{"id":"bgbl2-1984-7-23","kind":"bgbl2","year":1984,"number":7,"date":"1984-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/7#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-7-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_7.pdf#page=23","order":23,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-02-17T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":23,"num_pages":6,"content":["","216                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nund                                  Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-,\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\ndie Regierung des Königreichs Marokko -                   ren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kredit-\nreich Marokko,\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nim Königreich Marokko erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                   Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nim Königreich Marokko beizutragen,                                   von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nunter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch-          men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nmarokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwick-                 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nlungszusammenarbeit vom 8. bis 10. November 1983 in Bonn -           schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nsind wie folgt übereinkommen:                                     ligung dieser Verkeh_rsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nArtikel                                                            Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nlicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen          Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                 zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        festgelegt wird.\nMain, für das Vorhaben Agrarkreditbank (Caisse Nationale de\nCredit Agricole - CNCA>', wenn nach Prüfung die Förderungs-·                                    Artikel 6\nwürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen von bis zu              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark)         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nzu erhalten.                                                         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-              lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   werden.\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                                           Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 2                                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages            land gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko\nsowie die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen           innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\ndie zwischen dem Empfänger des Darlehens und der Kredit-             mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.                                                                               Artikel 8\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-             Kraft.\nGeschehen zu Rabat, am 24. Januar 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der\nfranzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJesser\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nTazi","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1984                                       217\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Februar 1984\nIn Rabat ist am 24. Januar 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. Januar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Februar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                c) Trinkwasserversorgung Khenifra Mrirt\nund                                  d) Trinkwasserversorgung Sidi lfni\ndie Regierung des Königreichs Marokko -                  e) Ergänzungsmaßnahmen zum Vorhaben „Wasserkraftwerk\nAit-Chouarit-Amouggez\" (Überwachung der Projektmaß-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             nahmen),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nreich Marokko,\nden ist, Darlehen bis zu insgesamt 60 Millionen DM (in Werten:\nsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\ngen und zu vertiefen,                                                vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Der durch Notenwechsel vom 20. September/10. De-\nzember 1979 vereinbarte und gemäß Artikel 1 Absatz 2 des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nAbkommens vom 6. Oktober 1981 über Finanzielle Zusam-\nim Königreich Marokko beizutragen,\nmenarbeit aufgestockte Studienfonds wird in „Studien- und\nExpertenfonds\" umbenannt und sein Verwendungszweck um\nunter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch-\ndie Finanzierung notwendiger Begleitmaßnahmen zur Durch-\nmarokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwick-\nführung und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusam-\nlungszusammenarbeit vom 13. bis 15. Dezember 1982 in\nmenarbeit erweitert.\nRabat-\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nsowie die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen\nArtikel 1                                die zwischen den Empfängern der Darlehen und der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nlicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen\nten unterliegen.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am          (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nMain, für die Vorhaben                                               selbst Darlehensnehmerin ist. wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\na) Agrarkreditbank\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nb) landwirtschaftliche Regionalentwicklung Loukkos                   grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\n(Bewässerungsperimeter Plaine Rive Droite)                       ren.","218                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 3                                 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-                                   Artikel 6\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nim Königreich Marokko erhoben werden.                              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nArtikel 4                                 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten                                        Artikel 7\nvon Personen und Gütern im See• und Luftverkehr den Passa-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nland gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-     mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nArtikel 5                                                           Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-     Kraft.\nGeschehen zu Rabat, am 24. Januar 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der\nfranzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJesser\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nTazi\nBekanntmachunp                             •\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Sklaverei und des Änderungsprotokolls\nVom 23. Februar 1984\n1 . Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über\ndie Sklaverei (RGBI. 1929 II S. 63) ist nach seinem\nArtikel 12,\n2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung\ndes Übereinkommens vom 25. September 1926 übe·r\ndie Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach seinem\nArtikel III Abs. 1\nfür\nGuatemala                         am 11. November 1983\nin Kraft getreten.\nDementsprechend ist Guatemala Vertragspartei des\nÜbereinkommens in der Fassung des Änderungsproto-\nkolls (BGBl.197211 S.1473).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. 1984\nII S. 6).\nBonn, den 23. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1984       219\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände\nVom 23. Februar 1984\nDas Übereinkommen vom 29. März 1972 über die\nvölkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraum-\ngegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem\nArtikel XXIV in Kraft getreten für:\nLuxemburg                       am 18. Oktober 1983.\nLuxemburg hat an diesem Tag seine Ratifikations-\nurkunde in Washington, London und Moskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1984\nII S. 10).\nBonn, den 23. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 23. Februar 1984\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für\nSt. Vincent\nund die Grenadinen            am 28. Januar 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Oktober 1983 (BGBI. II\nS. 692).\nBonn, den 23. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","220                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil nhalbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreia dleeer Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-               Bundeunzelger Vertagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                 Poatvertrlebaatiick · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachuns                                                        Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens                                               über den Geltungsbereich\nzur Erleichterung des                                    des Internationalen Übereinkommens\nInternationalen Seeverkehrs                                               über sichere Container\nVom 23. Februar 1984                                                 Vom 24. Februar 1984\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-                        Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember\nrung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II                        1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II\nS. 2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S. 576)                   S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nist nach seinem Artikel XI für                                                Kuba                                   am 11 . November 1984\nAlgerien                                       am 27. Januar 1984      in Kraft treten.\nin Kraft getreten.                                                            Kuba hat bei seinem Beitritt zu Artikel XIII (Streitbei-\nlegung) erklärt, daß nach seiner Ansicht Streitigkeiten\nzwischen Vertragsparteien durch direkte Verhandlun-\n·gen auf diplomatischem Wege gelöst werden sollten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                           Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. November 1983 (BGBI. II                             Bekanntmachung vom 18. Januar 1984 (BGBI. II\nS. 784).                                                                  s. 138).\nBonn, den 23. Februar 1984                                               Bonn, den 24. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                      Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                             Im Auftrag\nDr. Bertele                                                            Dr. Bertele"]}