{"id":"bgbl2-1984-8-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":8,"date":"1984-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/8#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_8.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder","law_date":"1984-01-03T00:00:00Z","page":229,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                          229\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nvom 17. Januar 1984 über finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des\nRegierungsabkommens vom 17. Januar 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,\ne) Transportmittel,\nf) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik\nBangladesch von Bedeutung sind,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachu~g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Feststellung der mütterlichen Abstammung\nnichtehelicher Kinder\nVom 1. März 1984\nDas Übereinkommen vom 12. September 1962 über\ndie Feststellung der mütterlichen Abstammung nicht-\nehelicher Kinder (BGBI. 1965 II S. 17, 23) wird nach\nseinem Artikel 9 Abs. 1 für\nSpanien                                 am 16. März 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Juli 1981 (BGBI. II S. 457).\nBonn, den 1. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}