{"id":"bgbl2-1985-10-5","kind":"bgbl2","year":1985,"number":10,"date":"1985-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_10.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts","law_date":"1985-03-04T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["410                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nGesetz\n· -            ' .. ,_zudem Vertrag vom 25. Mai 1979\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nauf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts\nVom 4. März 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:     Grundgesetzes) nach Maßgabe des Artikels 1O Abs. 2\nund des Artikels 25 Abs. 1 des Vertrags.\nArtikel 1\nDem in Wien am 25. Mal 1979 unterzeichneten Ver-                               Artikel 3\ntrag zwischen der Bl,ndesrepublik Deutschland und der       Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nRepublik Öst8R8ich auf dem Gebiet des Konkurs- und        Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nVergleichs-(Ausglelchs-)rechts wird zugestimmt. Der\nVertrag wird nachstehend· veröffentlicht.\nArtikel 4\nArtlltel 2                           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nEingeschränkt werden das· Grundrecht der Freiheit\nder Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)      (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Arti-\nnach Maßgabe des Artikels 10 Abs. 3 sowie das Brief-,     kel 34 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nPost- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 1O Abs. 1 des       bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. März 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985                                      411\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nauf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland             die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht.\nund                                Die Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaates ist jedoch\nanzuerkennen, wenn auch die Gerichte des dritten Staates nur\nder Bundespräsident der Republik Österreich -            wegen einer Niederlassung des Gemeinschuldners zuständig\nsind und wenn in diesem Staat ein Konkurs- oder ein diesem\nin dem Wunsch, eine zwischenstaatliche Regelung auf dem        gleichgestelltes Verfahren noch nicht eröffnet ist.\nGebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts zu\ntreffen,                                                             (4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Anknüpfungen\nbeziehen sich für die Eröffnung des Konkursverfahrens über\nin dem Bestreben sicherzustellen, daß über das in den Ver-     einen Nachlaß auf den Erblasser, für die Eröffnung des Kon-\ntragsstaaten befindliche Vermögen eines Schuldners nach           kursverfahrens über das Gesamtgut einer fortgesetzten\nMöglichkeit ein einheitliches Konkurs- oder Vergleichs-(Aus-      Gütergemeinschaft auf den verstorbenen Ehegatten.\ngleichs-)verfahren durchgeführt wird, dessen Wirkungen in\nbeiden Vertragsstaaten eintreten -                                                          Artikel 3\n(1) Sind die Gerichte beider Vertragsstaaten nach Artikel 2\nsind übereingekommen, hierüber einen Vertrag zu schlie-\nßen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten          zuständig und hat das Gericht eines der Vertragsstaaten den\nKonkurs eröffnet, so dürfen die Gerichte des anderen Ver-\nernannt:\ntragsstaates, solange dieses Konkursverfahren anhängig ist,\nein solches Verfahren über das vom Konkurs erfaßte Vermö-\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland\ngen des Schuldners weder einleiten noch ein später eingelei-\nHerrn Maximilian Graf von Podewils-Dürniz,            tetes Verfahren fortsetzen.\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland in Wien,\n(2) Hat das Gericht eines Vertragsstaates seine Zuständig-\nund                               keit für die Eröffnung des Konkursverfahrens auf rechtliche\nHerrn Dr. Hans-Jochen Vogel,                    Erwägungen oder tatsächliche Feststellungen gestützt, aus\nBundesminister der Justiz,                    denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 2 für die Gerichte\ndieses Staates ergibt, so sind die Gerichte des anderen Ver-\nder Bundespräsident der Republik Österreich            tragsstaates bei der Prüfung, ob die Gerichte des ersten Staa-\nHerrn Dr. Christian Broda,                    tes nach Artikel 2 zuständig sind, an diese Erwägungen oder\nBundesminister für Justiz.                    Feststellungen der Entscheidung gebunden.\n(3) Hat ein Gericht eines Vertragsstaates die Eröffnung des\nDie Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter      Konkursverfahrens abgelehnt, weil nach Artikel 2 die Gerichte\nund gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes ver-         des anderen Vertragsstaates zuständig seien, und ist diese\neinbart:                                                         Entscheidung rechtskräftig geworden, so darf ein Gericht des\nanderen Vertragsstaates die Eröffnung eines Konkursverfah-\nErster Abschnitt                         rens nicht ablehnen, weil die Gerichte des ersten Staates nach\nKonkursverfahren                          Artikei 2 zuständig seien.\nArti ket 1\nArtikel 4\nWird in einem Vertragsstaat, dessen Gerichte nach diesem\nVertrag zuständig sind, das Konkursverfahren eröffnet, so           Die Voraussetzungen der Konkurseröffnung, das Konkurs-\nerstrecken sich die Wirkungen des Konkurses nach Maßgabe         verfahren sowie die Wirkungen des Konkurses sind, wenn das\nder Bestimmungen dieses Vertrages auf das Gebiet des ande-       Konkursverfahren von einem Gericht eines Vertragsstaates\nren Vertragsstaates.                                             eröffnet worden ist, dessen Gerichte nach Artikel 2 zuständig\nsind, nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen, soweit im\nfolgenden nichts anderes bestimmt ist.\nArtikel 2\n( 1) Für die Eröffnung des Konkursverfahrens sind die                                    Artikel 5\nGerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemein-\nschuldner den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung        (1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem einen Ver-\nhat.                               .                             tragsstaat ist in dem anderen Vertragsstaat auf Veranlassung\ndes Konkursgerichts bekanntzumachen, wenn anzunehmen\n(2) Hat der Gemeinschuldner einen solchen Mittelpunkt\nist, daß sich in diesem Staat eine Niederlassung, ein Sitz, ein\nnicht in einem der Vertragsstaaten, so sind die Gerichte des\ngewöhnlicher Aufenthalt, Gläubiger oder Vermögenswerte des\nVertragsstaates zuständig, in dem er seinen Sitz oder\nGemeinschuldners befinden; in der Bundesrepublik Deutsch-\ngewöhnlichen Aufenthalt hat.\nland ist die Eröffnung im „Bundesanzeiger\", in der Republik\n(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 eine Zuständigkeit für die  Österreich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung\" bekanntzuma-\nGerichte der Vertragsstaaten nicht gegeben, so sind die          chen. Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem anderen\nGerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemein-       Vertragsstaat bekanntgemacht worden, so ist die Beendigung\nschuldner eine Niederlassung hat. Diese Zuständigkeit wird in    in gleicher Weise bekanntzumachen; entsprechendes gilt,\ndem anderen Vertragsstaat jedoch nicht anerkannt, wenn           wenn die Bekanntmachung über die Eröffnung des Konkurs-\ndieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das          verfahrens auch in anderen Blättern angeordnet worden ist.","412                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n(2) Eintragungen in öffentliche Bücher und Register, die        gung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfah-\nnach dem Recht des Vertragsstaates zu veranlassen sind, in         rens beizufügen.\ndem das Konkursgericht seinen Sitz hat, sind auf unmittelba-\n(2) Hat der Gemeinschuldner seinen Wohnsitz, seinen\nres Ersuchen des Konkursgerichts im anderen Vertragsstaat\nAufenthaltsort, eine Niederlassung oder eine Postanschrift im\nkostenfrei vorzunehmen, es sei denn, daß Eintragungen dieser\nanderen Vertragsstaat, so hat die Postverwaltung dieses\nArt dort nicht durchführbar sind oder ihnen Rechtsvorschriften\nStaates die für den Gemeinschuldner bestimmten Sendungen\nausdrücklich entgegenstehen. Hat nach dem Recht des Ver-\ndem Konkursverwalter (Masseverwalter) entweder auf dessen\ntragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, ein\nAntrag oder auf Grund eines Ersuchens des Konkursgerichts\nanderes Gericht als das Konkursgericht die Eintragung zu ver-\nauszufolgen. Mit dem Antrag des Konkursverwalters (Masse-\nanlassen, so kann das Ersuch~n von diesem Gericht ausge-\nverwalters) ist eine Ausfertigung des Beschlusses über die\nhen.                  ·\nEröffnung des Konkursverfahrens vorzulegen; ist der Konkurs\nin der Bundesrepublik Deutschland eröffnet worden und ist die\nArtl~el 6                          Anordnung der Postsperre nicht bereits im Eröffnungsbe-\n(1) Solange nicht die ErOffnung des Konkursverfahrens in       schluß enthalten, so hat der Konkursverwalter auch eine Aus-\ndem anderen Vertragsstaat nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1          fertigung der Anordnung der Postsperre vorzulegen.\nbekanntgemacht worden· Ist, wird ein Schuldner, der eine Nie-         (3) Um die Verhängung der Haft kann nur das Konkursge-\nderlassung, einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in            richt ersuchen. Ein solches Ersuchen ist lediglich zur Erzwin-\ndiesem Staat hat, durd1 Leistung auf eine zur Masse zu erfül-     gung der eidesstattlichen Versicherung (des Offenbarungsei-\nlende Verbindlichkeit an den Gemeinschuldner befreit, es sei      des oder der Vorlage des Vermögensverzeichnisses) zulässig.\ndenn, daß derSchuldnerdie Eröffnung des Konkursverfahrens\nkannte oder kennen mußte. Er wirdiedoch befreit, wenn das\nArtikel 11\nGeleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist.\nRichtet sich die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstan-\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner auch eine\ndes zur Konkursmasse danach, ob er der Zwangsvollstrek-\nNiederlassung, einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in\nkung unterliegt, so ist hierfür das Recht des Vertragsstaates\ndem Vertragsstaat hat. In dem das Konkursgericht seinen Sitz\nmaßgebend, in dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt der\nhat.\nKonkurseröffnung befindet. Forderungen und andere Rechte\ngegen einen Dritten gelten als in dem Vertragsstaat befindlich,\nArtikel 7                          in dem der Dritte seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nIn Ansehung von Rechten, die in einem Grundbuch oder in        hat. Für Miet- und Pachtrechte an unbeweglichen Sachen\neinem anderen mit Offentßchem Glauben versehenen Buch             sowie für beschränkte dingliche Rechte ist der Ort maßge-\noder Register eingetragen oder in ein solches einzutragen         bend, an dem sich der belastete Vermögensgegenstand befin-\nsind, richten sich    die Wlrt_wngen von Verfügungsbeschränkun-   det.\ngen des Gemeinschuldners nach dem Recht des Vertrags-\nstaates. In dem das Buch oder Register geführt wird.                                        Artikel 12\nGehört nach dem Recht eines Vertragsstaates das Gesamt-\nArtikel 8                          gut (gemeinschaftliche Vermögen) einer Gütergemeinschaft\nzur Konkursmasse oder wird nach dem Recht eines Vertrags-\n(1) Der Konkursverwalter (Masseverwalter) hat im anderen       staates durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Güter-\nVertragsstaat die gleichen Befugnisse wie in dem Vertrags-        gemeinschaft aufgelöst, so gilt dies auch, wenn das Konkurs-\nstaat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.                 verfahren von einem Gericht des anderen Vertragsstaates\n(2) Der Konkursverwalter (Masseverwalter) ist auch berech-     eröffnet wird.\ntigt, auf Grund einer mtt der Bestätigung der Rechtskraft ver-\nsehenen Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung                                      Artikel 13\ndes Konkuraverfahr8ns-das Im anderen Vertragsstaat befind-           (1) Hatte der Gemeinschuldner in dem Vertragsstaat, in dem\nliche Vel'l'l'IClgen des Gemetnachul'dners im Weg der Zwangs-     das Konkursgericht nicht seinen Sitz hat, eine Niederlassung,\nvollstreckung zu verwerten: diese Ausfertigung ersetzt den        von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen wurden, einen\nVollstreckungstitel (Exekutlonstitel).                            Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so bestimmen sich nach\n(3) Erlegen die Gesetze eines Vertragsstaates dem Kon-         dem Re~ht dieses Staates\nkursverwalter (Maueverwalter) In dieser Eigenschaft b~son-        1. der Einfluß des Konkurses auf ein von dort aus geschlos-\ndere Mitwirkungs-, Auskunfts- oder ähnliche Pflichten auf, so          senes, nicht oder nicht vollständig erfülltes Rechtsge-\nhat der von den Gerichten des anderen Vertragsstaates                  schäft, es sei denn, daß die Person, mit welcher der\nbestellte Konkurs~alter (Masseverwalter) diese Pflichten               Gemeinschuldner das Rechtsgeschäft geschlossen hat,\nin jenem Staat zu erfüllen.                                            ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertrags-\nstaat hatte, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat;\nArtikel 9                          2. die konkursrechtliche Anfechtbarkeit einer von dort aus\nDas Konkursgericht kann zur Ausübung der Befugnisse des             vorgenommenen Rechtshandlung, es sei denn, daß diese\nKonkursverwalters (Maaeeverwalters) auf dem Gebiet des                 Rechtshandlung gegenüber einer Person vorgenommen\nanderen Vartragaetaatea.elnen besonderen Konkursverwalter              wurde, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem\n(besonderen Verwalter) ~stellen.                                      Vertragsstaat hatte, in dem das Konkursgericht seinen Sitz\nhat.\nArtikel 10                            (2) Der Einfluß des Konkurses auf Arbeitsverhältnisse\nbestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem\n(1) Zwangima8nahmen zur Erfassung, Sicherung und Inbe-        die Arbeit gewöhnlich zu verrichten ist.\nsitznahme der Maaee lind auf Grund eines Ersuchens des\nKonkursgerichts Im anderen Vertragsstaat von dem Amtsge-             (3) Für die Wirkungen des Konkurses auf Miet- und Pacht-\nricht (Bezirksgericht) anzuordnen, in dessen Bereich die Maß-     verhältnisse über unbewegliche Sachen ist das Recht des\nnahme vorzunehmen lat. Die Anordnung kann auch von dem            Vertragsstaates maßgebend, in dem sich die Sache befindet.\nKonkursverwalter (Maaeverwalter) unmittelbar bei diesem              (4) Die Wirkungen des Konkurses auf Miet- und Pachtver-\nGericht beantragt werden. Diesem Antrag ist eine Ausferti-        hältnisse über eingetragene oder registrierte bewegliche","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985                                         413\nGegenstände bestimmen sich nach dem Recht des Vertrags-                                       Artikel 19\nstaates, in dem sie eingetragen oder registriert sind. Das glei-\n(1) Welche Ansprüche als Masseforderungen und welche\nche gilt für Lizenzverträge mit Bezug auf Rechte an gewerbli-\nals Konkursforderungen aus der Konkursmasse zu berichtigen\nchem Eigentum.\nsind und in welcher Reihenfolge dies zu geschehen hat,\nbestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem\nArtikel 14\ndas Konkursgericht seinen Sitz hat.\nDie Unterbrechung eines Rechtsstreites und die Befugnis zu\n(2) Bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis bestimmen\nseiner Aufnahme bestimmen sich nach dem Recht des Ver-\nsich die Eigenschaft als Masse- oder Konkursforderung und\ntragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Wie\nihr Rang, wenn die Arbeit gewöhnlich in einem Vertragsstaat\nder Rechstsstreit aufzunehmen ist, bestimmt sich nach dem\nverrichtet wurde, nach dem Recht dieses Staates; diese\nRecht des Vertragsstaates, in dem das Prozeßgericht seinen\nBestimmung ist nicht auf Ansprüche für Arbeit anzuwenden,\nSitz hat.\ndie zur Erhaltung, V,erwaltung, Bewirtschaftung und Verwer-\ntung der Masse dient. Zur Berichtigung der Ansprüche, die\nArtikel 15\nnach Satz 1 dem Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ist\nDie Wirkungen des Konkurses auf eine im anderen Vertrags-        die Konkursmasse bis zur Höhe des Wertes des Vermögens,\nstaat betriebene Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach            das sich zur Zeit der Konkurseröffnung in diesem Staat befand,\ndem Recht dieses Staates.                                           vorweg heranzuziehen. Soweit dieser Teil der Konkursmasse\nnicht zur Berichtigung der Ansprüche, die nach Satz 1 dem\nArtikel 16                             Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ausreicht, sind sie\nFür die ·konkursrechtliche Anfechtung des Erwerbes von           aus der übrigen Konkursmasse nach dem Recht des anderen\nRechten an unbeweglichen Sachen, der einer Eintragung in            Vertragsstaates zu berichtigen; dabei gehen die entsprechen-\nein Grundbuch bedarf, ist das Recht des Vertragsstaates maß-        den Ansprüche der Arbeitnehmer vor, die im anderen Vertrags-\ngebend, in dem das Grundbuch geführt wird.                          staat regelmäßig beschäftigt waren.\n(3) Steuern, Zölle, Gebühren und andere öffentlich-rechtli-\nArtikel 17                             che Ansprüche sind nach dem Recht des Vertragsstaates, in\n(1) Infolge der Eröffnung des Konkurses in dem einen Ver-        dem sie entstanden sind, bis zur Höhe des Wertes des dort\nbelegenen Vermögens aus der Konkursmasse vorzugsweise\ntragsstaat treten für den Gemeinschuldner in dem anderen\nVertragsstaat diejenigen Beschränkungen in der Ausübung             zu berichtigen. Wenn diese Ansprüche so nicht vollständig\neines Berufes, eines Gewerbes oder der staatsbürgerlichen           berichtigt werden, ist die Restforderung bei der Verteilung der\nRechte sowie der gesetzlichen Befugnis, ein fremdes Vermö-          übrigen Konkursmasse als nicht bevorrechtigte Konkursforde-\ngen zu verwalten, ein, die das Recht dieses Staates im Falle        rung zu behandeln; dies gilt für dem Staat oder anderen juri-\nder Konkurseröffnung durch seine Gerichte vorsieht. Entspre-        stischen Personen des öffentlichen Rechts zufließende Geld-\nchendes gilt für Beschränkungen, die mit der Ablehnung der          strafen, Geldbußen, Ordungsstrafen, Ordnungs- und Zwangs-\nEröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Ver-          gelder sowie für ähnliche Ansprüche selbst dann nicht, wenn\nmögens eintreten.                                                   sie nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie entstan-\nden sind, im Konkursverfahren geltend gemacht werden kön-\n(2) Hat eine juristische Person oder eine Personenvereini-       nen. Artikel 36 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens vom\ngung zu der Zeit, in der in dem einen Vertragsstaat der Konkurs     22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nüber ihr Vermögen eröffnet wird, ihren Sitz in dem anderen         land und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit\nVertragsstaat, so wirkt sich der Konkurs oder die Ablehnung         bleibt unberührt.\nseiner Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens auf ihren\nWeiterbestand so aus, wie dies das Recht dieses Staates im             (4) Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind Forderun-\ngen, die jeweils den dort bezeichneten Ansprüchen vorgehen,\nFalle der Konkurseröffnung durch seine Gerichte vorsieht.\nden beiden Teilen der Konkursmasse zuzurechnen, und zwar\nin dem Verhältnis, in dem der Wert des im Zeitpunkt der Kon-\nArtikel 18                             kurseröffnung in einem Vertragsstaat belegenen Vermögens\n(1) Befinden sich einzelne Vermögensgegenstände oder            zum Wert des im anderen Vertragsstaat belegenen Vermö-\nbestimmte Vermögensmassen zur Zeit der Eröffnung des Kon-          gens steht.\nkursverfahrens in einem der beiden Vertragsstaaten, so beur-           (5) Bei der Anwendung der Absätze 2 bis 4 sind in einem\nteilt sich nach dem Recht dieses Staates, welche Aussonde-         dritten Staat erfaßte Massebestandteile dem Vermögen in\nrungs-, Absonderungs- und sonstigen besonderen Rechte              dem Vertragsstaat zuzurechnen, in dem das Konkursgericht\nhinsichtlich dieser Vermögensgegenstände oder Vermögens-           seinen Sitz hat.\nmassen geltend gemacht werden können; Artikel 11 Satz 2\nund 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Für Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art an Schiffen,                               Artikel 20\nSchiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die in einem Vertrags-\nstaat in einem Register eingetragen sind, ist das Recht dieses        (1) Die gerichtliche Zuständigkeit für einen Rechtsstreit, der\nStaates maßgebend. Für nicht eingetragene Absonderungs-            die Feststellung einer streitig gebliebenen Konkursforderung\nund sonstige besondere Rechte an Seeschiffen ist das Recht         zum Gegenstand hat, bestimmt sich nach dem Recht des Ver-\ntragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.\ndes Vertragsstaates maßgebend, in dem sich das Schiff zur\nZeit der Verwertung befindet. Dieses Recht bestimmt auch die          (2) Ist ein Rechtsstreit über diese Forderung im Zeitpunkt\nRangordnung zwischen eingetragenen Rechten der in Satz 1           der Konkurseröffnung bereits im anderen Vertragsstaat einge-\nbezeichneten Art einerseits und den in Satz 2 bezeichneten         leitet, so kann das Verfahren nur dort weitergeführt werden. Ist\nRechten andererseits.                                              die Anerkennung der von dem Gericht des anderen Vertrags-\n(3) Ist eine Ware von der Niederlassung des Verkäufers oder     staates gefällten Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem\ndes Einkaufskommissionärs, die sich in einem Vertragsstaat         das Konkursgericht seinen Sitz hat, rechtskräftig abgelehnt\nbefindet, versandt worden, so richtet sich das Verfolgungs-        worden, so kann der Rechtsstreit vor den Gerichten dieses\nrecht nach dem Recht dieses Staates. Hat der Absender keine        Staates anhängig gemacht werden.\nNiederlassung, wohl aber seinen Sitz oder gewöhnlichen Auf-           (3) Für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen sind die\nenthalt in einem Vertragsstaat, so ist das Recht dieses Staa-      Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem die Arbeit\ntes maßgebend.                                                   , gewöhnlich zu verrichten war.","414                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n(4) Die Zuständigkeit für Steuern, Zölle, Gebühren, Beiträge       (Bestätigung der Vollstreckbarkeit), die bei den in Artikel 22\n.zur Sozialversicherung und andere öffentlich-rechtliche For-         Absatz 3 bezeichneten Titeln vom Konkursgericht anzubrin-\nderungen richtet sich nach dem Recht des Vertragsstaates,            gen ist.\nauf dessen Vorschriften die Ansprüche beruhen.\nArtikel 21                                                             Zweiter Abschnitt\n(1) Die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten,                         Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren\nwelche die Bgenschaft eines Anspruchs als Masseforderung\nArtikel 25\noder· Kookul'.'Sfordenlog oder deren Rang zum Gegenstand\nhaben, t,ostlmmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in            (1) Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes gelten ent-\ndem das Konkursgericht eeinen Sitz hat. Soweit sich nach             sprechend für das Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren ein-\nArtikel 19 diese Fragen nach dem Recht des anderen Ver- •            schließlich der nachfolgenden vereinbarten Überwachung des\ntragsataates bestimmen, elnd deaaen Gerichte für derartige            Schuldners durch einen Sachwalter und der Entscheidungen\nStreitigkeiten zuatlndlg.· Ist die Anerkennung der von dem           des Vergleichs-(Ausgleichs-)gerichts nach Bestätigung des\nGericht des anderen Vertragsstaates gefällten Entscheidung            Vergleichs (Ausgleichs) über die mutmaßliche Höhe einer\nIn dem Vertragsstaat. In dem das Konkursgericht seinen Sitz          bestrittenen Forderung oder des Ausfalls einer teilweise\nhat, rechtakrlftig abgelehnt worden, so kann der Rechtsstreit         gedeckten Forderung. Für die besonders angeordneten Verfü-\nvor den Gerichten dleaes Staates anhängig gemacht werden.             gungsbeschränkungen, die nach dem Recht des Vertrags-\nstaates, in dem das Vergleichs-(Ausgleichs-)gericht seinen\n(2) Soweit nach Absatz 1 den Gerichten eines Vertragsstaa-        Sitz hat, bekanntzumachen sind, gelten dabei die Artikel 5\ntes eine Zuständigkeit zukommt, gilt dies auch für Verwal-            und 6 entsprechend.\ntungsbehörden, sofern sie nach dem Recht des Vertragsstaa-\ntes, dem sie arlgehören, Ober die in Absatz 1 bezeichneten .             (2) Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten auch für das\nStreitigkeiten zu entscheiden haben.                                 Verhältnis von Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)verfah-\nren zueinander.\n· Artikel 22\n(1) Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind\ndie in einem Vertraasataat getroffenen Entscheidungen und                                             Dritter Abschnitt\nAnordnungen In einem Konkursverfahren in dem anderen Ver-                                    Gemeinsame Bestimmungen\ntragsstaat anzuerkennen, -auch wenn sie noch nicht rechts-\nkrlftig sind. Die Entacheldungen in Verfahren zur Feststellung                                           Artikel 26\nstreitig gebliebener Konkursforderungen und über den Rang                Auf Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren über\neiner Konkwsforderung werden anerkannt, wenn sie rechts-              das Vermögen von Versicherungsunternehmen und Kreditin-\nkrlftig sind: Verwaltungeakte -'ner Behörde, die unanfechtbar         stituten (Kreditunternehmen), die in einem Vertragsstaat der\nsind (Bescheide eins Verwaltungsbehörde, die keinem                   Fachaufsicht (behördlichen Aufsicht) unterliegen, ist der Ver-\nordentlichen Rechtamlttel mehr unterliegen), stehen einer             trag nicht anzuwenden.\nrechtakrlftigen Entacheldung gleich.\n(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,\n1. wenn die Entscheidung oder Anordnung sich auf ein Kon- ·                                              Artikel 27\nkursverfahren, bezieht, fQr das dieser V ertrag nicht gilt, oder    Infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straf-\ntat in dem einen Vertragsstaat treten im anderen Vertrags-\n2. wenn die Anerkenn~ng_ der 6ffentlichen Ordnung des Ver-\nstaat für ein Konkurs- oder Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren\ntragsstaates, In dem die Entacheidung oder Anordnung\noder den in einem solchen Verfahren abgeschlossenen Ver-\ngeltend gemacht wird, widerspricht oder\ngleich (Ausgleich) die Folgen ein, die das Recht dieses Staa-\n•3. wenn die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt worden              tes im Fall einer Verurteilung wegen einer solchen Straftat im\nsind.                                                            eigenen Staat vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die Tat vor dem\n(3) ote Absitze 1 und 2 sind für Auszüge aus der Konkurs-         Inkrafttreten dieses Vertrages begangen worden ist.\ntabelle (aua-dem Anmeldungsverzeichnis) sowie für Erklärun-\ngen Dritter, durch die dleae neben dem Gemeinschuldner für\ndie Erfüllung des Zwangsvergleichs (Zwangsausgleichs) Ver-                                               Artikel 28\npflichtungen übernommen haben, entsprechend anzuwenden.\nHat nach dem Recht eines Vertragsstaates eine in einem\nVerfahren nach der Konkurs- oder Vergleichs-(Ausgleichs-)\nArtikel    23                              ordnung ergangene Entscheidung die Wirkung, daß ein Antrag\nauf Eröffnung eines Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahrens oder\nEntacheidungen, Anordnungen und die ihnen nach Artikel\nein Antrag auf Abschluß oder Bestätigung eines Zwangsver-\n22.Absatz 3 gleichgestellten lltel sind, wenn sie in dem einen        gleichs (Zwangsausgleichs) im Konkurs zurückzuweisen ist\nVertragsstaat vollstredblr und In dem anderen Vertragsstaat\noder zurückgewiesen werden kann, so tritt diese Wirkung auch\ngemlB Artikel 22 arTZUerkennen sind, in diesem Staat nach             dann ein, wenn eine entsprechende Entscheidung im anderen\nseinem.Recht zu volf8lrecken, nachdem dort die Zulässigkeit           Vertragsstaat ergangen ist.                           ·\nder Zwangsvollstrecf(ung durch eine Vollstreckungsklausel\nausgeeprochen (die Exekution bewilligt) ist.\nArtikel 29*)\nArtikel 24.\nUnter Konkurs- oder Ausgleichsgericht im Sinne dieses Ver-\n· Dem Antrag auf Erteilung • I n Artikel 23 bezeichneten Voll-      trages ist auch der österreichische Konkurs- oder Ausgleichs-\nstreckungaklauael (BewiHlgurig der Exekution) sind die mit           kommissär zu verstehen.\ndem amtlichen S1\"991 oder Stempel versehene Ausfertigung\nd$8 Tltela und dar Nachweiabelzufügen, daß dieser vollstreck-\nbar Ist. Die Vollstreckbarkeit Ist nachzuweisen durch die für        ') Dieser Artikel ist durch das lnsolvenzrechtsAnderungsgesetz 1982 (österreichi-\ninnerstaattiche Titel vorgesehene Vollstreckungsklausel                 sches BGBI. Nr. 370) gegenstandslos geworden.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985                                           415\nVierter Abschnitt                                                     Artikel 32\nSchlußbestimmungen                               Schwierigkeiten bei der Auslegung oder der Anwendung\nArtikel 30                              dieses Vertrages, die zwischen den beiden Vertragsstaaten\nentstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg beizulegen.\n(1) Dieser Vertrag ist auf Konkurs- und Vergleichs-(Aus-\ngleichs-)verfahren anzuwend~n. deren Eröffnung nach seinem\nInkrafttreten beantragt worden ist. Für einen von Amts wegen                                  Artikel 33\neröffneten Konkurs ist der Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung        Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ndes Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahrens maßgebend.                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(2) Die in Artikel 28 bezeichnete Wirkung tritt nur dann ein,    Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten\nwenn die Entscheidung im früheren Verfahren nach dem               nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung\nInkrafttreten dieses Vertrages ergangen ist.                       abgibt.\n(3) Die Bestimmungen des Vertrages über die Anfechtung\nArtikel 34\nvon Rechtshandlungen sind nur dann anzuwenden, wenn die\nRechtshandlung nach seinem Inkrafttreten vorgenommen                  (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-\nwurde.                                                             urkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht\nwerden.\nArtikel 31\n(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der\n(1) Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen aus         auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausge-\nanderen Verträgen, die einen der Vertragsstaaten oder beide        tauscht werden, in Kraft.\nim Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Vertrages gegenüber\n(3) Jeder der beiden Vertragsstaaten kann den Vertrag\ndritten Staaten treffen. Unberührt bleiben auch die Verpflich-\ndurch eine auf diplomatischem Weg zu übermittelnde schrift-\ntungen aus einem später in Kraft tretenden Vertrag, sofern ein\nliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate\nVertragsstaat diesen anderen Vertrag im Zeitpunkt des\nnach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat\nlnkrafttretens des vorliegenden Vertrages bereits ratifiziert\nnotifiziert worden ist. Auf Konkurs- und Vergleichs-(Aus-\nhat.\ngleichs-)verfahren, die in diesem Zeitpunkt bereits eröffnet\n(2) Die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs-(Aus-           sind, sind die Bestimmungen dieses Vertrages weiterhin anzu-\ngleichs-)verfahrens in einem der beiden Vertragsstaaten            wenden.\nberührt nicht den Fortgang eines im anderen Vertragsstaat\nbereits anhängigen seerechtlichen oder binnenschiffahrts-             Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Ver-\nrechtlichen Verteilungsverfahrens.                                 trag unterschrieben.\nGeschehen zu Wien, am 25. Mai 1979 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nMaximilian Graf von Podewils-Dürniz\nDr. Hans-Jochen Vogel\nFür die Republik Österreich\nDr. Christian Broda"]}