{"id":"bgbl2-1984-4-9","kind":"bgbl2","year":1984,"number":4,"date":"1984-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/4#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_4.pdf#page=9","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-01-24T00:00:00Z","page":141,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984                                        141\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielfe Zusammenarbeit\nVom 24. Januar 1984\nIn Lima ist am 22. Dezember 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 22. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                    Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen.die zwischen dem Dar-\ndie Regierung der Republik Peru -\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPeru.\nin dem Wunsche. diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                  Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        lichen Abgaben. die im Zusammenhang mit Abschluß und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist.                             Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge- in der Repu-\nblik Peru erhoben werden, frei.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Peru beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 4\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\nArtikel 1\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nes der Regierung der Republik Peru und/oder einem anderen           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-              keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nhensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt       der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-\nam Main, für das Vorhaben „Schadensreparatur Tinajones\"             reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-        erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nnen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                     unternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}