{"id":"bgbl2-1984-7-13","kind":"bgbl2","year":1984,"number":7,"date":"1984-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/7#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-7-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_7.pdf#page=25","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-02-17T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1984                                       217\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Februar 1984\nIn Rabat ist am 24. Januar 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. Januar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Februar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                c) Trinkwasserversorgung Khenifra Mrirt\nund                                  d) Trinkwasserversorgung Sidi lfni\ndie Regierung des Königreichs Marokko -                  e) Ergänzungsmaßnahmen zum Vorhaben „Wasserkraftwerk\nAit-Chouarit-Amouggez\" (Überwachung der Projektmaß-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             nahmen),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nreich Marokko,\nden ist, Darlehen bis zu insgesamt 60 Millionen DM (in Werten:\nsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\ngen und zu vertiefen,                                                vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Der durch Notenwechsel vom 20. September/10. De-\nzember 1979 vereinbarte und gemäß Artikel 1 Absatz 2 des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nAbkommens vom 6. Oktober 1981 über Finanzielle Zusam-\nim Königreich Marokko beizutragen,\nmenarbeit aufgestockte Studienfonds wird in „Studien- und\nExpertenfonds\" umbenannt und sein Verwendungszweck um\nunter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch-\ndie Finanzierung notwendiger Begleitmaßnahmen zur Durch-\nmarokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwick-\nführung und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusam-\nlungszusammenarbeit vom 13. bis 15. Dezember 1982 in\nmenarbeit erweitert.\nRabat-\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nsowie die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen\nArtikel 1                                die zwischen den Empfängern der Darlehen und der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nlicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen\nten unterliegen.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am          (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nMain, für die Vorhaben                                               selbst Darlehensnehmerin ist. wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\na) Agrarkreditbank\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nb) landwirtschaftliche Regionalentwicklung Loukkos                   grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\n(Bewässerungsperimeter Plaine Rive Droite)                       ren."]}