{"id":"bgbl2-1984-4-10","kind":"bgbl2","year":1984,"number":4,"date":"1984-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/4#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-4-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_4.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst","law_date":"1984-01-25T00:00:00Z","page":142,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["142                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngelegt wird.                                                        land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nArtikel 6                                drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige E:rklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 8\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                             Kraft.\nGeschehen zu Lima am 22. Dezember 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache. wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim Hille\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Fernando Schwalb L6pez Aldana\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 25. Januar 1984\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst in der am\n24. Juli 1971 in Paris beschlossenen f-assung\n(BGBI. 197311 S. 1069) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2\nBuchstabe a für\nRuanda                                  am 1 . Marz 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Juli 1983 (BGBI. II S. 549).\nBonn, den 25. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}