{"id":"bgbl2-1984-6-22","kind":"bgbl2","year":1984,"number":6,"date":"1984-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/6#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-6-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_6.pdf#page=14","order":22,"title":"Bekanntmachung des deutsch-irischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1984-07-02T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["186                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBotschaft der\nBundesrepublik Deutschland                                                                                  Lusaka, den 21. 10. 1983\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-            2. Unter Wegfall des Artikels 5 im eingangs erwähnten\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen                     Abkommen vom 21. Dezember 1979 gelten die übrigen\nzwischen unseren beiden Regierungen vom 21. Dezember                       Bestimmungen einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7)\n1979 über Finanzielle Zusammenarbeit, die Vereinbarungen                   auch für diese Vereinbarung.\nvom 2. Juli/21. August 1980 und 3. August/22. September\n1982 sowie Notenwechsel vom 14. April/30. Mai 1983 fol-\nFalls sich die Regierung der Republik Sambia mit den in den\ngende Vereinbarung vorzuschlagen:\nNummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden\n1. Das in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden               erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierungen geschlossenen Abkommens vom 21. Dezem-                 Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-\nber 1979 genannte Vorhaben „Ausbau des Fernmeldewe-                lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\nsens in der Nordwestprovinz\" wird teilweise bis zu einem           gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGesamtbetrag von 5 000 000 DM (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche    Mark)      in   die     allgemeine     Warenhilfe\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nIX - vorzugsweise zugunsten des Chemiesektors - umge-              ausgezeichnetsten Hochachtung.\nwandelt. Über die verbleibenden Restbeträge wird zu einem\nspäteren Zeitpunkt eine gesonderte Vereinbarung                                                                     Boldt\ngeschlossen.                                                                                                   (Geschäftsträger)\nSeiner Exzellenz\nHerrn Professor L K. H. Goma\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nLusaka\n(Übersetzung)\nLusaka, 15. November1983\nExzellenz,\nich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 21. Oktober 1983 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nWeiter beehre ich mich zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Sambia den\nvorstehenden Bestimmungen zustimmt.\nProf. L. K. H. Goma, MP.\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Sambia\nHerrn D. Boldt\nGeschäftsträger\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nLusaka\nBekanntmachung\ndes deutsch-irischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 7. Februar 1984\nDas in Dublin am 10. Februar 1983 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Irland über kultu-\nrelle Zusammenarbeit wird nach seinem Artikel 14\nam 1 7. Februar 1984\nin Kraft treten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984                                   187\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Irland\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Hochschulen, Fachschulen und anderen Schulen, von Fach-\nkräften der beruflichen Bildung und der Weiterbildung und von\nund\nSchülern aller Schularten sowie Auszubildenden zu fördern.\ndie Regierung von Irland -\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                   Artikel 5\nKultur, der Wissenschaft und der Bildung zu verbessern und zu      Jede Vertragspartei wird soweit wie möglich Stipendien für\nerweitern,                                                      Studenten, Wissenschaftler und Forscher des anderen Lan-\ndes zur Ausbildung, Fortbildung und zu Forschungsarbeiten\nüberzeugt, daß diese Zusammenarbeit die bestehenden         zur Verfügung stellen. Jede Vertragspartei wird ferner Besu-\nfreundschaftlichen Beziehungen festigen wird,                   che von Wissenschaftlern, Forschern und Lehrkräften zur Teil-\nnahme an Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Kursen,\nin dem Bewußtsein, durch ein Abkommen über kulturelle        zu Vorlesungen und Forschungsarbeiten, zur Information oder\nZusammenarbeit gleichzeitig der gemeinsamen Sache der           zum Erfahrungsaustausch fördern. Entsprechendes gilt auch\neuropäischen Kultur und der europäischen Einigung zu die-      für die an künstlerischen Ausbildungsstätten lehrenden und\nnen -                                                           lernenden Personen.\nsind wie folgt über~ingekommen:\nArtikel 6\nArtikel 1                               Die Vertragsp::Jrteien werden bemüht sein, die Kenntnis der\nDie Vertragsparteien gehen davon aus, daß ein großer Teil    Kultur, insbesondere der Sprache, Geschichte, Literatur und\ndes in diesem Abkommen vorgesehenen Austauschs zwi-             Kunst des anderen Landes zu fördern. Zu diesem Zweck wer-\nschen kulturellen, wissenschaftlichen und pädagogischen         den sie vor allem auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Maß-\nEinrichtungen, Organisationen, Vereinigungen, gesellschaft-     nahmen zur Ausbildung von Lehrkräften und zum Austausch\nlichen Gruppen und anderen Einrichtungen in unmittelbarer       von Lektoren unterstützen.\nZusammenarbeit erfolgt. Sie werden Tätigkeiten dieser Art,\nwelche die Ziele dieses Abkommens fördern, ermutigen und                                   Artikel 7\nerleichtern.\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, Musik-, Theater-\nund andere künstlerische Aufführungen und Ausstellungen\nArtikel 2                           künstlerischen oder informativen Charakters des anderen\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen der      Landes sowie den Austausch von Fachleuten auf diesen\ngeltenden Bestimmungen und unter von ihnen zu vereinbaren-     Gebieten zu fördern.\nden Bedingungen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Grün-\ndung und Tätigkeit von Kultur-, Wissenschafts- und Bildungs-                               Artikel 8\neinrichtungen der anderen Vertragspartei zu erleichtern und\nzu fördern. Jede Vertragspartei wird den im Zusammenhang          Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die unmittelbare\nmit den Zielen und Zwecken dieses Abkommens von der ande-      Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Einrich-\nren Vertragspartei entsandten Personen sowie ihren Familien-   tungen auf den Gebieten des Rundfunks, des Fernsehens, der\nangehörigen im Rahmen der geltenden Bestimmungen jede          Presse, des Films und der sonstigen Ton- und Bildmedien zu\nzur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwen-         unterstützen.\ndige Unterstützung gewähren.\nArtikel 9\nArtikel 3                              Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammen-\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, den Zugang zu     arbeit zwischen den Bibliotheken, insbesondere den Aus-\nihren Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und anderen      tausch von Büchern und anderen Veröffentlichungen wissen-\nkulturellen Einrichtungen im Rahmen der geltenden Bestim-     schaftlichen, pädagogischen, literarischen, geschichtlichen\nmungen und der gegebenen Möglichkeiten fürfolgende Perso-     oder sonstigen kulturellen Charakters und die Zusammen-\nnen aus dem anderen Land zu erleichtern und zu fördern:       arbeit zwischen den Archiven, insbesondere durch den Aus-\ntau~ch von Kopien, Mikrofilmen und Fachveröffentlichungen\na) Studenten, Wissenschaftler, Forscher und Lehrkräfte der    zu erleichtern. Sie werden auch den Austausch von Fach-\nHochschulen und anderen Einrichtungen des tertiären Bil- leuten auf diesen Gebieten fördern.\ndungsbereichs\nb) Fachleute auf dem Gebiet der Kultur, Wissenschaft und                                  Artikel 10\nBildung (einschließlich der beruflichen Bildung und der\nWeiterbildung).                                              Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammen-\narbeit und die Besuche von Schriftstellern, Übersetzern und\nFachleuten des Verlagswesens beider Länder zu fördern. Sie\nArtikel 4\nermutigen die Übersetzung schöngeistiger, wissenschaft-\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch     licher und sonstiger Literatur von kulturellem Interesse in die\nund die für den Austausch erforderliche fremdsprachliche Vor- Sprache des anderen Landes und ihre Veröffentlichung in\nbereitung von Studenten, Forschern und Lehrkräften der        dieser Sprache.","188                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 11                                 Regierung von Irland innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, den Jugend- und\nSportaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den\nJugend- und Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern.                                      Artikel 14\nJede Vertragspartei notifiziert der anderen, daß die für das\nInkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaat-\nArtikel 12                                 lichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Abkommen wird\n30 Tage nach Eingang der letzten der beiden Notifikationen\nVertreter der Vertragsparteien werden auf Wunsch einer\nwirksam.\nVertragspartei abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-\nland und in Irland zusammentreten, um Bilanz zu ziehen und                                    Artikel 15\nVorschläge für die weitere kulturelle Zusammenarbeit auszu-            Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\narbeiten.                                                          geschlossen vom Zeitpunkt seines lnkrafttretens an gerech-\nnet. Es verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht minde-\nArtikel 13                                stens sechs Monate vor Ablauf der Frist von fünf Jahren\ngekündigt wird. Nach einer Verlängerung kann es jederzeit von\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht      einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der         Monaten gekündigt werden.\nGeschehen zu Dublin am 10. Februar 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, irischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCarl Lahusen\nFür die Regierung von Irland\nPeter Barry\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens\nüber den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\nVom 7. Februar 1984\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11 . November 1983 zu dem\nAbkommen vom 3. Juni 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung und\nüber den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaf-\nfung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBI. 1983 II S. 698) wird bekanntge-\nmacht, daß das Abkommen und das dazugehörige Protokoll nach Artikel 14\nAbs. 2 des Abkommens\nam 1. April 1984\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 30. Januar 1984 in Luxemburg aus-\ngetauscht worden.\nBonn, den 7. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984                        189\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Adoption von Kindern\nVom 8. Februar 1984\nDän~mark hat unter Bezugnahme auf seine Vorbehalte zu dem Europäi-\nschen Ubereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern\n(BGBI. 1980 II S. 1093), die es anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkom-\nmens eingelegt hatte (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar 1981 / BGBl.11\nS. 72), mit Schreiben vom 28. November 1983 dem Generalsekretär des Euro-\nparats folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n1. Declaration:                               1. Erklärung:\n\"I have the honour to submit the follo-       „Ich beehre mich, folgende Erklärung\nwing declaration:                             abzugeben:\nRe Article 23, paragraph 2:               .,  Zu Artikel 23 Absatz 2:\nThe Convention shall henceforth be            Das Übereinkommen findet künftig auf\napplicable to the Faeroe lslands.\"            die Färöer Anwendung.\"\n2. Renewal of reservations:                   2. Erneuerung der Vorbehalte:\n\"Re Article 25, paragraph 1:                  ,,Zu Artikel 25 Absatz 1:\nUpon their expiration on 13 January           Die Vorbehalte Dänemarks zu Artikel 6\n1984, which is five years after the           Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 wer-\nentry into force of the Convention for        den bei ihrem Außerkrafttreten am\nDenmark, the reservations made by             13. Januar 1984, d. h. fünf Jahre nach\nDenmark in respect of the provisions          Inkrafttreten des Übereinkommens für\nof Article 6, paragraph 1, and Article        Dänemark, für fünf Jahre erneuert.\n12, paragraph 1 shall be renewed for a        Diese Vorbehalte gelten auch für die\nperiod of five years. These reserva-          Färöer.\"\ntions shall apply to the Faeroe lslands\nas well.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. Januar 1983 (BGBI. II S. 108).\nBonn, den 8. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 8. Februar 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-\nber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-\nschmutzungs-Unfällen (BGB!. 1975 II S. 137) ist nach\nseinem Artike1 XI Abs. 2 für\nBulgarien                          am    31 . Januar 1984\nSri Lanka                          am         11. Juli 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. März 1982 (BGBI. II S. 278).\nBonn, den 8. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","190                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 8. Februar 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-\nrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist\nnach seinem Artikel XV Abs. 2 für\nAustralien                                                   am 5. Februar 1984\nSri Lanka                                                    am      11. Juli 1983\nin Kraft getreten.\nAustralien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachste-\nhende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"Australia has taken note of the reservation made by the               ,,Australien hat den von der Union der Sozialistischen So-\nUnion of Soviet Socialist Republics on its accession on 24             wjetrepubliken bei ihrem. Beitritt zum Übereinkommen am\nJune 1975 to the Convention, concerning Article XI (2) of the          24. Juni 1975 zu Artikel XI Absatz 2 des Übereinkommens\nConvention. Australia wishes to advise that it is unable to           angebrachten Vorbehalt zur Kenntnis genommen. Australien\naccept the reservation. Australia considers that international        weist darauf hin, daß es den Vorbehalt nicht annehmen kann.\nlaw does not grant a State the right to immunity from the juris-      Australien vertritt die Auffassung, daß das Völkerrecht einem\ndiction of the courts of another State in proceedings concern-         Staat nicht das Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit\ning civil liability in respect of a State-owned ship used for com-    der Gerichte eines anderen Staates in Verfahren über die zivil-\nmercial purposes. lt is also Australia's understanding that the       rechtliche Haftung in bezug auf ein für gewerbliche Zwecke\nabove-mentioned reservation is not intended to have the effect        benutztes Staatsschiff einräumt. Australien geht ferner davon\nthat the Union of Soviet Socialist Republics may claim judicial       aus, daß mit dem genannten Vorbehalt nicht bezweckt wird,\nimmunity of a foreign State with respect to ships owned by it,        daß die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gerichtli-\nused for commercial purposes and operated by a company                che Immunität eines fremden Staates in bezug auf ihr gehö-\nwhich in the Union of Soviet Socialist Republics is registered         rende, für gewerbliche Zwecke benutzte und von einer Gesell-\nas the ship's operator, when actions for compensation are             schaft, die in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nbrought against the company in accordance with the provi-             als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen ist, betrie-\nsions of the Convention. Australia also declares that, while          bene Schiffe beanspruchen kann, wenn nach Maßgabe des\nbeing unable to accept the Soviet reservation, it does not            Übereinkommens gegen die Gesellschaft Schadenersatzkla-\nregard that fact as precluding the entry into force of the Con-       gen erhoben werden. Australien erklärt ferner, daß es zwar den\nvention as between the Union of Soviet Socialist Republics            sowjetischen Vorbehalt nicht annehmen kann, diese Tatsache\nend Australia.                                                        aber nicht so betrachtet, als schlösse sie das Inkrafttreten des\nÜbereinkommens zwischen der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken und Australien aus.\nAustralia has taken note of the declaration made by the Ger-            Australien hat die von der Deutschen Demokratischen\nman Democratic Republic on its accession on 13 March 1978              Republik bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen am 13. März\nto the Convention, concerning Article XI (2) of the Convention.         1978 abgegebene Erklärung zu Artikel XI Absatz 2 des Über-\nAustralia wishes to declare that it cannot accept the German           einkommens zur Kenntnis genommen. Australien erklärt, daß\nDemocratic Republic's position on sovereign immunity. Aus-             es die Auffassung der Deutschen Demokratischen Republik\ntralia considers that international law does not grant a State         hinsichtlich der Immunität der Staaten nicht annehmen kann.\nthe right to immunity from the jurisdiction of the courts of an-       Australien vertritt die Auffassung, daß das Völkerrecht einem\nother State in proceedings concerning civil liability in respect       Staat nicht das Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit\nof a State-owned ship used for commercial purposes. Australia          der Gerichte eines anderen Staates in Verfahren über die zivil-\nalso declares that, while being unable to accept the declar-           rechtliche Haftung in bezug auf ein für gewerbliche Zwecke\nation by the German Democratic Republic, it does not regard            benutztes Staatsschiff einräumt. Australien erklärt ferner, daß\nthat fact as precluding the entry into force of the Convention as      es zwar die Erklärung der Deutschen Demokratischen Repu-\nbetween the German Democratic Republic and Australia.\"                 blik nicht annehmen kann, diese Tatsache aber nicht so\nbetrachtet, als schlösse sie das Inkrafttreten des Übereinkom-\nmens zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und\nAustralien aus.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Mai 1983 (BGBI. II S. 349).\nBonn, den 8. Februar 1984\nDer Bundesminister des Ausw•ärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies"]}