{"id":"bgbl2-1984-7-8","kind":"bgbl2","year":1984,"number":7,"date":"1984-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/7#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_7.pdf#page=18","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-02-14T00:00:00Z","page":210,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["210                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Februar 1984\nIn Jakarta ist am 13. Dezember 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indonesien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Februar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden\nRegierungen auszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung\nund\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis\ndie Regierung der Republik Indonesien -                 zu insgesamt 112 000 000,00 DM (in Worten: einhundertzwölf\nMillionen Deutsche Mark), bestehend aus 100 000 000,00 DM\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (in Worten: einhundert Millionen Deutsche Mark) der Rahmen-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             zusage 1982 und 12 000 000,00 DM (in Worten: zwölf Millio-\nIndonesien,                                                          nen Deutsche Mark) der Zusage 1981 gemäß Ziffer 2.2 des\nsummary record vom 27. Oktober 1982 über zu vereinbarende\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Projekte zwischen den beiden Regierungen, zu erhalten;\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        48 400 000,00 DM (in Worten: achtundvierzig Millionen vier-\ngen und zu vertiefen,                                                hunderttausend Deutsche Mark) dieser Summe werden ent-\nsprechend den Vorschlägen in Ziffer 2.1 und 2.4.1, Nummer 6\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        des summary record vom 27. Oktober 1982 zur Verfügung\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              gestellt.\n(2) Darüber hinaus ermöglicht die Regierung der Bundes-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nrepublik Deutschland es der Regierung der Republik Indone-\nder Republik Indonesien beizutragen,\nsien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,\naus einem einmaligen Fonds, der Mischfinanzierungen von\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden\nbeschäftigungswirksamen Aufträgen an deutsche Unterneh-\nRegierungen vom 25. bis 27. Oktober 1982 und den dies-\nmen ermöglichen soll, für eines der unter Ziffer 2.4.2 der sum-\nbezüglichen summary record -\nmary record vom 27. Oktober 1982 genannten Vorhaben,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nsind wie folgt übereingekommen:\nden ist, im Rahmen einer Mischfinanzierung ein Darlehen von\nbis zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten. Wird dieser Sonderkredit nicht für diesen\nArtikel 1\nZweck in Anspruch genommen, so wird er auf die für 1983 zu\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         erwartende Kreditzusage im Rahmen der bilateralen Finanziel-\nlicht es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kre-        len Zusammenarbeit angerechnet.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1984                                          211\n(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgewählten Vorha-            Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der               erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik           dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nIndonesien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\nArtikel 2                                    Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie         lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,        schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nbestimmen die· zwischen der Regierung der Republik Indone-          gelegt wird.\nsien und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden                                    Artikel 6\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nArtikel 3\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-       genutzt werden.\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 7\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nRepublik Indonesien erhoben werden.                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 4                                 land gegenüber der Regierung der Republik Indonesien inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich      gegenteilige Erklärung abgibt.\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nArtikel 8\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen              Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 13. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Matthias\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nMochtar\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Februar 1984\nIn Brasilia ist durch Notenwechsel vom 9. Dezember\n1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Repu-\nblik Brasilien eine Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 9. Dezember 1983\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Februar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","212                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle ·zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                von sämtlichen Steuern und sonstigen fiskalischen Abgaben,\ndie in der Föderativen Republik Brasilien entstehen könnten,\nund                                  befreit.\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Im Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren und,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderati-            soweit notwendig und unter vorheriger Abstimmung mit den\nven Republik Brasilien,                                              zuständigen brasilianischen und deutschen Stellen, von\nGütern:\nin dem Wunsche, diese freuhdschaftlichen Beziehungen              a) wird im Falle des Luftverkehrs die eine Vertragspartei die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-             gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsun-\ngen und zu vertiefen,                                                     ternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschließen\nnoch erschweren und die für die Durchführung der genann-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              ten Transporte erforderlichen Genehmigungen erteilen,\ngen die Grunolage dieses Protokolls ist,                                  und\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung     b) gelten im Falle des Seeverkehrs die Bestimmungen des\nder Föderativen Republik Brasilien beizutragen,                           Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Föderativen Republik Brasilien über den Seever-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        kehr vom 4. April 1979 sowie des entsprechenden Zusatz-\nProtokolls vom gleichen Datum.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 5\nes der Regierung der Föderativen Republik Brasilien oder                  Lieferungen von Gütern und Leistungen für Vorhaben, die\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                 aus dem Darlehen finanziert werden, sind international öffent-\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-            lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insge-          chendes festgelegt wird.\nsamt 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben PROVARZEAS/Espirito Santo aufzu-                                          Artikel 6\nnehmen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 2                                 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Darlehens           rung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie\nsowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt             des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nder zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bun-                                        Artikel 7\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.                                                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für das land Berlin,\n(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, soweit      sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der            gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer           eine gegenteilige Erklärung abgibt.\naufgrund des nach Absatz 1 abzuschließenden Vertrages\ngarantieren.\nArtikel 3                                                           Artikel 8\nIn bezug auf Abschluß und Durchführung des in Artikel 2               Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nerwähnten Vertrages ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau            Kraft.\nGeschehen zu Brasilia am 9. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Götz-Alexander Marti us\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nJoä6 Clemente Baena Soares"]}