{"id":"bgbl2-1984-7-14","kind":"bgbl2","year":1984,"number":7,"date":"1984-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/7#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-7-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_7.pdf#page=26","order":14,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls","law_date":"1984-02-23T00:00:00Z","page":218,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["218                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 3                                 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-                                   Artikel 6\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nim Königreich Marokko erhoben werden.                              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nArtikel 4                                 lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten                                        Artikel 7\nvon Personen und Gütern im See• und Luftverkehr den Passa-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nland gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-     mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nArtikel 5                                                           Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-     Kraft.\nGeschehen zu Rabat, am 24. Januar 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der\nfranzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJesser\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nTazi\nBekanntmachunp                             •\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Sklaverei und des Änderungsprotokolls\nVom 23. Februar 1984\n1 . Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über\ndie Sklaverei (RGBI. 1929 II S. 63) ist nach seinem\nArtikel 12,\n2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung\ndes Übereinkommens vom 25. September 1926 übe·r\ndie Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach seinem\nArtikel III Abs. 1\nfür\nGuatemala                         am 11. November 1983\nin Kraft getreten.\nDementsprechend ist Guatemala Vertragspartei des\nÜbereinkommens in der Fassung des Änderungsproto-\nkolls (BGBl.197211 S.1473).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. 1984\nII S. 6).\nBonn, den 23. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}