{"id":"bgbl2-1985-1-13","kind":"bgbl2","year":1985,"number":1,"date":"1985-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/1#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-1-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_1.pdf#page=48","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-11-26T00:00:00Z","page":48,"pdf_page":48,"num_pages":5,"content":["48                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nin der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung\nVom 22. November 1984\nDas Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu\ndiesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II $. 230) ist nach Artikel V\ndes Protokolls für die\nDeutsche Demokratische Republik                          am 25. Juli 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Oktober 1984 (BGB!. II S. 947).\nBonn, den 22. November 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Meyer-Landrut\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. November 1984\nIn Niamey ist am 25. Oktober 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. Oktober 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. November 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1985                                          49\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ndie Regierung der Republik Niger,\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und .\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Niger\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nerhoben werden, frei.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNiger,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\ngen und zu vertiefen,                                              porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nin der Republik Niger beizutragen,                                 nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                         Artikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt    deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Was-          Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nserversorgung 5 Orte\", wenn nach Prüfung die Förderungs-            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag      bevorzugt genutzt werden.\nbis zu insgesamt 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-                                   Artikel 6\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger durch\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\nArtikel 2                               von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die           gegenteilige Erklärung abgibt.\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der\nArtikel 7\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-              Dieses Abkommen tritt iam Tage seiner Unterzeichnung in\nten unterliegen.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Niamey, am 25. Oktober 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDieter Wachter\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Regierung der Republik Niger\nlde Oumarou\nAußen- und Kooperationsminister","50                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBeka nntmachu '1SJ\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Eichung von Binnenschiffen\nVom 4. Dezember 1984\nDas Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnen-\nschiffen (BGBI. 1973 II S. 1417) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nLuxemburg                                                  am 26. März 1983\nin Kraft getreten.\nNach Artikel 10 Abs. 5 des Übereinkommens hat Luxemburg dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß der Kennbuchstabe Luxem-\nburgs nach Artikel 2 Abs. 3 des Übereinkommens „L\" lautet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Juni 1981 (BGBI. II S. 438).\nBonn, den 4. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu'1SJ\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 6. Dezember 1984\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach\nseinem Artikel XII Abs. 2 für\nPanama                                                    am 8. Januar 1985\nin Kratt treten.\nD s chi b u t i hat am 14. Juni 1983 dem Generalsekretär der Vereinten Natio-\nnen notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am\n27. Juni 1977 an das Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwen-\ndung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch Frankreich auf sein Hoheits-\ngebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Juli 1984 (BGBI. II S. 660).\nBonn, den 6. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1985              51\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des auf der Haager Friedenskonferenz\nam 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommens\nzur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle\nVom 6. Dezember 1984\nSimbabwe hat dem niederländischen Außenministerium als Verwahrer\nder nachstehend genannten Übereinkunft am 19. September 1984 notifiziert,\ndaß es sich noch an das Abkommen vom 29. Juli 1899 zur friedlichen Ertedi-\ngung internationaler Streitfälle (RGBI. 1901 S. 393) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 10. Juli 1974 (BGBI. II S. 1105) und vom 25. August 1977 (BGBI. II\ns. 787).\nBonn, den 6. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen\nVom 6. Dezember 1984\nDas 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten\nund Kranken der Streitkräfte i,:n Felde,\ndas II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,\nKranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,\ndas III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und\ndas IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,\nsämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 195411 S. 781,783,813,838,917),\nwerden in Kraft treten für\nBelize                                             am 29. Dezember 1984\nGuinea                                             am 11 .  Januar 1985.\nSamoa hat dem Schweizerischen Bundesrat am 23. August 1984 notifi-\nziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 1. Januar 1962\nan die vorstehend aufgeführten vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (1, 11, III und\nIV) gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-\nkeit durch Neuseeland auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Juli 1984 (BGBI. II S. 659).\nBonn, den 6. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","52                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachu11~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das Verbot der militärischen\noder einer sonstigen feindseligen Nutzung\numweltverändernder Techniken\nVom 6. Dezember 1984\nDas Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen\noder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken\n(Umweltkriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 1 25 - ist nach seinem Arti-\nkel IX Abs. 4 für\nBrasilien                                          am       1 2. Oktober 1 984\nNeuseeland                                         am 7. September 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Oktober 1984 (BGBI. II S. 953).\nBonn, den 6. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und des Fünfzehnten Protokolls\nzur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung\nüber den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen\nVom 7. Dezember 1984\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 6. August 1984 zur Verlän-\ngerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tune-\nsiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1984 II S. 736)\nwird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 22. November 1984\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tage ist das Fünfzehnte Protokoll vom 1. November 1983 zur\nVerlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt\nTunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nach seinem\nAbsatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.\nBonn, den 7. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}