{"id":"bgbl2-1984-7-22","kind":"bgbl2","year":1984,"number":7,"date":"1984-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/7#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-7-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_7.pdf#page=19","order":22,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-02-15T00:00:00Z","page":211,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1984                                          211\n(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgewählten Vorha-            Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der               erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik           dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nIndonesien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\nArtikel 2                                    Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie         lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,        schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nbestimmen die· zwischen der Regierung der Republik Indone-          gelegt wird.\nsien und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden                                    Artikel 6\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nArtikel 3\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-       genutzt werden.\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 7\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nRepublik Indonesien erhoben werden.                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 4                                 land gegenüber der Regierung der Republik Indonesien inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich      gegenteilige Erklärung abgibt.\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nArtikel 8\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen              Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 13. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Matthias\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nMochtar\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Februar 1984\nIn Brasilia ist durch Notenwechsel vom 9. Dezember\n1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Repu-\nblik Brasilien eine Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 9. Dezember 1983\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Februar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","212                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle ·zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                von sämtlichen Steuern und sonstigen fiskalischen Abgaben,\ndie in der Föderativen Republik Brasilien entstehen könnten,\nund                                  befreit.\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Im Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren und,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderati-            soweit notwendig und unter vorheriger Abstimmung mit den\nven Republik Brasilien,                                              zuständigen brasilianischen und deutschen Stellen, von\nGütern:\nin dem Wunsche, diese freuhdschaftlichen Beziehungen              a) wird im Falle des Luftverkehrs die eine Vertragspartei die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-             gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsun-\ngen und zu vertiefen,                                                     ternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschließen\nnoch erschweren und die für die Durchführung der genann-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              ten Transporte erforderlichen Genehmigungen erteilen,\ngen die Grunolage dieses Protokolls ist,                                  und\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung     b) gelten im Falle des Seeverkehrs die Bestimmungen des\nder Föderativen Republik Brasilien beizutragen,                           Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Föderativen Republik Brasilien über den Seever-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        kehr vom 4. April 1979 sowie des entsprechenden Zusatz-\nProtokolls vom gleichen Datum.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 5\nes der Regierung der Föderativen Republik Brasilien oder                  Lieferungen von Gütern und Leistungen für Vorhaben, die\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                 aus dem Darlehen finanziert werden, sind international öffent-\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-            lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insge-          chendes festgelegt wird.\nsamt 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben PROVARZEAS/Espirito Santo aufzu-                                          Artikel 6\nnehmen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 2                                 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Darlehens           rung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie\nsowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt             des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nder zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bun-                                        Artikel 7\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.                                                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für das land Berlin,\n(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, soweit      sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der            gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer           eine gegenteilige Erklärung abgibt.\naufgrund des nach Absatz 1 abzuschließenden Vertrages\ngarantieren.\nArtikel 3                                                           Artikel 8\nIn bezug auf Abschluß und Durchführung des in Artikel 2               Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nerwähnten Vertrages ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau            Kraft.\nGeschehen zu Brasilia am 9. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Götz-Alexander Marti us\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nJoä6 Clemente Baena Soares","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1984                                       213\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Re'gierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Februar 1984\nIn Brasilia ist durch Notenwechsel vom 9. Dezember\n1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Repu-\nblik Brasilien eine Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 9. Dezember 1983\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Februar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                a) bis zu 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) für das Vorhaben „Ländliche Stromversorgung\nund\nAlagoas\" und\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien             b) bis zu 5 000 000 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Durchführbarkeitsstudie für land-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              wirtschaftliche Entwicklung im Tal Mearim bestimmt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderati-\nven Republik Brasilien,                                               3. Dieses Protokoll findet außerdem Anwendung, falls es die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Föderativen Republik Brasilien zu einem späteren Zeitpunkt\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\ngen und zu vertiefen,                                              ermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung der in Absatz 2\ndieses Artikels genannten Vorhaben oder einen Finanzie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        rungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\ngen die Grundlage dieses Protokolls ist,                           rung und Betreuung der erwähnten Vorhaben zu erhalten.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung                               Artikel 2\nder Föderativen Republik Brasilien beizutragen,                       1. Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 und 3 genannten\nBeträge sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt wer-\nsind wie folgt übereingekommen:\nden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1                               geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               2. Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, soweit\nlicht es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien oder       sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-               Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zah-\nden Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-          lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt         der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 dieses Arti-\n25 000 000 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-            kels zu schließenden Verträge garantieren.\nsche Mark) gemäß Absatz 2 aufzunehmen.\n2. Aus dem im vorherigen Absatz genannten Gesamtdar-                                        Artikel 3\nlehensbetrag von 25 000 000 DM (in Worten: fünfundzwanzig'             Die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wird\nMillionen Deutsche Mark) sind                                       von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben","214                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nbefreit, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung            2. Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung der\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Föderativen Republik    in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben anzu-\nBrasilien erhoben werden.                                         wendende Verfahren wird in dem zwischen der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und den Darlehensneh-\nArtikel 4                              mern zu schließenden Darlehensvertrag geregelt.\nIm Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren und,\nsoweit notwendig und nach Abstimmung mit den zuständigen\nArtikel 6\nbrasilianischen und deutschen Stellen, von Gütern:\na) wird im Falle des Luftverkehrs die eine Vertragspartei die         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ngleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsun-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschließen        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nnoch erschweren und die für die Durchführung der genann-        lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nten Transporte erforderlichen Genehmigungen erteilen,           werden.\nund                                                                                        Artikel 7\nb) gelten im Falle des Seeverkehrs die Bestimmungen des\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nund der Föderativen Republik Brasilien über den Seever-        des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für das Land Berlin,\nkehr vom 4. April 1979, sowie des entsprechenden Zusatz-        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nprotokolls vom gleichen Datum.                                 gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\n1. Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-                               Artikel 8\nzuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes            Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfestgelegt wird.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Brasilia am 9. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Götz-Alexander Martius\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nJoä6 Clemente Baena Soares\nBekanntmachung\nzu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen\nder Sonderorganisationen der Vereinten Nationen\nVom 15. Februar 1984\nDänemark hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen notifiziert, daß es die Bestimmungen des am\n21. November 1947 von der Generalversammlung der\nVereinten Nationen angenommenen Abkommens über\ndie Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisatio-\nnen (BGBI. 195411 S. 639; 1971 II S. 129; 197911 S. 812)\nnach dessen Artikel XI § 43\nmit Wirkung vom 15. Dezember 1983\nauf folgende weitere Sonderorganisation anwendet:\nWeltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 27. Februar 1970 (BGBI. II\nS. 122) und vom 14. Oktober 1983 (BGBI. II S. 687).\nBonn, den 15. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}