{"id":"bgbl2-1984-8-8","kind":"bgbl2","year":1984,"number":8,"date":"1984-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-8-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_8.pdf#page=10","order":8,"title":"Bekanntmachung der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978","law_date":"1984-05-03T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["230             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekannbnachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Obereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 1. März 1984\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\neinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem\nArtikel V Abs. 2 für\nAlgerien                                  am          3. Februar     1984\nBulgarien                                 am          2. Februar     1984\nIrland                                    am        29.  Februar     1984\nLibanon                                   am        29.  Februar     1984\nPortugal                                  am          7. Februar     1984\nin Kraft getreten; es wird ferner für die\nVerein~ten\nArabischen Emirate                        am            15. März 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. 1984\nII S. 7).\nBonn, den 1. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nder amtlichen deutschen Übersetzung\ndes Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nin der Fassung des Protokolls von 1978\nVom 5. März 1984\nAuf Grund des Artikels 2 Nr. 3 des Gesetzes vom\n23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Überein-\nkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-\nschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von\n1978 zu diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2)\nwird nachstehend die amtliche deutsche Übersetzung\ndes Übereinkommens in der Fassung des Protokolls\nvon 1978 bekanntgemacht. *)\nBonn, den 5. März 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\n\") Die Anlagen I bis V zu diesem Übereinkommen werden als Anlagenband zu\ndieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bun-\ndesgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos über-\nsandt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                       231\nInternationales Übereinkommen von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nin der Fassung des Protokolls von 1978\nDie Vertragsparteien des Übereinkommens -                    3. a) Der Ausdruck „Einleiten\" in bezug auf Schadstoffe oder\nsolche Stoffe enthaltende Ausflüsse bezeichnet jedes\nim Bewußtsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt              von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig\nim allgemeinen und die Meeresumwelt im besonderen zu ,                 von seiner Ursache; er umfaßt jedes Entweichen, Besei-\nschützen,                                                              tigen, Auslaufen, Lecken, Pumpen, Auswerfen oder Ent-\nleeren.\nin der Erkenntnis, daß das vorsätzliche, fahrlässige oder        b) Der Ausdruck „Einleiten\" umfaßt nicht\nunfallbedingte Freisetzen von Öl und sonstigen Schadstoffen\naus Schiffen eine ernsthafte Verschmutzungsursache dar-                 i)  das Einbringen im Sinne des Londoner Übereinkom-\nstellt,                                                                    mens vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung\nder Meeresverschmutzung durch das Einbringen\nsowie in Erkenntnis der Bedeutung des Internationalen                    von Abfällen und anderen Stoffen,\nÜbereinkommens von 1954 zur Verhütung der Verschmutzung                ii) das Freisetzen von Schadstoffen, das sich unmittel-\nder See durch Öl, der ersten mehrseitigen Übereinkunft, die                bar aus der Erforschung, Ausbeutung und damit\nvor allem zu dem Zweck geschlossen wurde, die Umwelt zu                     zusammenhängenden auf See stattfindenden Ver-\nschützen, und in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den                  arbeitung von mineralischen Schätzen des Meeres-\njenes Übereinkommen zum Schutz der Meere und der Küsten-                    bodens ergibt, oder\numwelt vor Verschmutzung geleistet hat,\niii) das Freisetzen von Schadstoffen für Zwecke der\nin dem Wunsch, die absichtliche Verschmutzung der                        rechtmäßigen wissenschaftlichen Forschung auf\nMeeresumwelt durch Öl und andere Schadstoffe völlig zu                      dem Gebiet der Bekämpfung oder Überwachung der\nbeseitigen und das unfallbedingte Einleiten solcher Stoffe auf              Verschmutzung.\nein Mindestmaß zu verringern,                                   4. Der Ausdruck „Schiff\" bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art,\ndas in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfaßt Trag-\nin der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch die Ein-       flächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät,\nführung von Vorschriften mit weltweiter Geltung erreicht wird,     schwimmendes Gerät und feste oder schwimmende Platt-\ndie sich nicht auf die Ölverschmutzung beschränken -               formen.\nsind wie folgt übereinkommen:                                5. Der Ausdruck „Verwaltung\" bezeichnet die Regierung des\nStaates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben\nwird. B~i einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines\nArtikel 1                              Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses\nStaates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, dfe\nAllgemeine Verpflichtungen                       zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste ange-\nauf Grund des Übereinkommens                       grenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds ein-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, diesem Überein-     gesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in\nkommen und denjenigen seiner Anlagen, durch die sie gebun-         bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Natur-\nden sind, Wirksamkeit zu verleihen, um die Verschmutzung der       schätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des\nMeeresumwelt durch das gegen das Übereinkommen versto-             betreffenden Küstenstaats.\nßende Einleiten von Schadstoffen oder solche Stoffe enthal-     6. Der Ausdruck „Ereignis\" bezeichnet einen Vorfall, bei dem\ntenden Ausflüssen zu verhüten.                                     ein Schadstoff oder einen solchen Stoff enthaltende Aus-\n(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,       flüsse tatsächlich oder wahrscheinlich ins Meer gelangen.\nbedeutet eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen               7. Der Ausdruck „Organisation\" bezeichnet die Zwischen-\ngleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Protokolle und auf die       staatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation.\nAnlagen.\nArtikel 3\nArtikel 2                                                       Anwendung\nBegriffsbestimmungen                         (1) Dieses Übereinkommen gilt für\nIm Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht aus-      a) Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei\ndrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden           zu führen, sowie\nAusdrücke folgende Bedeutung:                                   b) Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertrags-\npartei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer\n1. Der Ausdruck „Regeln\" bezeichnet die in den Anlagen ent-\nVertragspartei betrieben werden.\nhaltenen Regeln.\n(2) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schmälere oder\n2. Der Ausdruck „Schadstoff\" bezeichnet jeden Stoff, der bei\nerweitere er die Hoheitsrechte der Vertragsparteien nach dem\nZuführung in das Meer geeignet ist, die menschliche\nVölkerrecht über den an ihre Küsten angrenzenden Meeresbo-\nGesundheit zu gefährden, die lebenden Schätze sowie die\nden und Meeresuntergrund für Zwecke der Erforschung und\nTier- und Pflanzenwelt des Meeres zu schädigen, die\nAusbeutung ihrer Naturschätze.\nAnnehmlichkeiten der Umwelt zu beeinträchtigen oder die\nsonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres zu behindern,        (3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf\nund umfaßt alle Stoffe, die nach diesem Übereinkommen      Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat\neiner Überwachung unterliegen.                              gehörende oder vqn ihm betriebene Schiffe, die derzeit im","232                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nStaatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handels-      einkommen nicht befolgt, so unterrichtet sie sofort den Konsul\nzwecken dienen. Jedoch stellt jede -Vertragspartei durch         oder diplomatischen Vertreter der Vertragspartei, deren\ngeeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beein-   Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, oder, wenn dies\nträchtigende Maßnahmen sicher, daß derartige ihr gehörende       nicht möglich ist, die für das Schiff zuständige Verwaltung. Die\noder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durch-       Vertragspartei kann Konsultationen mit der für das Schiff\nführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen han-         zuständigen Verwaltung beantragen, bevor sie das Anlaufen\ndeln.                                                            verweigert oder derartige Maßnahmen trifft. Die Verwaltung ist\nArtikel 4                          auch zu unterrichten, wenn ein Schiff kein gültiges Zeugnis\nnach den Regeln mitführt.\nVerstöße\n(4) Bei Schiffen von Nichtvertragsparteien wenden die Ver-\n(1) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Überein-     tragsparteien die Vorschriften dieses Übereinkommens an,\nkommens ist verboten und wird im Recht der für das betref-       soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, daß .diesen\nfende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt,       Schiffen keine günstigere Behandlung gewährt wird.\ngleichviel wo der Verstoß begangen wird. Wird die Verwaltung\nvon einem derartigen Verstoß unterrichtet und ist sie über-\nzeugt, daß ausreichende Beweise vorliegen, um ein Verfahren                                    Artikel 6\nwegen des angeblichen Verstoßes einzuleiten, so veranklßt                           Aufdeckung von Verstößen\nsie, daß ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem                 und Durchführung des Übereinkommens\nRecht eingeleitet wird.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von\n(2) Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Überein-     Verstößen und der Durchführung dieses Übereinkommens\nkommens im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten      zusammen, indem sie alle geeigneten und durchführbaren\nund wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe   Maßnahmen der Aufdeckung und der Umweltüberwachung\ngestellt. Sobald ein derartiger Verstoß begangen wird, wird die  sowie alle angemessenen Verfahren der Nachrichtenübermitt-\nbetreffende Vertragspartei                                       lung und des Sammelns von Beweisen anwenden.\na) entweder veranlassen, daß ein Verfahren nach ihrem Recht\n(2) Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung\neingeleitet wird, oder\nfindet, kann in jedem Hafen oder an jedem der Küste vorgela-\nb) der für das Schiff zuständigen Verwaltung alle in ihrem       gerten Umschlagplatz einer Vertragspartei durch von dieser\nBesitz befindlichen Informationen und Beweise dafür vorle- Vertragspartei benannte oder ermächtigte Bedienstete einer\ngen, daß ein Verstoß begangen worden ist.                  Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob das\n(3) Werden der für ein Schiff zaständigen Verwaltung Infor-  Schiff entgegen den Regeln Schadstoffe eingeleitet hat. Ergibt\nmationen oder Beweise hinsichtlich eines Verstoßes gegen         sich bei einer Überprüfung ein Verstoß gegen das Überein-\ndieses Übereinkommen durch das Schiff vorgelegt, so unter-       kommen, so wird der Verwaltung ein Bericht zur weiteren Ver-\nrichtet sie die Vertragspartei, welche die Informationen oder    anlassung übermittelt.\nBeweise vorgelegt hat, und die Organisation umgehend über           (3) Jede Vertragspartei legt der Verwaltung etwaige\ndie von ihr getroffenen Maßnah~en.                               Bewe•se dafür vor, daß das Schiff entgegen den Regeln\n(4) Die im Recht einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses    Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse einge-\nArtikels festgelegten Strafen müssen so streng sein, daß sie     leitet hat. Soweit möglich, teilt die zuständige Behörde der\nvon Verstößen gegen dieses Übereinkommen abschrecken;            erstgenannten Vertragspartei dem Kapitän des Schiffes\nsie müssen für jeden Ort, an dem ein Verstoß begangen wird,      diesen Verstoß mit.\ngleich streng sein.                                                 (4) Sobald eine Verwaltung derartige Beweise erhalten hat,\nArtikel 5                          untersucht sie die Angelegenheit; sie kann von der anderen\nVertragspartei weitere oder bessere Beweise für den Verstoß\nZeugnisse und Sonderregeln\nverlangen. Ist die Verwaltung überzeugt, daß genügend\nüber die Überprüfung von Schiffen\nBeweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des Verstoßes\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird ein im Namen einer     einzuleiten, so läßt sie dieses Verfahren so bald wie möglich\nVertragspartei nach den Regeln ausgestelltes Zeugnis von         nach ihrem Recht einleiten. Die Verwaltung unterrichtet die\nden anderen Vertragsparteien anerkannt und für alle unter        Vertragspartei, die den Verstoß gemeldet hat, sowie die Orga-\ndieses Übereinkommen fallenden Zwecke als ebenso gültig          nisation umgehend über die von ihr getroffenen Maßnahmen.\nwie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis angesehen.\n(5) Eine Vertragspartei kann ein Schiff, auf das dieses Über-\n(2) Ein Schiff, das nach den Regeln ein Zeugnis mitführen     einkommen Anwendung findet, beim Anlaufen der in• ihrem\nmuß, unterliegt in den Häfen oder an den der Küste vorgelager-    Hoheitsbereich gelegenen Häfen oder der Küste vorgelager-\nten Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei        ten Umschlagplätze auch überprüfen, wenn sie von einer Ver-\nder Überprüfung durch von der betreffenden Vertragspartei         tragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichen-\nordnungsgemäß ermachtigte Bedienstete. Dfe Überprüfung ist        den Beweisen erhält, daß das Schiff irgendwo Schadstoffe\ndarauf zu beschränken, festzustellen, daß sich ein gültiges       oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse eingeleitet hat. Der\nZeugnis an Bord befindet, sofern nicht eindeutige Gründe zu       Bericht über diese Untersuchung ist der ersuchenden Ver-\nder Annahme bestehen, daß der Zustand des Schiffes oder           tragspartei und der Verwaltung zu übermitteln, so daß die ent-\nseiner Ausrüstung wesentlich von den Angaben des Zeugnis-        sprechenden Maßnahmen auf Grund dieses Übereinkommens\nses abweicht. In diesem Fall oder wenn das Schiff kein gültiges  getroffen werden können.\nZeugnis mitführt, trifft die die Überprüfung durchführende Ver-\ntragspartei alle Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das                                        Artikel 7\nSchiff nicht ausläuft, bis es dies ohne unangemessene Gefähr-\nUnangemessene Verzögerung für Schiffa\ndung der Meeresumwelt tun kann. Die Vertragspartei kann\njedoch einem solchen Schiff erlauben, den Hafen oder den der        (1) Es ist soweit wie möglich zu vermeiden, daß ein Schiff in\nKüste vorgelagerten Umschlagplatz zu verlassen, um die           Anwendung des Artikels 4, 5 oder 6 in unangemessener Weise\nnächstgelegene geeignete Reparaturwerft anzulaufen.             fest- oder aufgehalten wird.\n(3) Verweigert eine Vertragspartei einem ausländischen          (2) Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 4, 5\nSchiff das Anlauten eines in ihrem Hoheitsbereich gelegenen     oder 6 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so\nJofafens oder der Küste vorgelagerten Umschlagplatzes oder       hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Scha-\ntrifft sie Maßnahmen gegen dieses Schiff, weil es dieses Über-  dens.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                      233\nArtikel 8                                zu werden, zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur\nUnterrichtung ihrer Bediensteten. Die Verwaltung teilt des-\nMeldungen über Ereignisse, die Schadstoffe betreffen\nhalb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten\n(1) Eine Meldung über ein Ereignis ist unverzüglich so aus-        und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder\nführlich wie möglich nach Protokoll I zu machen.                      anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit,\n(2) Jede Vertragspartei                                       c) eine ausreichende Zahl von Mustern ihrer aufgrund der\na) trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit eine zustän-        Regeln ausgestellten Zeugnisse,\ndige Person oder Stelle alle Meldungen über Ereignisse      d) ein Verzeichnis der Auffanganlagen einschließlich ihres\nentgegennimmt und bearbeitet, und                                Standorts, ihrer Kapazität und der verfügbaren Anlagen\nb) teilt der Organisation derartige Vorkehrungen in allen Ein-        sowie sonstiger Merkmale,\nzelheiten zur Weiterleitung an die anderen Vertragspar-     e) amtliche Berichte oder Kurzfassungen amtlicher Berichte,\nteien und Mitgliedstaaten der Organisation mit.                  soweit sie die Ergebnisse der Anwendung dieses Überein-\n(3) Sobald eine Vertragspartei eine Meldung nach diesem             kommens darstellen, sowie\nArtikel erhält, übermittelt sie dieselbe unverzüglich            f)   einen jährlichen Bericht, der in einer von der Organisation\na) der für das beteiligte Schiff zuständigen Verwaltung und            genormten Form Statistiken über die tatsächlich für Ver-\nstöße gegen dieses Übereinkommen verhängten Strafen\nb) jedem anderen etwa betroffenen Staat.                               enthält.\n(4) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren für die Über-    (2) Die Organisation teilt den Vertragsparteien den Eingang\nwachung des Meeres verantwortlichen Schiffen und Luftfahr-        jeder Mitteilung aufgrund dieses Artikels mit und leitet alle ihr\nzeugen und anderen zuständigen Diensten Weisung zu ertei-         nach Absatz 1 Buchstaben b bis f übermittelten Informationen\nlen, ihren Behörden jedes in Protokoll! bezeichnete Ereignis zu   an alle Vertragsparteien weiter.\nmelden. Die Vertragspartei macht, wenn sie es für zweckdien-\nlich erachtet, der Organisation und jeder anderen in Betracht\nArtikel 12\nkommenden Partei entsprechend Meldung.\nSchiffsunfälle\nArtikel 9                              (1) Jede Verwaltung verpflichtet sich, eine Untersuchung\nAndere Verträge und Auslegung                    jedes einem ihrer Schiffe zustoßenden Unfalls nach Maßgabe\nder Regeln durchzuführen, wenn dieser Unfall größere schäd-\n( 1 ) Mit seinem Inkrafttreten tritt dieses Übereinkommen an\nliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt gehabt hat.\ndie Stelle des Internationalen Übereinkommens von 1954 zur\nVerhütung der Verschmutzung der See durch Öl in seiner               (2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der Organisation _\ngeänderten Fassung im Verhältnis zwischen den Vertragspar-        Informationen über die Ergebnisse derartiger Untersuchungen\nteien jenes Übereinkommens.                                       zur Verfügung zu stellen, wenn sie der Auffassung ist, daß\ndiese Informationen dazu beitragen können zu bestimmen,\n(2) Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Ent-\nwelche Änderungen an diesem Übereinkommen vorgenom-\nwicklung des Seerechts durch die mit Entschließung 2750\nmen werden sollten.\nC(XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen ein-\nberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie                                        Artikel 13\nden gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechts-                             Unterzeichnung, Ratifikation,\nauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und                    Annahme, Genehmigung und Beitritt\nAusdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten- und Flaggen-                                                                         ,'\n( 1) Dieses Übereinkommen liegt vom 15. Januar 197 4 bis\nstaaten nicht vor.\nzum 31. Dezember 197 4 am Sitz der Organisation zur Unter-\n(3) Der Ausdruck „Hoheitsbereich\" in diesem Übereinkom-        zeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Ver-\nmen ist entsprechend dem bei der Anwendung oder Auslegung         tragsparteien dieses Übereinkommens werden,\ndieses Übereinkommens geltenden Völkerrecht auszulegen.\na) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme\noder Genehmigung unterzeichnen,\nArtikel 10\nb) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder\nBeilegung von Streitigkeiten                       Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren,\nJede Streitigkeit zwischen zwei qder mehr Vertragsparteien          annehmen oder genehmigen oder\nüber die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens           c) indem sie ihm beitreten.\nwird, wenn die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen zwi-\nschen den betroffenen Parteien beigelegt werden konnte und           (2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der\nwenn diese nichts anderes vereinbaren, auf Antrag einer Par-      Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden\ntei einem Schiedsverfahren nach Protokoll II unterworfen.         Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.\n(3) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle\nArtikel 11                           Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder\nihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung und von der\nÜbermittlung von Informationen                  Hinterlegung jeder neuen Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Organisation   gungs- oder Beitrittskurkunde sowie vom Zeitpunkt der Hinter-\nfolgendes zu übermitteln:                                         legung.\na) den Wortlaut von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und                                       Artikei 14\nVerwaltungsvorschriften sowie sonstigen Vorschriften, die                           Fakultative Anlagen\nzu den verschiedenen unter dieses Übereinkommen fallen-\n(1) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation,\nden Angelegenheiten ergangen sind,\nAnnahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder\nb) ein Verzeichnis ernannter Besichtiger oder anerkannter         beim Beitritt dazu erklären, daß er eine der Anlagen 111, IV und\nStellen, die ermächtigt sind, bei der Verwaltung von Ange-   V (im folgenden als „fakultative Anlagen\" bezeichnet) oder\nlegenheiten im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau,        alle diese Anlagen nicht annimmt. Vorbehaltlich dieser Bestim-\ndem Betrieb und der Ausrüstung von Schiffen, die Schad-      mung werden die Vertragsparteien durch jede Anlage in ihrer\nstoffe gemäß den Regeln befördern, in ihrem Namen tätig      Gesamtheit gebunden.","234                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n(2) Ein Staat, der erklärt hat, daß er durch eine fakultative  c) die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Orga-\nAnlage nicht gebunden ist, kann diese Anlage jederzeit durch          nisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an\nHinterlegung einer Urkunde der in Artikel 13 Absatz 2 bezeich-        der Arbeit des entsprechenden Gremiums;\nneten Art bei der Organisation annehmen.\nd) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesen-\n(3) Ein Staat, der in bezug auf eine fakultative Anlage eine       den und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen;\nErklärung nach Absatz 1 abgibt und diese Anlage nicht später\ne) sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen wor-\nnach Absatz 2 annimmt, geht keine Verpflichtung ein und hat\nden. so werden sie vom Generalsekretär der Organisation\nkeinen Anspruch auf Vorrechte aus diesem Übereinkommen in\nallen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt;\nbezug auf mit dieser Anlage zusammenhängende Angelegen-\nheiten; Bezugnahmen auf V~rtragsparteien in diesem Überein-       f) eine Änderung gilt unter folgenden Umständen als ange-\nkommen umfassen den betreffenden Staat nicht, soweit Ange-             nommen:\nlegenheiten im Zusammenhang mit dieser Anlage betroffen\nsind.                                                                 i)    Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens\ngilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei\n(4) Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses                Dritteln der Vertragsparteien, deren Handelsflotten\nÜbereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten                      insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumge-\nsind, von jeder Erklärung auf Grund dieses Artikels sowie vom               halts der Handelsflotte der Welt ausmachen. ange-\nEingang jeder nach Absatz 2 hinterlegten Urkunde.                           nommen wurde;\nii)   eine Änderung einer Anlage gilt als nach dem unter\nArtikel 15                                      Buchstabe f Ziffer iii vorgesehenen Verfahren ange-\nnommen, sofern nicht das zuständige Gremium bei der\nInkrafttreten                                     Beschlußfassung feststellt, daß die Änderung als an\n(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag                 dem Tag angenommen gilt, an dem sie von zwei Drit-\nin Kraft, an dem wenigstens 15 Staaten, deren Handelsflotten                teln der Vertragsparteien, deren Handelsflotten insge-\ninsgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der                samt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts\nHandelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 13 Vertrags-                 der Handelsflotte der Welt ausmachen, angenommen\nparteien geworden sind.                                                     wurde. Dennoch kann eine Vertragspartei dem Gene-\nralsekretär der Organisation jederzeit vor Inkrafttreten\n(2) Eine fakultative Anlage tritt zwölf Monate nach dem Tag              einer Änderung einer Anlage notifizieren, daß ihre aus-\nin Kraft, an dem die Bedingungen des Absatzes 1 für die                      drückliche Genehmigung erforderlich ist, damit die\nbetreffende Anlage erfüllt sind.\nÄnderung für sie in Kraft tritt. Der Generalsekretär\n(3) Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses                bringt den Vertragsparteien diese Notifikation und den\nÜbereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten                      Tag ihres Eingangs zur Kenntnis;\nsind, von dem Tag, an dem es in Kraft tritt, und von dem Tag,          iii)  eine Änderung eines Anhangs einer Anlage gilt nach\nan dem eine fakultative Anlage nach Absatz 2 in Kraft tritt.                Ablauf eines von dem zuständigen Gremium zur Zeit\n(4) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Geneh-               der Beschlußfassung über die Änderung festzusetzen-\nmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen                      den Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate\noder einer fakultativen Anlage hinterlegt haben, nachdem die                betragen muß, als angenommen, sofern nicht inner-\nEFfordernisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag          halb dieser Zeit mindestens ein Drittel der Vertrags-\ndes lnkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die                 parteien oder aber Vertragsparteien, deren Handels-\nGenehmigung oder der Beitritt am Tag des lnkrafttretens des                 flotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Brutto-\nÜbereinkommens oder der Anlage oder drei Monate nach dem                     raumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen.\nTag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, wel-                  der Organisation einen Einspruch übermitteln;\ncher Zeitpunkt später liegt.\niv)   für eine Änderung des Protokolls I gelten dieselben\n(5) Für Staaten, die nach dem Tag des lnkrafttretens des                 Verfahren wie für Änderungen der Anlagen nach Buch-\nÜbereinkommens oder einer fakultativen Anlage eine Ratifika-                 stabe f Ziffer ii oder iii;\ntions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hin-            v)    für eine Änderung des Protokolls II gelten dieselben\nterlegt haben, tritt das Übereinkommen oder die fakultative                 Verfahren wie für Änderungen eines Artikels des Über-\nAnlage drei Monate nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.                  einkommens nach Buchstabe f Ziffer i;\n(6) Nach dem Tag, an dem alle Voraussetzungen des Arti-\ng) die Änderung tritt unter folgenden Voraussetzungen in\nkels 16 für das Inkrafttreten einer Änderung dieses Überein-\nKraft:\nkommens oder einer fakultativen Anlage erfüllt sirid, gilt jede\nhinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder              i)    Im Fall einer Änderung eines Artikels des Übereinkom-\nBeitrittsurkunde für das Übereinkommen oder die Anlage in                   mens, des Protokolls II oder des Protokolls I oder einer\nihrer geänderten Fassung.                                                   Anlage, die nicht nach dem unter Buchstabe f Ziffer iii\nvorgesehenen Verfahren angenommen wird, tritt die\nArtikel 16                                      nach den vorstehenden Bestimmungen angenom-\nmene Änderung sechs Monate nach dem Tag ihrer\nÄnderungen                                       Annahme für die Vertragsparteien in Kraft, die erklärt\n(1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den fol-                 haben, daß sie dieselbe angenommen haben;\ngenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.               ii)   im Fall einer Änderung des Protokolls 1, eines Anhangs\n(2) Änderungen nach Prüfung durch die Organisation:                      einer Anlage oder einer Anlage, die nach dem unter\nBuchstabe f Ziffer iii vorgesehenen Verfahren ange-\na) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung\nnommen wird, tritt die Änderung, die nach den vorste-\nwird der Organisation vorgelegt und von ihrem Generalse-\nhenden Voraussetzungen als angenommen gilt, sechs\nkretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle\nMonate nach ihrer Annahme für alle Vertragsparteien\nMitglieder der Organisation und alle Vertragsparteien wei-\nmit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag\ntergeleitet;\neine Erklärung, daß sie dieselbe nicht annehmen, oder\nb) jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergelei-                    eine Erklärung nach Buchstabe f Ziffer ii, daß ihre aus-\ntete Änderung wird von der Organisation einem zuständi-                drückliche Genehmigung erforderlich ist. abgegeben\ngen Gremium zur Prüfung vorgelegt;                                     haben.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                          235\n(3) Änderung durc,1 eine Konferenz:                            ten Nationen und in Koordination mit ihm die Unterstützung\nderjenigen Vertragsparteien, die um die technische Hilfe ersu-\na) Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem\nchen\nDrittel der Vertragsparteien unterstützt sein muß, beruft die\nOrganisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prü-      a) für die Ausbildung wissenschaftlichen und technischen\nfung von Änderungen ein.                                          Personals;\nb) Jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit        b) für die Lieferung der erforderlichen Auffang- und Überwa-\nder anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien                  chungsausrüstung und -anlagen;\nbeschlossene Änderung wird vom Generalsekretär der            c) für die Erleichterung sonstiger Maßnahmen und Vorkehrun-\nOrganisation allen Vertragsparteien zur Annahme zuge-             gen zur Verhütung oder Verringerung der Verschmutzung\nleitet.                                                           der Meeresumwelt durch Schiffe sowie\nc) Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, gilt die        d) für die Förderung der Forschung,\nÄnderung nach den diesbezüglichen Verfahren in Absatz 2\nBuchstaben f und g als angenommen und in Kraft getreten.      vorzugsweise innerhalb der betreffenden Länder, wodurch den\nZielen und Zwecken dieses Übereinkommens gedient wird.\n(4)\na) Im Fall einer Änderung eirer fakultativen Anlage gilt eine                                 Artikel 18\nBezugnahme in diesem Artikel auf eine „Vertragspartei\"                                  Kündigung\nals Bezugnahme auf eine durch die betreffende Anlage\ngebundene Vertragspartei.                                        (1) Dieses Übereinkommen oder jede fakultative Anlage\nkann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf\nb) Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, eine Änderung      Jahren nach dem Tag des lnkrafttretens des Übereinkommens\neiner Anlage anzunehmen, gilt lediglich für den Zweck der     oder der betreffenden Anlage für die betreffende Vertragspar-\nAnwendung dieser Änderung als Nichtvertragspartei.            tei gekündigt werden.\n(5) Für die Beschlußfassung über eine neue Anlage und ihr          (2) Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation\nInkrafttreten gelten dieselben Verfahren wie für die Beschluß-     an den Generalsekretär der Organisation, der alle anderen\nfassung über eine Änderung eines Artikels des Übereinkom-           Vertragsparteien von jeder eingegangenen Notifikation und\nmens und deren Inkrafttreten.                                       vom Tag ihres Eingangs sowie vom Tag des Wirksamwerdens\n(6) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,       der Kündigung unterrichtet.\ngilt jede Änderung dieses Übereinkommens auf Grund dieses              (3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der\nArtikels, die sich auf die Bauausführung eines Schiffes bezieht,    Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär der Organisa-\nnur für Schiffe, für die der Bauauftrag an oder nach dem Tag        tion oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation\ndes lnkrafttretens der Änderung erteilt worden ist oder, wenn       bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.\nkein Bauauftrag vorhanden ist, deren Kiel an oder nach diesem\nTag gelegt worden ist.                                                                         Artikel 19\n(7) Jede Änderung eines Protokolls oder einer Anlage muß                        Hinterlegung und Registrierung\nsich auf den Inhalt jenes Protokolls oder jener Anlage beziehen\nund den Artikeln dieses Übereinkommens entsprechen.                    (1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der\nOrganisation hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die\n(8) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle      das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetre-\nVertragsparteien von allen Änderungen, die nach diesem Arti-        ten sind, beglaubigte Abschriften.\nkel in Kraft treten, sowie von dem Tag, an dem jede Änderung\nin Kraft tritt.                                                        (2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird sein\nWortlaut vom Generalsekretär der Organisation dem General-\n(9) Jede Erklärung der Annahme oder des Einspruchs gegen        sekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröf-\neine Änderung auf Grund dieses Artikels wird dem General-           fentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Natio-\nsekretär der Organisation schriftlich notifiziert. Dieser bringt    nen übermittelt.\nden Vertragsparteien diese Notifikation und den Tag ihres Ein-                                 Artikel 20\ngangs zur Kenntnis.\nSprachen\nArtikel 17                                Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer,\nfranzösischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt,\nFörderung der technischen Zusammenarbeit\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche\nDie Vertragsparteien fördern in Konsultation mit der Organi-     Übersetzungen in arabischer, deutscher, italienischer und\nsation und sonstigen internationalen Gremien unter Mitwir-          japanischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit\nkung des Exekutivdirektors des Umweltprogramms der Verein-          der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.\nZu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen\nunterschrieben.\nGeschehen zu London am 2. November 1973.","236                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nProtokoll l\nBestimmungen über Meldungen von Ereignissen\nin Verbindung mit Schadstoffen\n(nach Artikel 8 des Übereinkommens)\nArtikel 1                                                        Artikel IV\nMeldepflicht                                                  Inhalt der Meldung\n(1) Der Kapitän eines Schiffes, das in ein in Artikel III          (1) Jede ·Meldung muß grundsätzlich enthalten\nbezei.chnetes Ereignis verwickelt ist, oder die sonstige für das   a) die genaue Bezeichnung des Schiffes;\nSchiff verantwortliche Person hat die Einzelheiten eines sol-\nchen Ereignisses unverzüglich und so ausführlich wie möglich       b) Uhrzeit und Tag des Ereignisses;\nnach Maßgabe dieses Protokolls zu melden.                          c) geographische Position des Schiffes zur Zeit des Ereignis-\nses;\n(2) Falls das in Absatz 1 bezeichnete Schiff aufgegeben wird\nd) Wind- und Seeverhätlnisse zur Zeit des Ereignisses und\noder falls eine Meldung von einem solchen Schiff unvollständig\noder nicht erhältlich ist, haben der Eigentümer, Charterer, Ree-   e) sachdienliche Einzelheiten über den Zustand des Schiffes.\nder oder Ausrüster des Schiffes oder ihre Beauftragten soweit         (2) Jede Meldung muß im einzelnen enthalten\nwie möglich die dem Kapitän nach diesem Protokoll obliegen-\nden Pflichten zu übernehmen.                                        a) eine eindeutige Bezeichnung oder Beschreibung der\nbetreffenden Schadstoffe, nach Möglichkeit einschließlich\nder richtigen technischen Bezeichnungen dieser Stoffe\nArtikel II                                  (Handelsnamen sollen nicht anstelle der richtigen techni-\nschen Bezeichnung verwendet werden);\nMeldeverfahren\nb) eine genaue oder geschätzte Angabe der Menge, der Kon-\n(1) Jede Meldung hat nach Möglichkeit über Funk zu erfol-            zentration und des wahrscheinlichen Zustands der Schad-\ngen, auf jeden Fall jedoch auf dem schnellsten Weg, der zur             stoffe, die in das Meer eingleitet worden sind oder wahr-\nZeit der Meldung zur Verfügung steht. Funkmeldungen haben               scheinlich eingeleitet werden;\ngrößten Vorrang.\nc) gegebenenfalls eine Beschreibung der Verpackung und\n(2) Die Meldungen sind an die zuständige Person oder Stelle          der Markierung und\nnach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens zu\nd) nach Möglichkeit den Namen des Absenders, Empfängers\nrichten.\noder Herstellers.\n(3) In jeder Meldung ist deutlich anzugeben, ob es sich bei\nArtikel III                           dem Schadstoff, der eingeleitet worden ist oder wahrschein-\nZu meldende Fälle                          lich eingeleitet wird, um Öl, einen schädlichen flüssigen Stoff,\neinen schädlichen festen Stoff oder einen schädlichen gasför-\nEine Meldung ist zu machen, sobald ein Ereignis folgendes\nmigen Stoff handelt und ob dieser Stoff als Massengut oder in\nbetrifft:\nverpackter Form, Containern, ortsbeweglichen Tanks, Stra-\na) ein Einleiten, das nicht auf Grund dieses Übereinkommens        ßentankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen befördert\ngestattet ist;                                                wurde oder wird.\nb) ein Einleiten, das auf Grund dieses Übereinkommens des-             (4) Jede Meldung ist nach Bedarf durch alle sonstigen ein-\nwegen gestattet ist,                                           schlägigen Informationen zu ergänzen, die ein Empfänger der\nMeldung verlangt oder die der Absender der Meldung für\ni)   weil es aus Gründen der Schiffssicherheit oder zum       zweckdienlich hält.\nSchutz von Menschenleben auf See erfolgt oder\nArtikel V\nii)  weil es sich aus einer Beschädigung des Schiffes oder\nZusätzliche Meldung\nseiner Ausrüstung ergibt;\nJeder, der nach diesem Protokoll verpflichtet ist, eine Mel-\nc) ein Einleiten eines Schadstoffs zur Bekämpfung eines             dung zu machen, hat nach Möglichkeit\nbestimmten Verschmutzungsereignisses oder zur recht-\na) die ursprüngliche Meldung nach Bedarf durch Informatio-\nmäßigen wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der\nnen über weitere Entwicklungen zu ergänzen und\nBekämpfung oder Überwachung der Verschmutzung oder\nb) den Ersuchen betroffener Staaten um zusätzliche Informa-\nd) die Wahrscheinlichkeit eines Einleitens nach Buchstabe a,             tionen über das Ereignis so vollständig wie möglich zu ent-\nb oder c.                                                           sprechen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                        237\nProtokoll II\nSchiedsverfahren\n(nach Artikel 1O des Übereinkommens)\nArtikel 1                                                        Artikel V\nSofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, wird        Das Gericht kann über Widerklagen, die unmittelbar aus\ndas Schiedsverfahren nach Maßgabe dieses Protokolls durch-        dem Gegenstand der Streitigkeit entstehen, verhandeln und\ngeführt.                                                          entscheiden.\nArtikel II                                                       Artikel VI\n(1) Ein Schiedsgericht wird auf Grund eines von einer Ver-        Jede Partei übernimmt die Vergütung ihres Schiedsrichters\ntragspartei an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags      und die damit verbundenen Kosten sowie die durch die Vorbe-\nnach Artikel 10 des Übereinkommens errichtet. Der Antrag auf       reitung ihres Falles entstehenden Kosten. Die Vergütung des\nein Schiedsverfahren hat aus einer Darstellung des Sachver-       Obmanns sowie alle durch das Schiedsverfahren entstehen-\nhalts sowie etwaigen Unterlagen zu bestehen.                      den allgemeinen Kosten werden von den Parteien zu gleichen\nTeilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben\n(2) Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet den        Buch und legt eine Schlußabrechnung vor.\nGeneralsekretär der Organisation davon, daß sie die Errich-\ntung eines Gerichts beantragt hat, von den Namen der Streit-\nparteien und den Artikeln des Übereinkommens oder den                                          Artikel VII\nRegeln, bezüglich deren Auslegung oder Anwendung ihres               Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse hat und\nErachtens Meinungsverschiedenheiten bestehen. Der Gene-            durch die Entscheidung in der Sache getroffen sein könnte,\nralsekretär leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien    kann dem Schiedsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an\nweiter.                                                            die Parteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben,\nArtikel 111                           beitreten, wenn das Gericht diesem Beitritt zustimmt.\nDas Gericht besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem\nvon jeder Streitpartei ernannten Schiedsrichter und einem                                     Artikel VIII\ndritten einvernehmlich von den beiden erstgenannten\nSchiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann.                 Jedes nach diesem Protokoll errichtete Schiedsgericht gibt\nsich eine Verfahrensordnung.\nArtikel IV\nArtikel IX\n(1) Ist nach Ablauf von sechzig Tagen nach Ernennung des\nzweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so          _(1) Entscheidungen des Gerichts, die sein Verfahren und\nnimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen            seinen Tagungsort oder eine ihm vorgelegte Frage betreffen,\neiner Partei binnen weiterer sechzig Tage diese Ernennung          bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder; die Abwesen-\nvor, indem er ihn aus einer zuvor vom Rat der Organisation auf-    heit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, für\ngestellten Liste hierzu befähigter Personen auswählt.              dessen Ernennung die Parteien verantwortlich waren, stellt\nkein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stim-\n(2) Hat eine Partei nicht binnen sechzig Tagen nach Eingang\nmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.\ndes Ersuchens dasjenige Mitglied des Gerichts ernannt, für\ndessen Bestimmung sie verantwortlich ist, so kann die andere          (2) Die Parteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und wer-\nPartei unmittelbar den Generalsekretär der Organsiation            den insbesondere nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und\nunterrichten; dieser ernennt binnen sechzig Tagen den              unter Einsatz aller verfügbaren Mittel\nObmann, indem er ihn aus der in Absatz 1 vorgeschriebenen          a) dem Gericht die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte\nListe auswählt.                                                        liefern;\n(3) Der Obmann ersucht nach seiner Ernennung die Partei,        ö) dem Gericht die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu\ndie noch keinen Schiedsrichter gestellt hat, dies in derselben         betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Orts-\nWeise und unter denselben Bedingungen zu tun. Nimmt die                besichtigungen vorzunehmen.\nPartei die erforderliche Ernennung nicht vor, so ersucht der\nObmann den Generalsekretär der Organisation, die Ernen-               (3) Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Partei\nnung in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form und unter den        stellt kein Verfahrenshindernis dar.\ndort vorgesehenen Bedingungen vorzunehmen.\n(4) Der Obmann darf, wenn er nach diesem Artikel ernannt                                    Artikel X\nwird, nicht Staatsangehöriger einer der beteiligten Parteien         (1) Das Gericht fällt seinen Spruch binnen fünf Monaten\nsein oder gewesen sein, es sei denn mit Zustimmung der            nach seiner Errichtung, sofern es nicht, wenn dies notwendig\nanderen Partei.                                                   ist, beschließt, die Frist um einen weiteren Zeitabschnitt von\n(5) Im Fall des Todes oder des Nichterscheinens eines          höchstens drei Monaten zu verlängern. Dem Spruch des\nSchiedsrichters, für dessen Ernennung eine der Parteien ver-      Schiedsgerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch\nantwortlich ist, ernennt diese Partei binnen sechzig Tagen        ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden; er wird\nnach dem Tod oder Nichterscheinen einen Nachfolger. Nimmt         dem Generalsekretär der Organisation übermittelt. Die Par-\ndie Partei die Ernennung nicht vor, so wird das Schiedsverfah-    teien führen den Spruch sofort aus.\nren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im           (2) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Ausle-\nFall des Todes oder Nichterscheinens des Obmanns wird nach        gung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder\nArtikel III ein Nachfolger ernannt; kommt binnen sechzig Tagen    Partei dem Gericht, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn es\nnach dem Tod oder Nichterscheinen eine Einigung zwischen          nicht zur Verfügung steht, einem anderen auf dieselbe Weise\nden Mitgliedern des Gerichts nicht zustande, so erfolgt die       wie das ursprüngliche Gericht für diesen Zweck errichteten\nErnennung nach dem vorliegenden Artikel.                          Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nin der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung\nVom 7. März 1984\nDas Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu\ndiesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) ist nach Artikel V des Protokolls\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nSowjetunion                                           am 3. Februar 1984\nmit der Maßgabe, daß die Sowjetunion die Anlagen\n111, IV und V des Übereinkommens nicht annimmt,\nSt. Vincent und die Grenadinen                       am 28. Januar 1984\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. November 1983 (BGBI. II S. 727).\nBonn, den 7. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 7. März 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die\nAusbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst\nvon Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV Abs. 3 für\nBrasilien                                                am 28. April 1984\nVereinigte Arabische Emirate                             am 28. April 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Januar 1984 (BGBI. II S. 170).\nBonn, den 7. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}