{"id":"bgbl2-1985-1-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":1,"date":"1985-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/1#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_1.pdf#page=48","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung","law_date":"1984-11-22T00:00:00Z","page":48,"pdf_page":48,"num_pages":2,"content":["48                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nin der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung\nVom 22. November 1984\nDas Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu\ndiesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II $. 230) ist nach Artikel V\ndes Protokolls für die\nDeutsche Demokratische Republik                          am 25. Juli 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Oktober 1984 (BGB!. II S. 947).\nBonn, den 22. November 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Meyer-Landrut\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. November 1984\nIn Niamey ist am 25. Oktober 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. Oktober 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. November 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1985                                          49\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ndie Regierung der Republik Niger,\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und .\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Niger\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nerhoben werden, frei.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNiger,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\ngen und zu vertiefen,                                              porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nin der Republik Niger beizutragen,                                 nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                         Artikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt    deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Was-          Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nserversorgung 5 Orte\", wenn nach Prüfung die Förderungs-            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag      bevorzugt genutzt werden.\nbis zu insgesamt 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-                                   Artikel 6\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger durch\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\nArtikel 2                               von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die           gegenteilige Erklärung abgibt.\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der\nArtikel 7\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-              Dieses Abkommen tritt iam Tage seiner Unterzeichnung in\nten unterliegen.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Niamey, am 25. Oktober 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDieter Wachter\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Regierung der Republik Niger\nlde Oumarou\nAußen- und Kooperationsminister"]}