{"id":"bgbl2-1984-7-12","kind":"bgbl2","year":1984,"number":7,"date":"1984-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/7#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-7-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_7.pdf#page=23","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen","law_date":"1984-02-16T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["","216                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nund                                  Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-,\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\ndie Regierung des Königreichs Marokko -                   ren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kredit-\nreich Marokko,\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nim Königreich Marokko erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                   Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nim Königreich Marokko beizutragen,                                   von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nunter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch-          men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nmarokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwick-                 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nlungszusammenarbeit vom 8. bis 10. November 1983 in Bonn -           schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nsind wie folgt übereinkommen:                                     ligung dieser Verkeh_rsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nArtikel                                                            Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nlicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen          Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                 zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        festgelegt wird.\nMain, für das Vorhaben Agrarkreditbank (Caisse Nationale de\nCredit Agricole - CNCA>', wenn nach Prüfung die Förderungs-·                                    Artikel 6\nwürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen von bis zu              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark)         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nzu erhalten.                                                         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-              lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   werden.\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                                           Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 2                                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages            land gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko\nsowie die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen           innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\ndie zwischen dem Empfänger des Darlehens und der Kredit-             mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.                                                                               Artikel 8\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-             Kraft.\nGeschehen zu Rabat, am 24. Januar 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der\nfranzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJesser\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nTazi"]}