{"id":"bgbl2-1985-10-6","kind":"bgbl2","year":1985,"number":10,"date":"1985-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_10.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-02-05T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["418                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 4. Februar 1985\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in         •\nStockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1970 II S. 293, 391 ) wird nach ihrem Artikel 21\nAbs. 3 für\nBarbados                          am 12. März 1985\nChina                             am 19. März 1985\nin Kraft treten.\nChina hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde\neine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Dezember 1984 (BGBI. II\ns. 1046).\nBonn, den 4. Februar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Februar 1985\nIn Port-au-Prince ist am 9. Januar 1985 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Haiti über\n· finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 9. Januar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Februar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 10 - Tag der Ausgabe:  I\nBonn,   den 8. März   1985                               417\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nund\nunterliegt.\ndie Regierung der Republik Haiti -                                             Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nHaiti,                                                               lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Haiti\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                  Artikel 4\ngen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nin Haiti beizutragen -                                              ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\ntungsbereic~ dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n,,Hafenanleger für die Inseln Tortue und Vacha\" einen Finan-        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millio-      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.                                     bevorzugt genutzt werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 6\nder Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nBetreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.              land gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 2                              teilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-        Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 9. Januar 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n1\nFritjof von Nordenskjöld\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Haiti\nJean-Robert Estime\nAußenminister"]}