{"id":"bgbl2-1985-10-2","kind":"bgbl2","year":1985,"number":10,"date":"1985-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/10#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_10.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-02-06T00:00:00Z","page":420,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["420                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntm,chung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1985\nIn Tegucigalpa ist am 25. Oktober 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen rst nach seinem Artikel 7\nam 25. Oktober 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag               ·\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bunctesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nund                                 der Regierung der Republik Honduras zu ein~m späteren Zeit-\npunkt ermöglicht. weitere Darlehen oder Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Honduras -                   beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         des in Absatz, genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nHonduras,                                                           Abkommen Anwendung.\nIn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\ndurch partnerschaftliche Finanzieile Zusammenarbeit zu festi-       vern~ll'\"8n zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ngen und zu vertJefen,                                               Deutschland und der Regierung der Republik Honduras durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.        ·\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                       Artikel 2\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nIn Honduras beizutragen -                                           BedinQungen, zu denen er zur VetfOgung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabebestlmmt der zwischen der\nsind wie folgt übereingekon,men:                                 Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nlehens zu schließende Vertrag. der den In der Bundesrepublik\nDeut~land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der BtJndesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Honduras oder einem                                        Artikel 3\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                 Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt\nden Empfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nfurt am Main, für das Vorhaben „Regionalentwicklungspro-            öffentlichen Abgaben frei, die Im Zusammenhang mit Abschluß\ngramm Santa Barbara\" eJn Darlehen bis zu 14 000 000,- DM            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\n(In Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.          Honduras erhoben werden:","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985                                      421\nArtikel 4                                rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDie Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich       werden.\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nArtikel 6\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-            land gegenüber der Regierung der Republik Honduras inner-\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nnehmen erforc;jerlichen Genehmigungen.                             gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-        Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 25. Oktober 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Eckehard Schober\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Honduras\nDr. Edgardo Paz Barnica\nAußenminister der Republik Honduras\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Februar ·1985\nIn Bangkok ist am 27. Dezember 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 27. Dezember 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffenfiicht.\nBonn, den 11 . Februar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftljche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","422                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n_ und                                 der Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\ndie Regierung des Königreichs Thailand -              beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-             Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nreich Thailand,                                                    ten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ngen und zu vertiefen,                                              Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß\ngen Grundl~ge dieses Abkommens ist,                                 den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Königreich Thailand beizutragen -                                                           Artikel 2\nsind unter Bezugnahme auf den Record of Discussions vom            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n26. Juli 1984 der Regierungsverhandlungen in Bonn wie folgt         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nübereingekommen:                                                    sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen .der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Darlehen und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden\nArtikel 1                             Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        den Rechtsvorschriften unterliegen.\nlicht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen          (2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit s~e nicht\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-               selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nfängern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nMain, Darlehen bis zu lnsge~mt 36 Millionen DM (in Worten:         Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nsechsunddreißig Millionen Deutsche Mark) und zur Vorberei-         grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\ntung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-           ren.\nrung und Betreuung der Vorhaben erforderlichenfalls einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier                                    Artikel 3\nMillionen Deutsche Mark), insgesamt 40 Millionen DM (in Wor-\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-\nten: vierzig Millionen Deutsche .Mark), zu erhalten, wovon für\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ndie Vorhaben\ngen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Ab-\na) Wasserversorgung Udon Thani                                     schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nein Darlehen bis zu 21,8 Millionen DM (in Worten: einund-     im Königreich Thailand erhoben werden, frei.\nzwanzig Millionen achthunderttausend Deutsche Mark)\nb) lndustrial Finance Corporation of Thailand, Kreditlinie VI                                   Artikel 4\nein Darlehen bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sieben Mil-\nlionen Deutsche Mark)                                             Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nc) Beschaffung von Werkstattausrüstung und Kränen für die            Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nthailändische Staatseisenbahn                                  und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nein Darlehen bis zu 4,4 Millionen DM (in Worten: vier Millio-  und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nnen vierhunderttausend Deutsche Mark)                          keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nd) Beschaffung von Spezialwaggons für die thailändische              der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nStaatseisenbahn                                                bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nein Darlehen bis zu 2,8 Millionen DM (in Worten: zwei Mil-     und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nlionen achthunderttausend Deutsche Mark)                       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ne) Studien- und Expertenfonds\nein Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten:                               Artikel 5\nvier Millionen Deutsche Mark)                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nkeit festgestellt worden ist.                                       rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-"]}