{"id":"bgbl2-1984-6-13","kind":"bgbl2","year":1984,"number":6,"date":"1984-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/6#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-6-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_6.pdf#page=11","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren","law_date":"1984-02-02T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1984    183\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.\nfür die vorübergehende Einfuhr von Waren\nVom 2. Februar 1984\nDas Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über\ndas Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von\nWaren (BGBI. 1965 II S. 948) wird nach seinem Ar-\ntikel 21 Abs. 2 für\nMalta                          am 22. Februar 1984\nSingapur                       am 14. Februar 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Dezember 1982 (BGBI. II\ns. 1088).\nBonn, den 2. Februar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Februar 1984\nIn Bonn ist am 19. Januar 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 19. Januar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","184                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbe~t\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-\nund                              rung der Vereinigten Republik Tansania zu schließenden\nFinanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -         Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-\nten Republik Tansania, •                                            (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der\nDeutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen            Entwicklungsländern GmbH, Köln, für die Gewährung eines\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-     weiteren beteiligungsähnlichen Darlehens in Höhe von bis zu\ngen und zu vertiefen,                                             12 500 000,- TSh (in Worten: zwölf Millionen fünfhunderttaus-\nend Tansanische Shilling) an die Tanganyika Development\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      Finance Company Ltd. einen Beitrag bis zu 2 500 000,- DM (in\ngen die Grundlage dieses Abkommen ist,                            Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nzur Verfügung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(2) Das in Absatz 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehen\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen,\nder Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in\nEntwicklungsländern GmbH wird nach Maßgabe eines noch\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Ergebnisse\nabzuschließenden Finanzierungsvertrages, der den in der\nder deutsch-tansanischen Regierungsverhandlungen vom\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n11. Februar 1982 -                                                unterliegt, gewährt.\n(3) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania und die\nsind wie folgt übereingekommen:                               Bank of Tanzania werden hinsichtlich des in Absatz 1 genann-\nten beteiligungsähnlichen Darlehens den freien Transfer aller\nZahlungen aus dem gemäß Absatz 2 abzuschließenden Finan-\nArtikel 1                            zierungsvertrag sowie den freien Rücktransfer des Kapitals,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       der Erträge und im Falle der Veräußerung oder der Liquidation\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von    des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses garantieren. Die\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finan-    Regierung der Vereinigten Republik Tansania verpflichtet sich,\nzierungsbeiträge bis zu insgesamt 72 129 000,- DM (in Wor-       der Tanganyika Development Finance Company Ltd. bei der\nten: zweiundsiebzig Millionen einhundertneunundzwanzigtau-       Erfüllung ihrer Zahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen an\nsend Deutsche Mark) zu erhalten.                                 die Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in\nEntwicklungsländern GmbH gemäß dem in Absatz 2 erwähn-\n(2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag werden               ten Finanzierungsvertrag keine Hindernisse in den Weg zu\n448 156,89 DM (in Worten: vierhundertachtundvierzigtau-           legen.\nsendeinhundertsechsundfünfzig Deutsche Mark) dem mit dem\n(4) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania erteilt\nAbkommen vom 6. Februar 1971 für die Verladebrücke Tanga\nauf _Antrag für das in Absatz 1 genannte beteiligungsähnliche\nund 3 781 000,- DM (in Worten: drei Millionen siebenhundert-\nDarlehen der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Betei-\neinundachtzigtausend Deutsche Mark) dem mit dem Abkom-\nligungen in Entwicklungsländern GmbH den „genehmigten\nmen vom 13. Juli 1973 für die Tanzania Rural Development\nStatus\" nach den in Tansania geltenden Gesetzen.\nBank zuge~agten Förderungsbetrag entnommen; die genann-\nten Abkommen werden durch dieses Abkommen entspre-\nchend geändert.                                                                             Artikel 4\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nArtikel 2                            Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Finanzie-\nrungsgesellschaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern\n( 1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden wie      von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nfolgt verwendet:                                                  frei, die im Zusammenhang mit Abschuß und Durchführung der\na) in Höhe Von 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deut-    in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Finanzierungsverträge in\nsche Mark) für die Wasserversorgung der Stadt Tanga;        der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\nb) in Höhe von 48 500 000,- DM (in Worten: achtundvierzig\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Was-                              Artikel 5\nserkraftwerk Mtera;                                            Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt\nc) in Höhe von 19 629 000,- DM (in Worten: neunzehn Millio-       bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nnen sechshundertneunundzwanzigtausend Deutsche              ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nMark) für die Papierfabrik Mufindi.                         und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\n(2) Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die        che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nBedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die           men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses"]}