{"id":"bgbl2-1984-38-19","kind":"bgbl2","year":1984,"number":38,"date":"1984-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/38#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-38-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_38.pdf#page=30","order":19,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-11-14T00:00:00Z","page":1042,"pdf_page":30,"num_pages":6,"content":["1042                                      9undesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14_. November 1984\nIn Manila ist am 3. August 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 3. August 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nund\nfurt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den\ndie Regierung der Republik der Philippinen -             Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden\nnotwendigen zivilen Bedarfs und im Zusammenhang mit der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           kosten für Transport, Versicherung und Montage, ein Darlehen\nder Philippinen,                                                   bis zu 30 Millionen DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      Liste handeln, für die Liefer- und Leistungsverträge nach ·dem\ngen und zu vertiefen,                                              1. Januar 1984 geschlossen worden sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (2) Bei der Verwendung des in Absatz 1 genannten Betrages\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            werden deutsch-philippinische Gemeinschaftsunternehmen\n(joint ventures) und deutsche Unternehmen in den Philippinen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   bevorzugt berücksichtigt.\nin der Republik der Philippinen beizutragen -\n(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag von 30 Millionen DM (in\nWorten: dreißig Millionen Deutsche Mark) wird aus folgenden,\nbezugnehmend auf die Gespräche zwischen dem Planungs-\nim Rahmen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit frü-\nminister Vicente B. Valdepenas, Jr. und dem Staatssekretär\nher zugesagten Vorhaben entnommen, auf die philippinischer-\ndes Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit,\nseits verzichtet wird:\nSiegfried Leng!, am 2. und 3. August 1984 sowie auf den von\nbeiden unterzeichneten „Summary Record of Discussions\"              a) 12,5 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen fünfhundert-\nvom 3. August 1984                                                     tausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Zwei Contai-\nner-Kräne für den Hafen Manila\" (Hafenausbau Manila II),\nsind wie folgt übereingekommen:                                     zugesagt durch Regierungsabkommen vom 29. August\n1980;\nArtikel 1\nb) 13,5 Millionen DM (in Worten: dreizehn Millionen fünfhun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             derttausend Deutsche Mark) aus-dem Vorhaben „Zwei wei-\nlicht es der Regierung der Republik der Philippinen oder einem         tere Container-Kräne für den Hafen Manila\" (Hafenausbau","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1984                                      1043\nManila III), zugesagt durch Regierungsabkommen vom               Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\n10. Juni 1981;                                                  träge in den Philippinei:i erhoben werden.\nc) 4,0 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)\naus dem Vorhaben, ,.Inselelektrifizierung III\", zugesagt                                     Artikel 4\ndurch Regierungsabkommen vom 8. Dezember 1983.                      Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\n(4) Die restlichen DM 7 Millionen (in Worten: sieben Millio-      sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nnen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben ,.Inselelektrifizierung           von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nIII\", zugesagt durch Regierungsabkommen vom 8. Dezember               gieren und Lieferanten die freie Wahl des Verkehrsunterneh-\n1983, werden für eine Aufstockung des Vorhabens „Inselelek-           mens, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\ntrifizierung I\" verwendet.                                            kehrsunternehmeri mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Regierungsab-           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nkommen werden durch dieses Abkommen entsprechend                      nehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngeändert.\nArtikel 2                                                             Artikel 5\n( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nrung ergebEmden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger            lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\ndes Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bun-           werden.\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.                                                                                           Artikel 6\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber•\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark          lin, sofern nicht die Regierung der Bunder-epublik Deutsch-\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-          land gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-               innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\ntieren.                                                               mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit             Kraft.\nGeschehen in Manila am 3. August 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSiegfried Lengl\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nVicente B. Valdepenas\nAnlage\nzum Abkommen vom 3. August 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 3. August 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel.\n2. Einfuhrgüter. die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","1044                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung                                            Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                       über den Geltungsbereich der Konvention\ndes Internationalen Übereinkommens                                zum Schutz von Kulturgut\nüber sichere Container                                  bei bewaffneten Konflikten\nVom 22. November 1984                                     Vom 22. November 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember           Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von\n1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II          Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II\nS. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für die       S. 1233) wird nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für\nNiederlande                   am 27. September 1985        Australien                    am 19. Dezember 1984\nin Kraft treten.                                           in Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die            Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Februar 1984 (BGBI. II              Bekanntmachung vom 17. Juli 1981 (BGBI. II S. 575).\nS. 220).\nBonn, den 22. November 1984                               Bonn, den 22. November 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen                        Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                Im Auftrag\nDr. Bertele                                               Dr. Bertele\nBekanntmachu~g                                            Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens                               über den Geltungsbereich\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt                  des Internationalen Schiffsvermessungs--\nÜbereinkommens von 1969\nVom 22. November 1984\nVom 22. November 1984\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-        Das Vereinigte Königreich hat dem Generalse-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für     kretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer              am 11 . Oktober 1984 die Erstreckung des Internationa-\n17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz          len Schiffsvermessungs-Übereinkommens vom 23. Juni\ndes Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II        1969 (BGBI. 197511 S. 65) auf die Insel Man mit Wirkung\nS. 213) wird nach seinem Artikel 33 für                   vom 19. Oktober 1984 notifiziert.\nKatar                         am 12. Dezember 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die           Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. September 1984 (BGBI. II           Bekanntmachung vom 18. Juni 1984 (BGBI. II S. 610).\nS. 937).\nBonn, den 22. November 1984                              Bonn, den 22. November 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen                        Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                Im Auftrag\nDr. Bertele                                               Dr. Bertele","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1984                                  1045\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nVom 26. November 1984\nEcuador hat am 6. August 1984 gegenüber dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen\nPakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte\n(BGBI. 1973 II S. 1533) abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"De acuerdo con lo estipulado en el                   „In Übereinstimmung mit Artikel 41\nparagrafo 1 del Articulo 41 del Pacto                  Absatz 1 des Internationalen Paktes über\nlnternacional de Derechos Civiles y Poli-              bürgerliche und politische Rechte (....)\nticos (.... ) el Gobierno del Ecuador reco-            erkennt die Regierung von Ecuador die\nnoce la competencia del Comite de Dere-                Zuständigkeit des Ausschusses für Men-\nchos Humanos para recibir y examinar las               schenrechte zur Entgegennahme und\ncomunicaciones en que un Estado Parte                  Prüfung von Mitteilungen an, in denen ein\nalegue que otro Estado Parte no cumple                 Vertragsstaat geltend macht, ein anderer\nlas obligaciones que le impone el referido             Vertragsstaat komme seinen Verpflich-\nPacto, en los terminos previstos en los                tungen aus dem genannten Pakt nicht\nliterales a), b), c), d), e), f), g) y h) del para-    nach, wie in Artikel 41 Absatz 1 Buchsta-\ngrafo 1 de dicho Articulo.                             ben a, b, c, d, e, f, g und h vorgesehen.\nEste reconocimiento de competencia                    Diese Anerkennung der Zuständigkeit\nse hace por tiempo indefinido y dentro                erfolgt auf unbegrenzte Zeit im Rahmen\nde lo previsto en el paragrafo 2 del Arti-            des Artikels 41 Absatz 2 des Internatio-\nculo 41 del Pacto lnternacional de Dere-              nalen Paktes über bürgerliche und poli-\nchos Civiles y Politicos.\"                             tische Rechte.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 20. November 1979 (BGBI. II S. 1218) und vom 28. August 1984 (BGBI. II\ns. 859).\nBonn, den 26. November 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags\nVom 27. November 1984\nDer Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.\n1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für\nKuba                                  am      16. August 1984\nSchweden                              am          24. April 1984\nSpanien                               am         31. März 1982\nUngarn                                am       27.Januar1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. September 1983 (BGBI. II\nS. 651 ).\nBonn, den 27. November 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1046                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrags\nüber die gemeinsame Information und Beratung der Schiffahrt in der Emsmündung\ndurch Landradar- und Revlerfunkanlagen\nVom 29. November 1984\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Novem-\nber 1982 zu dem Vertrag vom 9. Dezember 1980 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich der Niederlande über die gemeinsame Information\nund Beratung der Schiffahrt in der Emsmündung durch\nLandradar- und Revierfunkanlagen (BGBI. 1982 II\nS. 1015) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach\nseinem Artikel 20 Abs. 2\nam 5. Dezember 1984\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 5. November 1984\nin Den Haag ausgetauscht worden.\nBonn, den 29. November 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 3. Dezember 1984\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fas-\nsung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März\n1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums\n(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird mit Ausnahme der\nArtikel 1 bis 1 2 nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buch-\nstabe c und Abs. 3 für\nIsland                         am 28. Dezember 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. September 1984 (BGBI. II\ns. 907).\nBonn, den 3. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1984              1047\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds\nund über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nVom 3. Dezember 1984\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene\nAbkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637)\nin der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI\nAbschnitt 2 Buchstabe b für\nMosambik                                          am 24. September 1984\nSt. Christoph und Navis                           am     15. August 1984\nin Kraft getreten.\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene\nAbkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\n(BGBI. 195211 S. 637,664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b\nfür\nMosambik                                          am 24. September 1984\nSt. Christoph und Nevis                           am     15. August 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Dezember 1983 (BGBI. 1984 II S. 6).\nBonn, den 3. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Abkommens\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr\nVom 3. Dezember 1984\nNach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Juli 1984 zu dem Abkommen vom\n11 . November 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Norwegen über die steuerliche Behand-\nlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBI. 1984 II S. 67 4)\nwird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1\nam 1. November 1984\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist das Abkommen vom 11. November 1983 nach seinem\nArtikel 5 Abs. 1 in Kraft getreten.\nBonn, den 3. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}