{"id":"bgbl2-1984-8-9","kind":"bgbl2","year":1984,"number":8,"date":"1984-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/8#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-8-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_8.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-09-03T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                        23~\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. März 1984\nIn Jakarta ist am 20. Januar 1984 im Rahmen des\nVIII. Werfthilfeprogramms ein Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indonesien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 6\nam 20. Januar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. März 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                37 120 000,- DM (in Worten: siebenunddreißig Millionen ein-\nund                                 hundertzwanzigtausend Deutsche Mark) zu gewähren,\ndie Regierung der Republik Indonesien                     sind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                        Artikel 1\nIndonesien,                                                           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-\ngen und zu vertiefen,                                                  ren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden\nund die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          Zusammenarbeit· entsprechen;\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          b) hat sich bereit ·erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-\nstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Prä-\nin beiden Ländern beizutragen,                                         ambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum\nHöchstbetrag von 37 120 000,- DM (in Worten: siebenund-\nin Kenntnis, daß die P.T. Pupuk Sriwidjaya, Jakarta, Indone-        dreißig Millionen einhundertzwanzigtausend Deutsche\nsien (Pusri) beabsichtigt, bei der Firma Jos. L Meyer einen            Mark) zu übernehmen.\nAmmoniak-Gastanker zu beziehen und daß die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik\nArtikel 2\nIndonesien, vertreten durch das Finanzministerium, nachste-\nhend als „Darlehensnehmer\" bezeichnet, zur Finanzierung               Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die\ndieser Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von                     Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-","240                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28} 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrM ctJ... Auegabe ohne Anlagenband: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich\n0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.                   Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte\nSteuersatz beträgt 7%.                                                                        Postvertriebntüdl · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nsehen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-                        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nderaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-                       lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                   tigt werden.\nArtikel 3                                                                  Artikel 5\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit-                        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-                     die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                           Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-                    ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nges in Indonesien erhoben werden.                                               Erklärung abgibt.\nArtikel 4                                                                  Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-                        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-                      Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 20. Januar 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Matthias\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nSudarmo Martonagoro"]}