{"id":"bgbl2-1984-38-15","kind":"bgbl2","year":1984,"number":38,"date":"1984-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/38#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-38-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_38.pdf#page=5","order":15,"title":"Gesetz zu dem Briefwechsel vom 29. April/4. Mai 1983 zu dem Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride","law_date":"1984-12-14T00:00:00Z","page":1017,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1984                           1017\nGesetz\nzu dem ~riefwechsel vom 29. April/4. Mai 1983\nzu dem Ubereinkommen vom 3. Dezember 1976\nzum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride\nVom 14. Dezember 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                               Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nDem Übereinkommen durch Briefwechsel zwischen\ndem Staatssekretär für Umweltfragen beim Ministerprä-\nArtikel 3\nsidenten der Französischen Republik vom 29. April\n1983 einerseits, dem Bundesminister des Innern vom           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n4. Mai 1983 andererseits, zu dem Übereinkommen vom        dung in Kraft.\n3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen Ver-\nunreinigung durch Chloride (BGBI. 1978 II S. 1053,          (2) Der Tag, an dem der Briefwechsel für die Bundes-\n1.065) wird zugestimmt. Der Briefwechsel wird nach-       republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\n.stehend veröffentlicht.                                   blatt bekanntzugeben .\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Dezember 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\n.Dr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","1018                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n(Übersetzung)\nStaatssekretär für Umweltfragen\nbeim Ministerpräsidenten\nder Französischen Republik           Neuilly, den 29. April 1983\nHerr Minister,\nich beziehe mich auf die Beratungen in der 6. Ministerkon-              Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir mitteilen wür-\nferenz vom 17. November 1981 und auf die Arbeiten, die seit-           den, ob die vorstehenden Bestimmungen die Zustimmung Ihrer\ndem in der Internationalen Kommission zum Schutze des                  Regierung finden. In diesem Fall bilden dieses Schreiben und\nRheins gegen Verunreinigung zur Anpassung des Überein-                 Ihre Antwort und die gleichlautenden Schreiben, die zwischen\nkommens zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch               der französischen Regierung und den drei anderen Unter-\nChloride, am 3. Dezember 1976 in Bonn unterzeichnet, durch-            zeichnerregierungen des Übereinkommens ausgetauscht\ngeführt wurden, und beehre mich, Ihnen namens meiner                   wurden, eine Vereinbarung zwischen den betreffenden fünf\nRegierung folgendes vorzuschlagen:                                     Regierungen. Diese Vereinbarung wird durch Vermittlung der\nfranzösischen Regierung bei der Regierung der schweizeri-\n1. Unbeschadet der in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkom-\nschen Eidgenossenschaft hinterlegt. Sie tritt in Kraft, wenn alle\nmens genannten Fristen kann Anhang I des Übereinkom-\nUnterzeichnerregierungen des Übereinkommens der Regie-\nmens im lichte der Schlußfolgerungen, die der wissen-\nrung der schweizerischen Eidgenossenschaft die Erfüllung der\nschaftliche Ausschuß, dessen Einsetzung von französi-\nverfassungsrechtlichen Verfahren zum Inkrafttreten der\nscher Seite in der 6. Ministerkonferenz angekündigt wor-\nBestimmungen dieses Schreibens und der zwischen der fran-\nden ist, aus seinem Bericht vom Juli 1982 gezogen hat und\nzösischen Regierung und den anderen Unterzeichnerregierun-\ndie er aus den von ihm empfohlenen zusätzlichen Untersu-\ngen ausgetauschten gleichlautenden Schreiben notifiziert\nchungen ziehen wrrd, mit Zustimmung der Vertragsparteien\nhaben und wenn das Übereinkommen selbst in Kraft getreten\nangepaßt werden. Diese Anpassungen dürfen keine\nsein wird. Diese Vereinbarung kann unter den in Artikel 15 des\nUmweltbelastungen, keine Unannehmlichkeiten oder\nÜbereinkommens vorgesehenel'I Bedingungen gekündigt wer-\nandere Auswirkungen für das Hoheitsgebiet einer jeden\nden. Wird die vorstehende Vereinbarung gekündigt, gilt auch\nVertragspartei nach sich ziehen.\ndas Übereinkommen als gekündigt.\n2. Die zweite Phase, deren Anfang Artikel 2 Absatz 3 des\nÜbereinkommens für den 1. Januar 1980 vorsieht, wird, um            · Genehmigen Sie,· Herr Minister, die Versicherung meiner\ndem verspäteten Inkrafttreten des Übereinkommens Rech-             ausgezeichneten Hochachtung.\nnung zu tragen, innerhalb von zwei Jahren nach Anlaufen\nder ersten Phase beginnen.                                                                           Huguette Bouchardeau\nHerrn Friedrich Zimmermann\nBundesminister des Innern\nBonn\nDer Bundesminister des Innern                                       Bonn, den 4. Mai 1983\nFrau Staatssekretär,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 29. April 1983 zu bestätigen,\nmit dem Sie im Namen Ihrer Regierung eine Anpassung des Übereinkommens zum\nSchutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride vom 3. Dezember 1976 durch\ngleichlautende Briefwechsel zwischen der Regierung der Französischen Republik und\nden übrigen Unterzeichnerregierungen des Übereinkommens vorschlagen.\nIhr Schreiben lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland mit den in Ihrem Schreiben enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihr Schrei-\nben und dieses Antwortschreiben zusammen mit den gleichlautenden Schreiben, die\nzwischen der französischen Regierung und den drei anderen Unterzeichnerregierun-\ngen des Übereinkommens ausgetauscht wurden, bilden eine Vereinbarung zwischen\nden Unterzeichnerregierungen des Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen\nVerunreinigung durch Chloride, die nach den in Ihrem Schreiben vorgesehenen\nBestimmungen in Kraft treten wird und auch für das Land Berlin gilt, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Franzö-\nsischen Republik innerhalb von drei Monaten nach diesem Briefwechsel eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nGenehmigen Sie, Frau Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nDr. Friedrich Zimmermann\nStaatssekretär für Umweltfragen\nbeim Ministerpräsidenten\nFrau Huguette Bouchardeau\nParis"]}