{"id":"bgbl2-1985-10-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":10,"date":"1985-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_10.pdf#page=8","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums","law_date":"1985-02-04T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["418                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 4. Februar 1985\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in         •\nStockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1970 II S. 293, 391 ) wird nach ihrem Artikel 21\nAbs. 3 für\nBarbados                          am 12. März 1985\nChina                             am 19. März 1985\nin Kraft treten.\nChina hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde\neine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Dezember 1984 (BGBI. II\ns. 1046).\nBonn, den 4. Februar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Februar 1985\nIn Port-au-Prince ist am 9. Januar 1985 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Haiti über\n· finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 9. Januar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Februar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 10 - Tag der Ausgabe:  I\nBonn,   den 8. März   1985                               417\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nund\nunterliegt.\ndie Regierung der Republik Haiti -                                             Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nHaiti,                                                               lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Haiti\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                  Artikel 4\ngen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nin Haiti beizutragen -                                              ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\ntungsbereic~ dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n,,Hafenanleger für die Inseln Tortue und Vacha\" einen Finan-        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millio-      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.                                     bevorzugt genutzt werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 6\nder Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nBetreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.              land gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 2                              teilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-        Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 9. Januar 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n1\nFritjof von Nordenskjöld\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Haiti\nJean-Robert Estime\nAußenminister","418                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Februar 1985\nIn Tegucigalpa ist am 8. Mai 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. Mai 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\n__ ,,         Bonn, den 5. Februar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 b) Werkstattausrüstungen fur Ausbildungszentren des lnsti-\nund                                    tuto Nacional de Formaci6n Profesional (INFOP) ein Dar-\nlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deut-\ndie Regierung der Republik Honduras -                        sct,e Mark),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           c) Straßenbau- und -Unterhaltungsgerät für die Secretaria de\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Comunicaciones, Obras Püblicas y Transporte (SECOPT)\nHonduras,              ' ·                                                ein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Mil-\nlionen Deutsche Mark),\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               d) Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktungsinfra-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-             struktur der Federaci6n de Asociaciones Cooperativas de\ngen und zu vertiefen,                                                     Ahorro y Credito de Honduras (FACACH) ein Darlehen bis\nzu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              Mark),\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ne) Agrarkreditprogramm für Kleinprojekte des lnstituto Nacio-\nnal Agrario (INA) - Pilotphase - ein Darlehen bis zu 3 Mil-\nin der Absicht, zur eozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nlionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark), •\nin Honduras beizutragen.\nf)  Integriertes ländliches Entwicklungsvorhaben Santa Bar-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die                bara (Aufstockung für Straßenbaumaßnahmen) ein Dar-\nRegierungsverhandlungen vom 28. bis 29. Oktober 1983 in                   lehen bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deut-\nTeguclgalpa -                                                             sche Mark) und\ng) für einen Studien- und Expertenfonds zur Vorbereitung\nsind wie folgt übereingekommen:                                        sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund'Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-\nArtikel 1                                arbeit einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2,5 Millionen DM\n(1) Die RegieruOQ der Bundesrepublik Deutschland ermög-                (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nlicht  es der Regierung der Republik          Honduras oder einem         Mark)\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                 zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nden Empfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-          festgestellt worden ist.\nfurt am ~in, für die-Vorhaben:\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\na) Übertragungsleitungen Tegucigalpa - Danli und EI Nispero           der Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeit-\n-SantaRosa-LaEntradaeinDarlenbiszu 15Millionen DM                punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\n(In Worten: fünfzehr:t Millionen Deutsche Mark),                 beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1985                                        419\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung             Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für        grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses        ren.\nAbkommen Anwendung.                                                                            Artikel 4\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-             Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras durch          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nandere Vorhaben ersetzt werden. Der Finanzierungsbeitrag für       und Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in\nVorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1                 Honduras erhoben werden.\nBuchstabe g wird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er nicht\nfür solche Maßnahmen verwendet wird.\nArtikel 5\n(4) Zusätzlich ist für das in Absatz 1 unter Buchstabe a\ngenannte Vorhaben ein Finanzkredit der Kreditanstalt für Wie-          Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich\nderaufbau in Höhe von bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf        aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nMillionen Deutsche Mark) im Rahmen einer Mischfinanzierung          Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nvorgesehen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nerklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehenden        trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\ninnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen          unternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nDeckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zur Höhe dieses            Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nFinanzkredits zu übernehmen.                                        gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2                                                           Artikel 6\nIn dem für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Vor-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nhaben vorgesehenen Gesamtbetrag von bis zu 41,5 Millionen           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDeutsche Mark ist ein Betrag von 21,5 Millionen Deutsche            rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nMark enthalten, der für das Vorhaben „Wasserkraftwerk EI            den Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\nCaj6n\" bereitgestellt war und für das genannte Vorhaben nicht       keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nbenötigt wird.\nArtikel 3                                                           Artikel 7\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger          land gegenüber der Regierung der Republik Honduras inner-\nder Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließen-           halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-         gegenteilige Erklärung abgibt.\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht                                   Artikel 8\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in       Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 8. Mai 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Helmut Hamburger\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Honduras\nEdgardo Paz Barnica\nAußenminister"]}