vern~ll'\"8n zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ngen und zu vertJefen,                                               Deutschland und der Regierung der Republik Honduras durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.        ·\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                       Artikel 2\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nIn Honduras beizutragen -                                           BedinQungen, zu denen er zur VetfOgung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabebestlmmt der zwischen der\nsind wie folgt übereingekon,men:                                 Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nlehens zu schließende Vertrag. der den In der Bundesrepublik\nDeut~land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der BtJndesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Honduras oder einem                                        Artikel 3\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                 Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt\nden Empfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nfurt am Main, für das Vorhaben „Regionalentwicklungspro-            öffentlichen Abgaben frei, die Im Zusammenhang mit Abschluß\ngramm Santa Barbara\" eJn Darlehen bis zu 14 000 000,- DM            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\n(In Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.          Honduras erhoben werden:"]}