{"id":"bgbl2-1984-9-12","kind":"bgbl2","year":1984,"number":9,"date":"1984-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/9#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-9-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_9.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-07-03T00:00:00Z","page":254,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["254                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 2. Mlrz 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-\nber 1971 über die Errichtung eines Internationalen\nFonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-\nden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Arti-\nkel 40 Abs. 3 !ür die .\nVereinigten\nArabischen Emirate              am 14. März 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Oktober 1983 (BGBI. II\ns. 671).\nBonn, den 2. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. März 1984\nIn La Paz ist am 17. Februar 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien über finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. Februar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. März 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1984                                        255\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                    (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrages sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung\ndie Regierung der Republik Bolivien\ngestellt wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für\nWiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungsbeitra-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nges zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nBolivien,\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien wird etwaige Rück-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             zahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        ßenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-\ngen und zu vertiefen,                                                über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                   Artikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin der Republik Bolivien beizutragen,                                öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Republik Bolivien erhoben werden.\nArtikel 4\nArtikel 1                                 Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende\nlicht es der Sociedad Complejo Metalurgico de Karachipampa,          Verfahren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für       aufbau und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungs-\ndas Vorhaben „Betriebsberatung für Blei-Silber-Hütte Kara-           vertrag geregelt.\nchipampa\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM                                      Artikel 5\n(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Die für den Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 bereit-     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ngestellten Mittel werden dem Betrag von 19 000 000,- DM (in          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nWorten: neunzehn Millionen Deutsche Mark) entnommen, der             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berfin\ngemäß Abkommen vom 9. Juli 1980 für das Vorhaben „Kupfer-            bevorzugt genutzt werden.\nerzanlage Corocoro\" vorgesehen war.\nArtikel 6\nDas letztgenannte Vorhaben wird im Einvernehmen zwischen               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nder Regierung der Bundersrepublik Deutschland und der               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Bolivien nicht durchgeführt; das             Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten\nAbkommen vom 9. Juli 1980 wird damit als gegenstandslos             nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nangesehen.                                                          rung abgibt.\nArtikel 7\n(3) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein\nDarlehen umgewandelt, wenn er nicht für die vorgesehenen              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nMaßnahmen verwendet wird.                                          Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 17. Februar 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hellmut Hoff\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nJose Ortiz Mercado","256                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerauegeber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugebedlngunoen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\naowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nP,.. ~ Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                          Bundeunzefger Verlqepe.m.b.H. · Poetfadt 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                       Poctvertrlebutüdc · Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten von Verordnungen\nzu der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 21. März 1984\nGemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung vom 13. Dezember                               Buchstaben c und d, der Regel 15 Abs. 1, der\n1974 über die Inkraftsetzung der Ausführungsordnung                                Regel 17 Abs. 4, der Regel 18 Abs. 3, der Regel 24,\nvom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die                                   der Regel 25, der Regel 26 Abs. 2 und 4 und der\ninternationale Registrierung von Marken (BGBI. 1974 II                             Regel 28 Buchstabe h,\nS. 1441), gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom\nb) die Verordnung vom 23. März 1977 und\n23. März 1977 über die Inkraftsetzung von Änderungen\nder Ausführungsordnung vom 21 . Juni 1974 zum                                   c) die Verordnung vom 24. Februar 1982 hinsichtlich\nMadrider Abkommen über die internationale Registrie-                               der Regel 4 Abs. 3 Buchstabe d, der Regel 5 Abs. 1\nrung von Marken (BGBI. 1977 II S. 270) und gemäß § 3                               Ziffern i und ii und der Regel 27 Abs. 1 Buchstabe b\nAbs. 3 der Verordnung vom 24. Februar 1982 über die                                und Buchstabe h Ziffer ii\nInkraftsetzung von Änderungen der Ausführungsord-                               außer Kraft.\nnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über\ndie internationale Registrierung von Marken (BGBI.                                Insoweit treten gleichzeitig die Beschlüsse der Ver-\n1982 II S. 178) wird bekanntgemacht:                                            sammlung und des Ausschusses der Leiter der nationa-\nlen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen\nMit Ablauf des 31. März 1984 treten\nMadrider Verbandes vom 21. Juni 1974, vom 5. Oktober\na) die Verordnung vom 13. Dezember 1974 hinsichtlich                            1976 und vom 24. November 1981 außer Kraft (§ 3\nder Regel 4 Abs. 1, Abs. 2 Buchstaben c, g und q und                       Abs. 3 der Verordnung vom 13. Dezember 1974, § 3\nAbs. 3, der Regel 5 Abs. 1 Satz 1, der Regel 9, der                       Abs. 2 der Verordnung vom 23. März 1977 und § 3\nRegel 10 Abs. 1 Buchstabe n, der Regel 11 Abs. 2                           Abs. 2 der Verordnung vom 24. Februar 1982).\nBonn, den 21. März 1984\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}