{"id":"bgbl2-1984-7-9","kind":"bgbl2","year":1984,"number":7,"date":"1984-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/7#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_7.pdf#page=21","order":9,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-02-15T00:00:00Z","page":213,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1984                                       213\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Re'gierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Februar 1984\nIn Brasilia ist durch Notenwechsel vom 9. Dezember\n1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Repu-\nblik Brasilien eine Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 9. Dezember 1983\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Februar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                a) bis zu 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) für das Vorhaben „Ländliche Stromversorgung\nund\nAlagoas\" und\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien             b) bis zu 5 000 000 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Durchführbarkeitsstudie für land-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              wirtschaftliche Entwicklung im Tal Mearim bestimmt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderati-\nven Republik Brasilien,                                               3. Dieses Protokoll findet außerdem Anwendung, falls es die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Föderativen Republik Brasilien zu einem späteren Zeitpunkt\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\ngen und zu vertiefen,                                              ermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung der in Absatz 2\ndieses Artikels genannten Vorhaben oder einen Finanzie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        rungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\ngen die Grundlage dieses Protokolls ist,                           rung und Betreuung der erwähnten Vorhaben zu erhalten.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung                               Artikel 2\nder Föderativen Republik Brasilien beizutragen,                       1. Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 und 3 genannten\nBeträge sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt wer-\nsind wie folgt übereingekommen:\nden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1                               geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               2. Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, soweit\nlicht es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien oder       sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-               Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zah-\nden Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-          lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt         der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 dieses Arti-\n25 000 000 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-            kels zu schließenden Verträge garantieren.\nsche Mark) gemäß Absatz 2 aufzunehmen.\n2. Aus dem im vorherigen Absatz genannten Gesamtdar-                                        Artikel 3\nlehensbetrag von 25 000 000 DM (in Worten: fünfundzwanzig'             Die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wird\nMillionen Deutsche Mark) sind                                       von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben"]}