{"id":"bgbl2-1984-6-20","kind":"bgbl2","year":1984,"number":6,"date":"1984-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-6-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_6.pdf#page=2","order":20,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Januar 1984 über eine Änderung des Amtsbereichs der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn","law_date":"1984-02-14T00:00:00Z","page":174,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["174                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Januar 1984\nüber eine Änderung des Amtsbereichs der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn\nVom 14. Februar 1984\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nwird verordnet:\n§ 1\nDer Amtsbereich der an der deutsch-österreichischen Grenze am Grenz-\nübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn gemäß Ver,einbarung vom\n4. Dezember 1980 (BGBI. 1980 II S. 1469) errichteten vorgeschobenen deut-\nschen Grenzdienststellen wird nach Maßgabe der Vereinbarung vom\n12. Januär 1984 erweitert. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land\nBerlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-\nbarung vom 12. Januar 1984 außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nBonn, den 14. Februar 1984\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984                        175\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die\nfür die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in\nder Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977\nzur Ergänzung der Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 über die Errichtung vor-\ngeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/\nLindau-Autobahn folgende Vereinbarung vorschlagen:\nIn Artikel 2 Buchstabe b der Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 über die Errichtung\nvorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Auto-\nbahn/Lindau-Autobahn wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt „die\nViehabfertigungsanlage\".\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-\ndet, die am 1. März 1984 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter\nEinhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-\ndigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 12. Januar 1984\nL.S.\nAn die Österreichische Botschaft\nBonn\nösterreichische Botschaft\nZI. 112.05/1-tS-A/84\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang\nseiner Verbalnote vom 12. Jänner 1984 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-\neinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nin der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. März\n1984 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer\nFrist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen\nAmt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 12. Jänner 1984\nL.S.\nAn das Auswärtige Amt\nBonn","176                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachuf!g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 24. Januar 1984\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.\n1970 II S. 293, 295) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 2\nfür\nTansania                       am 30. Dezember 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Januar 1984 (BGBI. II S. 62).\nBonn, den 24. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmach-ung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,\ninsbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,\nvon internationaler Bedeutung\nVom 30. Januar 1984\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über\nFeuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-\nser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung\n(BGBI. 1976 II S. 1 265) wird nach seinem Artikel 10\nAbs. 2 für\nAlgerien                            am 4. März 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1 . Februar 1983 (BGBl.11 S. 119).\nBonn, den 30. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984                                      177\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 1984\nIn Lima ist am 9. Januar 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. Januar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                - Banco de Materiales (Wohnungsbauförderung):\nund                                    bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche\nMark).\ndie Regierung der Republik Peru -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          der Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            ermöglicht, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nPeru,                                                                maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\naufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Anwendung.\ngen und zu vert.iefen,                                                 (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             andere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß\nin der Republik Peru beizutragen -                                  Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nlicht es der Regierung der Republik Peru und/oder anderen           werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                aufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nMain, für die folgenden Vorhaben, wenn nach Prüfung die För-        Rechtsvorschriften unterliegen.\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen zu erhal-          (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst\nten:                                                                Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\n- Wasserversorgung und SanitärmaßAahmen Arequipa:                   Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nbis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-       von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nsche Mark);                                                      nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.","178                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 3                                  wird in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nden Darlehensnehmern zu schließenden Darlehensverträgen ·\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für       geregelt.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und                                             Artikel 6\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nblik Peru erhoben werden, frei.                                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nArtikel 4                                   lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus          werden.\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und                                      Artikel 7\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht11ch\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und              land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-      drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                            teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                             Artikel 8\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren            Kraft.\nGeschehen zu Lima am neunten Januar neunzehnhundert-\nvierundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-\nnischer Sprache, wobei jecjer Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim Hille\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Fernando Schwalb l6pez Aldana\nAußenminister von Peru\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 136\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Schutz vor den durch Benzol\nverursachten Vergiftungsgefahren\nVom 30. Januar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Schutz\nvor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefah-\nren (BGBI. 1973 II S. 958) ist nach seinem Artikel 16\nAbs. 3 für\nGuyana                               am 10. Januar 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11 . November 1982 (BGBI. II\ns. 1002).\nBonn, den 30. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984    179\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verhütung und Bekämpfung\nder durch krebserzeugende Stoffe\nund Einwirkungen verursachten Berufsgefahren\nVom 1. Februar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 24. Juni 197 4 über die Ver-\nhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende\nStoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren\n(BGBI. 1976 II S. 577) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3\nfür\nGuyana                            am 10. Januar 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. November 1982 (BGBI. II\ns. 1003).\nBonn, den 1. Februar 1984\nDer Bundes mini ster des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den bezahlten Bildungsurlaub\nVom 1. Februar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen\nArbeitsorgani&ation vom 24. Juni 1974 über den bezahl-\nten Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526) ist nach\nseinem Artikel 13 Abs. 3 für\nGuyana                           am 10. Januar 1984\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nTansania                        am      30. Mai 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11 . November 1982 (BGBI. II\nS. 1003).\nBonn, den 1. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","180             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verbände ländlicher Arbeitskräfte\nund ihre Rolle in der wirtschaftlichen\nund sozialen Entwicklung\nVom 1_. Februar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-\nbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II\nS. 481) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nGuyana                            am 10. Januar 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. November 1982 (BGBI. II\nS. 1003).\nBonn, den 1. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Berufsberatung und die Berufsbildung\nim Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials\nVom 1. Februar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-\nberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschlie-\nßung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II\nS. 1370) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für\nGuyana                          am 10. Januar 1984\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nTansania                        am      30. Mai 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11 . November 1982 (BGBI. II\ns. 1004).\nBonn, den 1 . Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984    181\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber dreigliedrige Beratungen zur Förderung\nder Durchführung internationaler Arbeitsnormen\nVom 1. Februar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 21 . Juni 1976 über ·dreiglied-\nrige Beratungen zur Förderung der Durchführung inter-\nnationaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) ist\nnach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nGuyana                           am 10. Januar 1984\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nBarbados                        am      6. April 1984\nTansania                        am     30. Mai 1984\nVenezuela                       am    17.Juni 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. September 1983 (BGBI. II\nS. 649).\nBonn, den 1. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag ·\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Mindestnormen auf Handelsschiffen\nVom 2. Februar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Min-\ndestnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)\nwird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für\nÄgypten                          am  17. März 1984\nJapan                            am    31. Mai 1984\nin Kraft tr~ten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Oktober 1983 (BGBI. II\nS. 689).\nBonn, den 2. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","182            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau\nVom 2. Februar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-\nverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II\nS. 1254) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nGuyana                         am   10.Januar 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. November 1982 (BGBI. II\ns. 1039).\nBonn, den 2. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit\nVom 2. Februar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 152 . der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den\nArbeitsschutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 198211 S. 694)\nwird nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für\nTansania                          am   30. Mai 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Januar 1983 (BGBI. II S. 56).\nBonn, den 2. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}