{"id":"bgbl2-1984-6-4","kind":"bgbl2","year":1984,"number":6,"date":"1984-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/6#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_6.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren","law_date":"1984-01-30T00:00:00Z","page":178,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["178                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 3                                  wird in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nden Darlehensnehmern zu schließenden Darlehensverträgen ·\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für       geregelt.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und                                             Artikel 6\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nblik Peru erhoben werden, frei.                                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nArtikel 4                                   lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus          werden.\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und                                      Artikel 7\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht11ch\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und              land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-      drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                            teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                             Artikel 8\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren            Kraft.\nGeschehen zu Lima am neunten Januar neunzehnhundert-\nvierundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-\nnischer Sprache, wobei jecjer Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim Hille\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Fernando Schwalb l6pez Aldana\nAußenminister von Peru\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 136\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Schutz vor den durch Benzol\nverursachten Vergiftungsgefahren\nVom 30. Januar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Schutz\nvor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefah-\nren (BGBI. 1973 II S. 958) ist nach seinem Artikel 16\nAbs. 3 für\nGuyana                               am 10. Januar 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11 . November 1982 (BGBI. II\ns. 1002).\nBonn, den 30. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}