{"id":"bgbl2-1984-4-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":4,"date":"1984-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_4.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums","law_date":"1984-01-18T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1984                                    137\nArtikel 5                                                        Artikel 7\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau      Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nund dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag           Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kenia\ngP-regelt.                                                      innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                        Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 28. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. von Vacano\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 18. Januar 1984\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des geyterblichen Eigentums in der in\nStockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21\nAbs. 3 für\nRuanda                                  am 1. März 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Januar 1984 (BGBI. II S. 66).\nBonn, den 18. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}