{"id":"bgbl2-1984-4-22","kind":"bgbl2","year":1984,"number":4,"date":"1984-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-4-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_4.pdf#page=2","order":22,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-01-16T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["134                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Januar 1984\nIn Nairobi ist am 28. Dezember 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 28. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 16.Januar1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung\nund Montage, ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM (in Worten:\nund\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich\ndie Regierung der Republik Kenia -                    hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden Verträge\nKenia,                                                              abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                  Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-.       bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    vorschriften unterliegen.\nin der Republik Kenia beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 1                               lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          blik Kenia erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur                                      Artikel 4\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der              Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-         der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984                                      135\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-           den.\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-                                      Artikel 7\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 5                                 land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nDas bei der Vergabe der Aufträge anzuwendende Verfahren           von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nwird in den nach Artikel 2 zwischen der Kreditanstalt für Wie-      gegenteilige Erklärung abgibt.\nderaufbau und dem Darlehensnehmer zu schließenden Verträ-\ngen geregelt.\nArtikel 6                                                            Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-         Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 28. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. von Vacano\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 28. Dezember 1983 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Ersatzteile für deutsche Geräte, Maschinen und Kraftfahrzeuge (insbesondere\nim Landwirtschafts- und Transportsektor)\nb) Dünger, Schädlingsbekämpfungsmittel und andere in\nder Landwirtschaft benötigte Erzeugnisse\nc) Ersatzteilbedarf für deutsche Ausrüstungen im Industriebereich\nd) Ausrüstungsbedarf im Post- und Fernmeldebereich\ne) Ausrüstungsbedarf bei den Eisenbahnen\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","136                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Januar 1984\nIn Nairobi ist am 28. Dezember 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 7. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                   Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\ndie Regierung der Republik Kenia -\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nliegt.\nKenia,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                  ·              Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nRepublik Kenia erhoben werden.\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Kenia beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nArtikel 1\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für    kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main. für das Vorhaben „Studien-       ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nund Expertenfonds III\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu          tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\n1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu         ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nerhalten.                                                         Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984                                    137\nArtikel 5                                                        Artikel 7\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau      Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nund dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag           Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kenia\ngP-regelt.                                                      innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                        Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 28. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. von Vacano\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 18. Januar 1984\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des geyterblichen Eigentums in der in\nStockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21\nAbs. 3 für\nRuanda                                  am 1. März 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Januar 1984 (BGBI. II S. 66).\nBonn, den 18. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","138                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang -1984, Teil II\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber sichere Container\nVom 18. Januar 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember\n1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II\nS. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\n-    Norwegen                    am 13. September 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Oktober 1983 (BGBI. II\nS. 684).\nBonn, den 18. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 8, 16 und 26\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nVom 24. Januar 1984\nDomini ca hat am 28. Februar 1983 dem Generaldirektor des Internationa-\nlen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an die nachstehend aufgeführten\nÜbereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gebunden betrach-\ntet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war:\na) Übereinkommen Nr. 8 vom 9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschä-\ndigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759)\nb) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über die pflichtmäßige\när_ztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und\nJugendlichen (RGBI. 1929 II S. 383, 386)\nc) Übereinkommen Nr. 26 vom 16. Juni 1928 über die Einrichtung von Ver-\nfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (RGBI. 1929 II S. 375)\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 14. Oktober 1981 (BGBI. II S. 950) zu a, vom 14. Oktober 1981 (BGBI. II\nS. 951) zu b und vom 15. Januar 1981 (BGBI. II S. 29) zu c.\nBonn, den 24. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984               139\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter\nVom 24. Januar 1984\nFolgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-\namtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 11 der Internationa-\nlen Arbeitsorganisation vom 12. November 1921 über das Vereins- und Koali-\ntionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter (RGBI. 192511 S. 171) gebunden\nbetrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:\nAntigua und Barbuda                                   am 2. Februar 1983\nDominica                                              am 28. Februar 1983\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Januar 1981 (BGBI. II S. 29).\nBonn, den 24. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen\nVom 24. Januar 1984\nFolgende Staaten haben dem Generaldirektor des\nInternationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an\ndas Übereinkommen Nr. 1 2 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 12. November 1921 über die Entschä-\ndigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen (RGBI. 1925\nII S. 174) gebunden betrachten, dessen Anwendung vor\nErlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:\nAntigua und Barbuda              am 2. Februar 1983\nDominica                         am 28. Februar 1983\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Januar 1981 (BGBl.11 S. 29).\nBonn, den 24. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","140                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Entschädigung bei Betriebsunfällen\nVom 24. Januar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Ent-\nschädigung bei Betriebsunfällen (BGBI. 1955 II S. 93) ist\nnach seinem Artikel 13 Abs. 3 für\nAntigua und Barbuda              am 2. Februar 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. November 1982 (BGBI. II\nS. 1040).\nBonn, den 24. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer\nArbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen\nVom 24. Januar 1984\nFolgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-\namtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 19 der Internationa-\nlen Arbeitsorganisation vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung ein-\nheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von\nBetriebsunfällen (RGBI. 192811 S. 509) gebunden betrachten, dessen Anwen-\ndung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf\nihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:\nAntigua und Barbuda                                  am 2. Februar 1983\nDominica                                             am 28. Februar 1983\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. November 1982 (BGBI. II S. 1040).\nBonn, den 24. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984                                        141\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielfe Zusammenarbeit\nVom 24. Januar 1984\nIn Lima ist am 22. Dezember 1983 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 22. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                    Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen.die zwischen dem Dar-\ndie Regierung der Republik Peru -\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPeru.\nin dem Wunsche. diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                  Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        lichen Abgaben. die im Zusammenhang mit Abschluß und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist.                             Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge- in der Repu-\nblik Peru erhoben werden, frei.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Peru beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 4\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\nArtikel 1\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nes der Regierung der Republik Peru und/oder einem anderen           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-              keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nhensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt       der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-\nam Main, für das Vorhaben „Schadensreparatur Tinajones\"             reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-        erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nnen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                     unternehmen erforderlichen Genehmigungen.","142                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngelegt wird.                                                        land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nArtikel 6                                drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige E:rklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 8\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                             Kraft.\nGeschehen zu Lima am 22. Dezember 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache. wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim Hille\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Fernando Schwalb L6pez Aldana\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 25. Januar 1984\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst in der am\n24. Juli 1971 in Paris beschlossenen f-assung\n(BGBI. 197311 S. 1069) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2\nBuchstabe a für\nRuanda                                  am 1 . Marz 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Juli 1983 (BGBI. II S. 549).\nBonn, den 25. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984                143\n. Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 22\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Heuervertrag der Schiffsleute\nVom 25. Januar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 22 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n24. Juni 1926 über den Heuervertrag der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 987)\nist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nPortugal                                                     am 23. Mai 1983\nin Kraft getreten.\nDom in ica hat am 28. Februar 1983 dem Generaldirektor des Internationa-\nlen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen gebunden\nbetrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. September 1983 (BGBI. II S. 635).\nBonn, den 25. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Heimschaffung der Schiffsleute\nVom 25. Januar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 23 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heim-\nschctffung der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) ist nach\nseinem Artikel 8 Abs. 3 für\nPortugal                            am 23. Mai 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. September 1983 (BGBI. II\nS. 636).\nBonn, den 25. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","144                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 29\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Zwangs-- oder Pflichtarbeit\nVom 25. Januar 1984\nFolgende Staaten haben dem Generaldirektor des\nInternationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an\ndas Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder\nPflichtarbeit (BGBI. 1956 II S. 640) gebunden betrach-\nten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-\nkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheits-\ngebiet erstreckt worden war:\nAntigua und Barbuda              am 2. Februar 1983\nDominica                         am 28. Februar 1983\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. November 1982 (BGBI. II\nS. 1000).\nBonn, den 25. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 63\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit\nin den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes,\neinschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft\nVom 26. Januar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 63 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n20. Juni 1938 über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-\nsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes, ein-\nschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft (BGBI. 1954 II\nS. 437) wird nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für\nPortugal                                               am 24. Februar 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. November 1982 (BGBI. II S. 997).\nBonn, den 26. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984               14~\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel\nVom 26. Januar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II\nS. 584) wird nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für\nDominica                                          am     28. Februar 1984\nHonduras                                          am           6. Mai 1984\nin Kraft treten.\nAntigua und Barbuda hat am 2. Februar 1983 dem Generaldirektor des\nInternationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen\n.. nach Maßgabe des Artikels 25 mit ~usnahme des Teils II des Übereinkom-\nmens - gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-\nhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt\nworden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. November 1982 (BGBI. II S. 1001 ).\nBonn, den 26. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes\nVom 26. Januar 1984\nFolgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-\namtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 87 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und\nden Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBI. 1956 II S. 2072) gebunden\nbetrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:\nAntigua und Barbuda                               am      2. Februar 1983\nDominica                                          am    28. Februar 1983\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. September 1983 (BGBI. II S. 645).\nBonn, den 26. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","146                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes\nund des Rechtes zu Kollektivverhandlungen\nVom 26. Januar 1984\nfolgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-\namtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 98 der Internationa-\nlen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze\ndes Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBI.\n1955 II S. 11 22) gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der\nUnabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet\nerstreckt worden war:\nAntigua und Barbuda                               am       2. Februar 1983\nDominica                                          am      28. Februar 1983\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Januar 1981 (BGBI. II S. 29).\nBonn, den 26. Januar 1984\nDer Bundesminister des-Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte\nfür gleichwertige Arbeit\nVom 26. Januar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher\nArbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGB. 1956 II S. 23) wird nach seinem\nArtikel 6 Abs. 3 für\nDominica                                          am      28. Februar 1984\nNeuseeland                                        am           3.Juni 1984\nmit Anwendung auf die Tokelauinseln\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. September 1983 (BGBI. II S. 646).\nBonn, den 26. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984              147\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Abschaffung der Zwangsarbeit\nVom 27. Januar 1984\nFolgende Staaten haben dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits-\namtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen Nr. 105 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der\nZwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441 ) gebunden betrachten, dessen Anwen-\ndung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf\nihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:\nAntigua und Barbuda                               am     2. Februar 1983\nDominica                                          am   28. Februar 1983\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Januar 1981 (BGBI. II S. 45).\nBonn, den 27. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung              .\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf\nVom 27. Januar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI.\n1961 II S. 97) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nAntigua und Barbuda                              am      2. Februar 1984\nDominica                                         am    28. Februar 1984\nNeuseeland                                       am          3.Juni 1984\nmit Anwendung auf die Tokelauinseln\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. November 1982 (BGBI. II S. 1040).\nBonn, den 27. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","148                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dl...r Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                     Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%                        Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 118\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern\nin der Sozialen Sicherheit\nVom27.Januar 1984\nDas Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n28. Juni 1962 über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der\nSozialen Sicherheit (BGBI. 1970 II S. 802) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 3\nfür\nUruguay                                                            am 22. Februar 1984\nmit Übernahme der Verpflichtungen nach Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a, b.\nc, g, h und i\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. September 1983 (BGBI. II S. 647).\nBonn, den 27. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}