{"id":"bgbl2-1985-10-3","kind":"bgbl2","year":1985,"number":10,"date":"1985-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/10#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_10.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente","law_date":"1985-02-20T00:00:00Z","page":423,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr.. 10- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985                                   423\nden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-         land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand\nkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                   innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 27. Dezember 1984 (B.E. 2527)\nin zwei Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des thailän-\ndischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Christian Lan kes\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nAir Chief Marshal\nSiddhi Savetsila\nAußenminister des Königreichs Thailand\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente\nVom 20. Februar 1985\nDas Internationale Abkommen vom 25. August 1924\nzur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente\n(RGBI. 1939 II S. 1049) ist am 22. November 1984 von\nItalien gekündigt worden; das Abkommen wird daher\nnach seinem Artikel 15 für\nItalien                           am 22. November 1985\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. April 1984 (BGBI. II S. 328).\nBonn, den 20. Februar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}