{"id":"bgbl2-1984-4-1","kind":"bgbl2","year":1984,"number":4,"date":"1984-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_4.pdf#page=4","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-01-17T00:00:00Z","page":136,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["136                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Januar 1984\nIn Nairobi ist am 28. Dezember 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 7. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                   Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\ndie Regierung der Republik Kenia -\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nliegt.\nKenia,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                  ·              Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nRepublik Kenia erhoben werden.\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Kenia beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nArtikel 1\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für    kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main. für das Vorhaben „Studien-       ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nund Expertenfonds III\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu          tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\n1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu         ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nerhalten.                                                         Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}