{"id":"bgbl2-1985-1-6","kind":"bgbl2","year":1985,"number":1,"date":"1985-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/1#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_1.pdf#page=52","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken","law_date":"1984-12-06T00:00:00Z","page":52,"pdf_page":52,"num_pages":1,"content":["52                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachu11~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das Verbot der militärischen\noder einer sonstigen feindseligen Nutzung\numweltverändernder Techniken\nVom 6. Dezember 1984\nDas Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen\noder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken\n(Umweltkriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 1 25 - ist nach seinem Arti-\nkel IX Abs. 4 für\nBrasilien                                          am       1 2. Oktober 1 984\nNeuseeland                                         am 7. September 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Oktober 1984 (BGBI. II S. 953).\nBonn, den 6. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und des Fünfzehnten Protokolls\nzur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung\nüber den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen\nVom 7. Dezember 1984\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 6. August 1984 zur Verlän-\ngerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tune-\nsiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1984 II S. 736)\nwird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 22. November 1984\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tage ist das Fünfzehnte Protokoll vom 1. November 1983 zur\nVerlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt\nTunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nach seinem\nAbsatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.\nBonn, den 7. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}