{"id":"bgbl2-1984-6-15","kind":"bgbl2","year":1984,"number":6,"date":"1984-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/6#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-6-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_6.pdf#page=16","order":15,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen","law_date":"1984-07-02T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["188                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 11                                 Regierung von Irland innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, den Jugend- und\nSportaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den\nJugend- und Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern.                                      Artikel 14\nJede Vertragspartei notifiziert der anderen, daß die für das\nInkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaat-\nArtikel 12                                 lichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Abkommen wird\n30 Tage nach Eingang der letzten der beiden Notifikationen\nVertreter der Vertragsparteien werden auf Wunsch einer\nwirksam.\nVertragspartei abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-\nland und in Irland zusammentreten, um Bilanz zu ziehen und                                    Artikel 15\nVorschläge für die weitere kulturelle Zusammenarbeit auszu-            Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\narbeiten.                                                          geschlossen vom Zeitpunkt seines lnkrafttretens an gerech-\nnet. Es verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht minde-\nArtikel 13                                stens sechs Monate vor Ablauf der Frist von fünf Jahren\ngekündigt wird. Nach einer Verlängerung kann es jederzeit von\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht      einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der         Monaten gekündigt werden.\nGeschehen zu Dublin am 10. Februar 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, irischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCarl Lahusen\nFür die Regierung von Irland\nPeter Barry\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens\nüber den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\nVom 7. Februar 1984\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11 . November 1983 zu dem\nAbkommen vom 3. Juni 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung und\nüber den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaf-\nfung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBI. 1983 II S. 698) wird bekanntge-\nmacht, daß das Abkommen und das dazugehörige Protokoll nach Artikel 14\nAbs. 2 des Abkommens\nam 1. April 1984\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 30. Januar 1984 in Luxemburg aus-\ngetauscht worden.\nBonn, den 7. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies"]}