{"id":"bgbl2-1984-38-18","kind":"bgbl2","year":1984,"number":38,"date":"1984-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/38#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-38-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_38.pdf#page=28","order":18,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-11-14T00:00:00Z","page":1040,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1040                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n(Übersetzung)\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka           Colombo, 28. September 1984\nExzellenz,\nich beehre mich, mich auf Ihre Note vom 10. Juni 1983 zu beziehen, die wie folgt\nlautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch bestätige, daß die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka mit den Vorschlägen, die in den Paragraphen 1 bis 8 Ihrer Note einschließlich\nder Vorschläge, die in Ihrem Schreiben vom 14. März 1984 enthalten sind, einver-\nstanden ist, und daß Ihre Note und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren\nbeiden Regierungen bilden, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nW. T. Jayasinghe\nStaatssekretär\nSeiner Exzellenz\nHerrn Dr. Gerhard Pfeiffer\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nColombo\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\" der Regierung der Republik der Philippinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. November 1984\nln Manila ist am 3. August 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 3. August 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1984                                    1041\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                   Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Regierung der Republik der Philippinen und der Kreditan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nder Philippinen,\nten unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kre-\ngen und zu vertiefen,                                               ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             träge in der Republik der Philippinen erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 4\nder Republik der Philippinen beizutragen,\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden          sich aus der Darlehensgewa\"hrung ergebenden Transporten\nRegierungen vom 28. bis 30. Juni 1983 in Manila und den dies-       von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nbezüglichen summary record sowie die Konsultation zwischen          gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\ndem Planungsminister Vicente 8. Valdepeiias, Jr. und dem            men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nStaatssekretär des Bundesministeriums für wirtschaftliche           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nZusammenarbeit, Siegfried Lengl, vom 2. und 3. August 1984          Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nin Manila und den diesbezüglichen summary record vom                erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n3. August 1984 -                                                    dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 1                             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen und des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-\n1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nlicht es der Regierung der Republik der Philippinen, von der       Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden\nRegierungen gemäß Ziffer 2.2.1 des summary record vom\n30. Juni 1983 sowie gemäß Ziffer 2.2.1 des summary record                                     Artikel 6\nvom 3. August 1984 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prü-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darle-      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nhen bis zu insgesamt 46 000 000,- DM (in Worten: sechsund-         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvierzig Millionen Deutsche Mark) und einen Zuschuß für Stu-        land gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen\ndien- und Fachkräftefonds von 4 000 000,- DM (in Worten: vier      innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                              mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im\nArtikel 7\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippinen             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                               Kraft.\nGeschehen zu Manila am 3. August 1984 in zwei Urschriften,\njede in deuts~her und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSiegfried Leng!\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nVicente B. Valdepeiias"]}