{"id":"bgbl2-1984-6-3","kind":"bgbl2","year":1984,"number":6,"date":"1984-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/6#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_6.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-01-30T00:00:00Z","page":177,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984                                      177\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 1984\nIn Lima ist am 9. Januar 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. Januar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                - Banco de Materiales (Wohnungsbauförderung):\nund                                    bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche\nMark).\ndie Regierung der Republik Peru -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          der Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            ermöglicht, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nPeru,                                                                maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\naufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Anwendung.\ngen und zu vert.iefen,                                                 (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             andere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß\nin der Republik Peru beizutragen -                                  Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nlicht es der Regierung der Republik Peru und/oder anderen           werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                aufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nMain, für die folgenden Vorhaben, wenn nach Prüfung die För-        Rechtsvorschriften unterliegen.\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen zu erhal-          (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst\nten:                                                                Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\n- Wasserversorgung und SanitärmaßAahmen Arequipa:                   Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nbis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-       von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nsche Mark);                                                      nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren."]}