{"id":"bgbl2-1984-38-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":38,"date":"1984-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/38#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_38.pdf#page=25","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/85 - Zollkontingent 1985 für Bananen)","law_date":"1984-12-13T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":25,"num_pages":7,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1984                 1037\n.    -        Verordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 2/85 - Zollkontingent 1985 für Bananen)\nVom 13. Dezember 1984\nAuf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet\ndie Bundesregierung:\nArtikel 1\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811 S. 1044) in der zur Zeit geltenden\nFassung erhält im Anhang Zollkontingente/2 die Tarifstelle 08.01 B (Bananen\nusw.) die aus der Anlage ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nZollsatz\nTarifstelle             Warenbezeichnung            autonom       vertrags-\nmäßig\n1                          2                       3             4\n08.01 B         Bananen, 343 000 t vom 1. Januar\n1985 bis 31. Dezember 1985, zur\nVerwendung im Zollgebiet be-\nstimmt                               frei           -","1038                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bündesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 7. November 1984\nIn Colombo ist am 10. Juni 1983/28. September 1984\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und öer Regierung der Demokra-\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Techni-\nsche Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Die Ver-\neinbarung ist\nam 28. September 1984\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.'\nBonn, den 7. November 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nBotschaft der\nBundesrepublik Deutschland\nDer Geschäftsträger a. 1.                                                                       Colombo, den 10. Juni 1983\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Bundesrepublik                         Freileitungsplanung (Elektroingenieur)\nDeutschland unter Bezugnahme auf Nummer 4.3.2 des Sum-                        Maschinenbau\nmary Record vom 16. April 1982 der zwischen Delegationen\nStahlwasserbau\nunserer beiden Regierungen geführten Verhandlungen sowie\nin Ausführung des Rahmenabkommens zwischen unseren bei-                       Kostenwesen\nden Regierungen vom 18. Oktober 1973 über Technische                          Wasserkraftentwurf\nZusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Erstellung                      Wirtschaft\neines Grundlagenplans (Masterplan) zur Nutzung des Was-                       Ökologie\nserkraftpotentials vorzuschlagen:\nSozio-Ökonomie\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die                       Kurzzeitsachverständige\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Republik                    verschiedener Qualifikationen\nSri Lanka arbeiten bei der Erstellung eines Grundlagen-\nplans (Masterplan) zur Nutzung des Wasserkraftpotentials             (b) liefert\nSri Lankas mit dem Ziel der Sicherstellung der Energiever-\nsorgung bei gleichzeitiger Verminderung der Abhängigkeit                    Microcomputeranlage\ndes Elektrizitätssektors von Erdöleinfuhren zusammen.                       mit Programmierungssystem\nKleinbus und\n2. Leistungen der Bundesrepublik Deutschland:\ngeländegängiges Fahrzeug\n(1) Sie                                                                     zum Personentransport\n(a) entsendet in einem Zeitraum von bis zu 35 Mona-                 1 Kopiergerät\nten bis zu 22 Fachkräfte in einem Umfang von ins-               1 Blaupausengerät\ngesamt bis zu 174 Mann/Monaten in den folgen-                   2 Klimageräte\nden Fachgebieten:\nFachliteratur in begrenztem Umfang\nEle.ktrizitätsplanung (Projektleitung)\nWasserkraftplanung                                      (2) Sie übernimmt außerdem die Kosten\nWasserwirtschaft                                            (a) für die Unterbringung der entsandten Fachkräfte\nHydrologie                                                      und ihrer Familienmitglieder, soweit sie nicht von\nBewässerung                                                     den entsandten Fachkräften getragen werden,\nIngenieurgeologie\n(b) für den Transport und die Versicherung des unter\nBodenmechanik, Dammbau                                          Absatz 1 Buchstabe b genannten Geräts unct'\nElektronische Datenverarbeitung (EDV)                           Materials bis zum Projektstandort.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1984                                   1039\n3. Leistungen der Regierung der Demokratischen Sozialisti-          Absatz 3 genannten Operationsplan von den beiden Pro-\nschen Republik Sri Lanka:                                        jektleitern festgelegt.\n(1) Sie stellt                                                5. Die unter Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten ent-\n(a) mindestens 15 Fachkräfte in einem Umfang von            sandten Fachkräfte und die unter Nummer 3 Absatz 1\ninsgesamt mindestens 268 Mann/Monate in den            Buchstabe a genannten srilankischen Fachkräfte über-\nfolgenden Fachgebieten:                                 nehmen gemeinsam folgende Aufgaben:\nElektrizitätsplanung (Projektleitung)                  - Erstellung eines Wasserkraftkatasters für die in Frage\nWasserkraftplanung                                         kommenden Flußläufe in Süd Sri Lanka.\nWasserwirtschaft                                       - Auswertung der bisher erstellten Studien, die über die\nHydrologie                                                 Entwicklung und Nutzung des Wasserpotentials in Sri\nLanka Aussagen machen.\nBewässerung\nVermessung                                             - Nacherhebung fehlender Daten in den Bereichen Hydro-\nlogie, Topographie, Geologie.\nBodenmechanik, Dammbau\nEDV (Programmierungssysteme)                           - Aufstellung eines Programms für Felderhebungen.\nÜbertragungsleitungsplanung                            - Erstellung eines Nachfragemodells.\nBetriebsoptimierung                                    - Untersuchung der Möglichkeiten der Deckung der Nach-\nElektrizität (Elektroingenieur)                            frage von elektrischer Energie durch andere als Wasser-\nMaschinenbau                                               kraftalternativen.\nStahlwasserbau                                         - Konzipierung des Übertragungsnetzes.\nWasserkraftentwurf                                     - Optimierung der Bedarfsdeckung.\nWirtschaft                                             - Erstellung eines Programms zur Auffindung der günstig-\nsowie ausreichend Hilfskräfte für Schreibarbeiten          sten Lösungen beim Ausbau des Elektrizitätsnetzes\n(einschließlich englischsprachiger Sekretärin),            unter Einbeziehung sozio-ökonomischer, ökologischer\nFahrer, Bürokräfte und Zeichner;                           und wirtschaftlicher Aspekte, jedoch unter Vernachlässi-\n(b) auf ihre Kosten für das Vorhaben die erforderli-            gung von möglichen Wasserkraftwerken mit einer Lei-\nchen Grundstücke und Gebäude einschließlich                stung von weniger als 5 Megawatt.\nderen Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die      - Festlegung der Ausbausequenz.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland\ngemäß Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe b die Ein-        6. Das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nrichtung liefert;                                      land für die Vorhaben gelieferte Material geht bei seinem\nEintreffen in Sri Lanka in das Eigentum der Demokratischen\n(2) Sie\nSozialistischen Republik Sri Lanka über; das Material steht\n(a) trägt die Kosten für angemessene Büroausstat-          dem geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräf-\ntung, erforderliche Hubschrauberflüge, geologi-        ten für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nsche Bohrungen, Auffahren von Schürfen, Labor-\nuntersuchungen, Felduntersuchungen und Her-         7. (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauf-\nstellung von Druckmaterial sowie alle laufenden              tragt mit der Durchführung ihrer Leistungen die Deut-\nKosten einschließlich Büromiete und Betriebs-                sche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit\nkosten der Computeranlage und der Kraftfahr-                 (GTZ) GmbH, 6236 Eschborn.\nzeuge;                                                  (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen\n(b) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unter-               Republik Sri Lanka beauftragt mit der Durchführung\ndes Vorhabens den Ceylon Electricity Board (CEB).\nstützung bei der Durchführung der ihnen über-\ntragenen Aufgaben und stellt ihnen alle erforder-     (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 beauftragten Stellen\nlichen Unterlagen zur Verfügung;                            können Einzelheiten der Durchführung des Vorhabens\ngemeinsam in einem Operationsplan oder in anderer\n(c) stellt sicher, daß alle zur Durchführung des Vorha-\ngeeigneter Weise festlegen und, falls nötig, der Ent-\nbens erforderlichen Leistungen erbracht werden,\nwicklung des Vorhabens anpassen.\nsoweit diese nicht gemäß Nummer 2 von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland über-     8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-\nnommen werden;                                        ten Abkommens vom 18. Oktober 1973 einschließlich der\n(d) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundes-       Berlin-Klausel (Artikel 10) auch für diese Vereinbarung.\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte      Falls sich die Regierung der Demokratischen Sozialisti-\nMaterial von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr-    schen Republik Sri Lanka mit den unter den Nummern 1 bis 8\nund sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von        gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese\nLagergebühren und stellt sicher, daß das Material   Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Aus-\nunverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden        druck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen\nBefreiungen gelten auf Antrag der durchführen-      unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nden Stelle auch für in Sri Lanka beschafftes        Antwortnote in Kraft tritt.\nMaterial.                                             Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.\n4. Die Einsatzzeiten und die Einsatzdauer der deutschen und\nsrilankischen Fachkräfte werden in dem unter Nummer 7                                                                Sasse\nAn den\nHerrn Staatssekretär\ndes Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nColombo","1040                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n(Übersetzung)\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka           Colombo, 28. September 1984\nExzellenz,\nich beehre mich, mich auf Ihre Note vom 10. Juni 1983 zu beziehen, die wie folgt\nlautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch bestätige, daß die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka mit den Vorschlägen, die in den Paragraphen 1 bis 8 Ihrer Note einschließlich\nder Vorschläge, die in Ihrem Schreiben vom 14. März 1984 enthalten sind, einver-\nstanden ist, und daß Ihre Note und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren\nbeiden Regierungen bilden, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nW. T. Jayasinghe\nStaatssekretär\nSeiner Exzellenz\nHerrn Dr. Gerhard Pfeiffer\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nColombo\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\" der Regierung der Republik der Philippinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. November 1984\nln Manila ist am 3. August 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 3. August 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1984                                    1041\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                   Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Regierung der Republik der Philippinen und der Kreditan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nder Philippinen,\nten unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kre-\ngen und zu vertiefen,                                               ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             träge in der Republik der Philippinen erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 4\nder Republik der Philippinen beizutragen,\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden          sich aus der Darlehensgewa\"hrung ergebenden Transporten\nRegierungen vom 28. bis 30. Juni 1983 in Manila und den dies-       von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nbezüglichen summary record sowie die Konsultation zwischen          gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\ndem Planungsminister Vicente 8. Valdepeiias, Jr. und dem            men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nStaatssekretär des Bundesministeriums für wirtschaftliche           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nZusammenarbeit, Siegfried Lengl, vom 2. und 3. August 1984          Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nin Manila und den diesbezüglichen summary record vom                erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n3. August 1984 -                                                    dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 1                             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen und des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-\n1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nlicht es der Regierung der Republik der Philippinen, von der       Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden\nRegierungen gemäß Ziffer 2.2.1 des summary record vom\n30. Juni 1983 sowie gemäß Ziffer 2.2.1 des summary record                                     Artikel 6\nvom 3. August 1984 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prü-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darle-      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nhen bis zu insgesamt 46 000 000,- DM (in Worten: sechsund-         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvierzig Millionen Deutsche Mark) und einen Zuschuß für Stu-        land gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen\ndien- und Fachkräftefonds von 4 000 000,- DM (in Worten: vier      innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                              mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im\nArtikel 7\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippinen             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                               Kraft.\nGeschehen zu Manila am 3. August 1984 in zwei Urschriften,\njede in deuts~her und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSiegfried Leng!\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nVicente B. Valdepeiias","1042                                      9undesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14_. November 1984\nIn Manila ist am 3. August 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 3. August 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nund\nfurt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den\ndie Regierung der Republik der Philippinen -             Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden\nnotwendigen zivilen Bedarfs und im Zusammenhang mit der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           kosten für Transport, Versicherung und Montage, ein Darlehen\nder Philippinen,                                                   bis zu 30 Millionen DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      Liste handeln, für die Liefer- und Leistungsverträge nach ·dem\ngen und zu vertiefen,                                              1. Januar 1984 geschlossen worden sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (2) Bei der Verwendung des in Absatz 1 genannten Betrages\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            werden deutsch-philippinische Gemeinschaftsunternehmen\n(joint ventures) und deutsche Unternehmen in den Philippinen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   bevorzugt berücksichtigt.\nin der Republik der Philippinen beizutragen -\n(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag von 30 Millionen DM (in\nWorten: dreißig Millionen Deutsche Mark) wird aus folgenden,\nbezugnehmend auf die Gespräche zwischen dem Planungs-\nim Rahmen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit frü-\nminister Vicente B. Valdepenas, Jr. und dem Staatssekretär\nher zugesagten Vorhaben entnommen, auf die philippinischer-\ndes Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit,\nseits verzichtet wird:\nSiegfried Leng!, am 2. und 3. August 1984 sowie auf den von\nbeiden unterzeichneten „Summary Record of Discussions\"              a) 12,5 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen fünfhundert-\nvom 3. August 1984                                                     tausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Zwei Contai-\nner-Kräne für den Hafen Manila\" (Hafenausbau Manila II),\nsind wie folgt übereingekommen:                                     zugesagt durch Regierungsabkommen vom 29. August\n1980;\nArtikel 1\nb) 13,5 Millionen DM (in Worten: dreizehn Millionen fünfhun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             derttausend Deutsche Mark) aus-dem Vorhaben „Zwei wei-\nlicht es der Regierung der Republik der Philippinen oder einem         tere Container-Kräne für den Hafen Manila\" (Hafenausbau","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1984                                      1043\nManila III), zugesagt durch Regierungsabkommen vom               Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\n10. Juni 1981;                                                  träge in den Philippinei:i erhoben werden.\nc) 4,0 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)\naus dem Vorhaben, ,.Inselelektrifizierung III\", zugesagt                                     Artikel 4\ndurch Regierungsabkommen vom 8. Dezember 1983.                      Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\n(4) Die restlichen DM 7 Millionen (in Worten: sieben Millio-      sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nnen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben ,.Inselelektrifizierung           von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nIII\", zugesagt durch Regierungsabkommen vom 8. Dezember               gieren und Lieferanten die freie Wahl des Verkehrsunterneh-\n1983, werden für eine Aufstockung des Vorhabens „Inselelek-           mens, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\ntrifizierung I\" verwendet.                                            kehrsunternehmeri mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Regierungsab-           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nkommen werden durch dieses Abkommen entsprechend                      nehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngeändert.\nArtikel 2                                                             Artikel 5\n( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nrung ergebEmden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger            lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\ndes Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bun-           werden.\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.                                                                                           Artikel 6\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber•\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark          lin, sofern nicht die Regierung der Bunder-epublik Deutsch-\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-          land gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-               innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\ntieren.                                                               mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit             Kraft.\nGeschehen in Manila am 3. August 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSiegfried Lengl\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nVicente B. Valdepenas\nAnlage\nzum Abkommen vom 3. August 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 3. August 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel.\n2. Einfuhrgüter. die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}