{"id":"bgbl2-1984-37-8","kind":"bgbl2","year":1984,"number":37,"date":"1984-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_37.pdf#page=1","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-09-11T00:00:00Z","page":973,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["973\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998 A\n1984                 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1984                                                                                                                          Nr. 37\nTag                                                                               Inhalt                                                                                           Seite\n9. 11. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit . .                                                                                     973\n9. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . . . .                                                                               975\n19. 11. 84 Bekanntmachung von Änderungen des Patentzusammenarbeitsvertrags und der Ausführungs-\nordnung zu diesem Vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      975\n19. 11. 84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-philippinischen Doppelbesteuerungs-\nabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1008\n19. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Beschlusses des Wirtschafts- und Sozialrats\nder Vereinten Nationen vom 28. März 1947 über die Gründung der Wirtschaftskommision für\nEuropa (ECE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1008\n19. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1009\n19. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . .                                                                       1010\n22. 11. 84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-zairischen Luftverkehrsabkommens . . . .                                                                                  1011\n22. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von\n1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1011\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. November 1984\nIn Antananarivo ist am 20. September 1984 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 20. September 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. November 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","974                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                   Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-            Darlehens und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden\ntischen Republik Madagaskar,                                        Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nArtikel 3\ngen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in Arti-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   kel 2 erwähnten Verträge in der Demokratischen Republik\nin der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,              Madagaskar erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisprotokolle der Regie-\nrungsverhandlungen vom 6. Mai 1982 - Punkt 7.1 - und vom                                         Artikel 4\n4. Juli 1984- Punkt 2.1.1 -                                            Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nArtikel 1                             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nes der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,            dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für      gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ndas Vorhaben „Reisprojekt Betsiboka\" ein Darlehen, und zur          nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nVorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen und\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens einen Finan-\nzierungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag von 29,6 Millionen                                     Artikel 5\nDeutsche Mark (in Worten: neunundzwanzig Millionen sechs-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDer Betrag von 29,6 Millionen Deutsche Mark gliedert sich in   rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nein Darlehen von 20, 1 Millionen Deutsche Mark (in Worten:         benden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nzwanzig Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) und             Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\neinen Finanzierungsbeitrag von 9,5 Millionen Deutsche Mark\n(in Worten: neun Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nMark).                                                                                          Artikel 6\nFerner können die bei der Projektphase 1 [Vereinbarung über       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nFinanzielle Zusammenarbeit durch Notenwechsel vom                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n18. Dezember 1981 /14. Januar 1982 über 3,2 Millionen Deut-        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsche Mark (in Worten: drei Millionen zweihunderttausend            land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nDeutsche Mark)] nicht benötigten Mittel von rund 600 000,-         Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nDeutsche Mark (in Worten: sechshunderttausend Deutsche             des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nMark) als Finanzierungsbeitrag für Begleitmaßnahmen ver-\nwendet werden.\nArtikel 7\nInsgesamt stehen damit für das Vorhaben (Vor- und Haupt-\nprojekt) 32,8 Millionen Deutsche Mark (in Worten: zweiund-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndreißig Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) bereit.         Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo-am 20. September 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRouette\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nRamelison Yves"]}