{"id":"bgbl2-1984-7-10","kind":"bgbl2","year":1984,"number":7,"date":"1984-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/7#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-7-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_7.pdf#page=22","order":10,"title":"Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen","law_date":"1984-02-15T00:00:00Z","page":214,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["214                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nbefreit, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung            2. Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung der\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Föderativen Republik    in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben anzu-\nBrasilien erhoben werden.                                         wendende Verfahren wird in dem zwischen der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und den Darlehensneh-\nArtikel 4                              mern zu schließenden Darlehensvertrag geregelt.\nIm Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren und,\nsoweit notwendig und nach Abstimmung mit den zuständigen\nArtikel 6\nbrasilianischen und deutschen Stellen, von Gütern:\na) wird im Falle des Luftverkehrs die eine Vertragspartei die         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ngleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsun-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschließen        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nnoch erschweren und die für die Durchführung der genann-        lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nten Transporte erforderlichen Genehmigungen erteilen,           werden.\nund                                                                                        Artikel 7\nb) gelten im Falle des Seeverkehrs die Bestimmungen des\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nund der Föderativen Republik Brasilien über den Seever-        des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für das Land Berlin,\nkehr vom 4. April 1979, sowie des entsprechenden Zusatz-        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nprotokolls vom gleichen Datum.                                 gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\n1. Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-                               Artikel 8\nzuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes            Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfestgelegt wird.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Brasilia am 9. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Götz-Alexander Martius\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nJoä6 Clemente Baena Soares\nBekanntmachung\nzu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen\nder Sonderorganisationen der Vereinten Nationen\nVom 15. Februar 1984\nDänemark hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen notifiziert, daß es die Bestimmungen des am\n21. November 1947 von der Generalversammlung der\nVereinten Nationen angenommenen Abkommens über\ndie Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisatio-\nnen (BGBI. 195411 S. 639; 1971 II S. 129; 197911 S. 812)\nnach dessen Artikel XI § 43\nmit Wirkung vom 15. Dezember 1983\nauf folgende weitere Sonderorganisation anwendet:\nWeltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 27. Februar 1970 (BGBI. II\nS. 122) und vom 14. Oktober 1983 (BGBI. II S. 687).\nBonn, den 15. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}