{"id":"bgbl2-1984-6-14","kind":"bgbl2","year":1984,"number":6,"date":"1984-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/6#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-6-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_6.pdf#page=13","order":14,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-07-02T00:00:00Z","page":185,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984                                   185\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-            Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nbenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nerforderlichen Genehmigungen.                                        bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 6                                                        Artikel 8\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\nin Artikel 2 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nwird in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu schlie-          land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nßenden Finanzierungsverträgen geregelt.                              sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7                                                        Artikel 9\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der           Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 19. Januar 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nKighoma A. Malima\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Februar 1984\nIn Lusaka ist durch Notenwechsel vom 21. Oktober/15. November 1983\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Sambia unter Bezugnahme auf das Abkommen vom\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 124) eine Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit getroffen worden.\nDie Vereinbarung ist\nam 15. November 1983\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Februar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","186                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBotschaft der\nBundesrepublik Deutschland                                                                                  Lusaka, den 21. 10. 1983\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-            2. Unter Wegfall des Artikels 5 im eingangs erwähnten\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen                     Abkommen vom 21. Dezember 1979 gelten die übrigen\nzwischen unseren beiden Regierungen vom 21. Dezember                       Bestimmungen einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7)\n1979 über Finanzielle Zusammenarbeit, die Vereinbarungen                   auch für diese Vereinbarung.\nvom 2. Juli/21. August 1980 und 3. August/22. September\n1982 sowie Notenwechsel vom 14. April/30. Mai 1983 fol-\nFalls sich die Regierung der Republik Sambia mit den in den\ngende Vereinbarung vorzuschlagen:\nNummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden\n1. Das in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden               erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierungen geschlossenen Abkommens vom 21. Dezem-                 Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-\nber 1979 genannte Vorhaben „Ausbau des Fernmeldewe-                lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\nsens in der Nordwestprovinz\" wird teilweise bis zu einem           gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGesamtbetrag von 5 000 000 DM (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche    Mark)      in   die     allgemeine     Warenhilfe\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nIX - vorzugsweise zugunsten des Chemiesektors - umge-              ausgezeichnetsten Hochachtung.\nwandelt. Über die verbleibenden Restbeträge wird zu einem\nspäteren Zeitpunkt eine gesonderte Vereinbarung                                                                     Boldt\ngeschlossen.                                                                                                   (Geschäftsträger)\nSeiner Exzellenz\nHerrn Professor L K. H. Goma\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nLusaka\n(Übersetzung)\nLusaka, 15. November1983\nExzellenz,\nich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 21. Oktober 1983 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nWeiter beehre ich mich zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Sambia den\nvorstehenden Bestimmungen zustimmt.\nProf. L. K. H. Goma, MP.\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Sambia\nHerrn D. Boldt\nGeschäftsträger\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nLusaka\nBekanntmachung\ndes deutsch-irischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 7. Februar 1984\nDas in Dublin am 10. Februar 1983 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Irland über kultu-\nrelle Zusammenarbeit wird nach seinem Artikel 14\nam 1 7. Februar 1984\nin Kraft treten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984                                   187\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Irland\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Hochschulen, Fachschulen und anderen Schulen, von Fach-\nkräften der beruflichen Bildung und der Weiterbildung und von\nund\nSchülern aller Schularten sowie Auszubildenden zu fördern.\ndie Regierung von Irland -\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                   Artikel 5\nKultur, der Wissenschaft und der Bildung zu verbessern und zu      Jede Vertragspartei wird soweit wie möglich Stipendien für\nerweitern,                                                      Studenten, Wissenschaftler und Forscher des anderen Lan-\ndes zur Ausbildung, Fortbildung und zu Forschungsarbeiten\nüberzeugt, daß diese Zusammenarbeit die bestehenden         zur Verfügung stellen. Jede Vertragspartei wird ferner Besu-\nfreundschaftlichen Beziehungen festigen wird,                   che von Wissenschaftlern, Forschern und Lehrkräften zur Teil-\nnahme an Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Kursen,\nin dem Bewußtsein, durch ein Abkommen über kulturelle        zu Vorlesungen und Forschungsarbeiten, zur Information oder\nZusammenarbeit gleichzeitig der gemeinsamen Sache der           zum Erfahrungsaustausch fördern. Entsprechendes gilt auch\neuropäischen Kultur und der europäischen Einigung zu die-      für die an künstlerischen Ausbildungsstätten lehrenden und\nnen -                                                           lernenden Personen.\nsind wie folgt über~ingekommen:\nArtikel 6\nArtikel 1                               Die Vertragsp::Jrteien werden bemüht sein, die Kenntnis der\nDie Vertragsparteien gehen davon aus, daß ein großer Teil    Kultur, insbesondere der Sprache, Geschichte, Literatur und\ndes in diesem Abkommen vorgesehenen Austauschs zwi-             Kunst des anderen Landes zu fördern. Zu diesem Zweck wer-\nschen kulturellen, wissenschaftlichen und pädagogischen         den sie vor allem auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Maß-\nEinrichtungen, Organisationen, Vereinigungen, gesellschaft-     nahmen zur Ausbildung von Lehrkräften und zum Austausch\nlichen Gruppen und anderen Einrichtungen in unmittelbarer       von Lektoren unterstützen.\nZusammenarbeit erfolgt. Sie werden Tätigkeiten dieser Art,\nwelche die Ziele dieses Abkommens fördern, ermutigen und                                   Artikel 7\nerleichtern.\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, Musik-, Theater-\nund andere künstlerische Aufführungen und Ausstellungen\nArtikel 2                           künstlerischen oder informativen Charakters des anderen\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen der      Landes sowie den Austausch von Fachleuten auf diesen\ngeltenden Bestimmungen und unter von ihnen zu vereinbaren-     Gebieten zu fördern.\nden Bedingungen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Grün-\ndung und Tätigkeit von Kultur-, Wissenschafts- und Bildungs-                               Artikel 8\neinrichtungen der anderen Vertragspartei zu erleichtern und\nzu fördern. Jede Vertragspartei wird den im Zusammenhang          Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die unmittelbare\nmit den Zielen und Zwecken dieses Abkommens von der ande-      Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Einrich-\nren Vertragspartei entsandten Personen sowie ihren Familien-   tungen auf den Gebieten des Rundfunks, des Fernsehens, der\nangehörigen im Rahmen der geltenden Bestimmungen jede          Presse, des Films und der sonstigen Ton- und Bildmedien zu\nzur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwen-         unterstützen.\ndige Unterstützung gewähren.\nArtikel 9\nArtikel 3                              Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammen-\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, den Zugang zu     arbeit zwischen den Bibliotheken, insbesondere den Aus-\nihren Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und anderen      tausch von Büchern und anderen Veröffentlichungen wissen-\nkulturellen Einrichtungen im Rahmen der geltenden Bestim-     schaftlichen, pädagogischen, literarischen, geschichtlichen\nmungen und der gegebenen Möglichkeiten fürfolgende Perso-     oder sonstigen kulturellen Charakters und die Zusammen-\nnen aus dem anderen Land zu erleichtern und zu fördern:       arbeit zwischen den Archiven, insbesondere durch den Aus-\ntau~ch von Kopien, Mikrofilmen und Fachveröffentlichungen\na) Studenten, Wissenschaftler, Forscher und Lehrkräfte der    zu erleichtern. Sie werden auch den Austausch von Fach-\nHochschulen und anderen Einrichtungen des tertiären Bil- leuten auf diesen Gebieten fördern.\ndungsbereichs\nb) Fachleute auf dem Gebiet der Kultur, Wissenschaft und                                  Artikel 10\nBildung (einschließlich der beruflichen Bildung und der\nWeiterbildung).                                              Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammen-\narbeit und die Besuche von Schriftstellern, Übersetzern und\nFachleuten des Verlagswesens beider Länder zu fördern. Sie\nArtikel 4\nermutigen die Übersetzung schöngeistiger, wissenschaft-\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch     licher und sonstiger Literatur von kulturellem Interesse in die\nund die für den Austausch erforderliche fremdsprachliche Vor- Sprache des anderen Landes und ihre Veröffentlichung in\nbereitung von Studenten, Forschern und Lehrkräften der        dieser Sprache."]}