{"id":"bgbl2-1984-8-1","kind":"bgbl2","year":1984,"number":8,"date":"1984-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_8.pdf#page=6","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums","law_date":"1984-02-28T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["226                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n8. The Representatives of the EEC made a statement which is         8. Die Vertreter der EWG gaben eine Erklärung ab, die diesem\nannexed to this Protocol.                                          Protokoll beigefügt ist.\n9. The text of this Protocol, being a single original in the        9. Der Wortlaut dieses Protokolls, das in einer Urschrift in\nEnglish language, shall be deposited with the Government           englischer Sprache abgefaßt ist, wird bei der Regierung der\nof the Polish People's Republic. The Government of the              Volksrepublik Polen hinterlegt. Die Regierung der Volksre-\nPolish People's Republic shall send a certified copy of this       publik Polen übermittelt jedem der Staaten, deren Vertreter\nProtocol to each of the States whose Representatives took          an der Konferenz teilgenommen haben, eine beglaubigte\npart in the Conference for acceptance of the amendments            Abschrift dieses Protokolls zwecks Annahme der darin ent-\ncontained in the Protocol, according to the procedure pro-         haltenen Änderungen nach dem in Artikel XVI der Konven-\nvided for in Article XVI of the Convention.                        tion vorgesehenen Verfahren.\nDone in Warsaw this eleventh day of November, 1982.                 Geschehen in Warschau am 11 . November 1982.\nAnnex                                                            Anlage\nStatement by the Representatives                                         Erklärung der Vertreter\nof the European Economic Community                              der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nlnsofar as Article XVII, paragraph 4 is concerned, the Rep-         Zu Artikel XVII Absatz 4 möchten die Vertreter der EWG fol-\nresentatives of the EEC want to underline the following points:     geride Punkte hervorheben:\n1. The accession of the EEC to this Convention does not             1. Durch den Beitritt der EWG zu dieser Konvention entsteht\ncreate any conflict between the obligations of the Com-             kein Widerspruch zwischen den Verpflichtungen der\nmunity under the Treaty which established it and the                Gemeinschaft aufgrund des Vertrags zu ihrer Gründung\nobligations inherent in this Convention.                            und den Verpflichtungen aufgrund dieser Konvention.\n2. Similarly, no conflict is created between existing Commun-       2. Ebenso entsteht kein Widerspruch zwischen bestehendem\nity law and the obligations arising from the Convention.            Gemeinschaftsrecht und den Verpflichtungen aufgrund der\nMoreover, any hypothetical conflict is excluded since the           Konvention. Außerdem ist jeder hypothetische Wider-\naccession of the EEC to this Convention will have to be             spruch ausgeschlossen, da der Beitritt der EWG zu dieser\napproved by the Council of Ministers of the European Com-           Konvention vom Ministerrat der Europäischen Gemein-\nmunities. By this act of approval any potentially conflicting       schaften genehmigt werden muß. Durch diesen Genehmi-\nprevious legal act will be overruled.                               gungsakt werden alle möglicherweise widersprechenden\nfrüheren Rechtsakte aufgehoben.\n3. As far as future Community law is concerned, the Com-            3. Soweit künftiges Gemeinschaftsrecht betroffen ist, wird die\nmunity will be bound, like any other Contracting Party, to         Gemeinschaft wie jede andere Vertragspartei gehalten\nrespect the obligations under the Convention.                      sein, die Verpflichtungen aufgrund der Konvention zu ach-\nten.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 28. Februar 1984\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fas-\nsung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März\n.1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBI.\n1910 II S. 293, 391 ) wird nach ihrem Artikel 20 Abs. 2\nBuchstabe c und Abs. 3 für\nZypern                                 am 3. April 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Januar 1984 (BGBI. II\ns. 137).\nBonn, den 28. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                         227\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Februar 1984\nIn Dhaka ist am 17. Januar 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepubtik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. Januar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Februar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 120 000 000 DM (in Worten:\nund\neinhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch\n2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        a) bis zu 50 000 000 DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-                 sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den\nrepublik Bangladesch,                                                 Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der Im Zusammen-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\ngen und zu vertiefen,                                                 Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-\ngen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               nach dem 1. September 1983 abgeschlossen worden sind,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   b) bis zu 36 000 000 DM (in Worten: sechsunddreißig Millio-\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                         nen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Stromübertra-\ngungsleitung Ashuganj-Comilla\", wenn nach Prüfung die\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom                 Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\n23. November 1983 über die Regierungsverhandlungen in             c) bis zu 24 000 000 DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen\nBonn vom 21. bis 23. November 1983                                    Deutsche Mark) für das Vorhaben „Blindleistungskompen-\nsatoren an Netzknotenpunkten\", wenn nach Prüfung die\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nd) bis zu 1O000000 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nArtikel 1                                 Mark) für die Aufstockung des Vorhabens „Düngemittel-\n1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              fabrik Ashuganj\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der          würdigkeit festgestellt worden ist.","228                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem spä-          freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur      welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nVorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur              nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 2 Buchstaben b, c         Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nund d bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für              benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses        men erforderlichen Genehmigungen.\nAbkommen Anwendung.\n4) Die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d bezeichneten Vor-                                 Artikel 5\nhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der               Das Verfahren bei der Vergabe von Lieferungen und Leistun-\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-            gen für Vorhaben, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a\nrepublik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.         bis d aus den Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, wird\nin den zwischen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nArtikel 2                                Finanzierungsverträgen geregelt.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\ndie Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen                                       Artikel 6\ndie zwischen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nFinanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.              Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nFinanzierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch             land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nerhoben werden.                                                    innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei                                   Artikel 8\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,             Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 17. Januar 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, bangalischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und bengalischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutsc.hland\nDr. Walther Freiherr Marschall von Bieberstein\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nAbu Syed"]}