{"id":"bgbl2-1984-36-7","kind":"bgbl2","year":1984,"number":36,"date":"1984-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_36.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-05-11T00:00:00Z","page":968,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["968                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nc) Die Schlußzahlung oder Rückerstattung überzahlter                                     Abschnitt VII\nBeträge erfolgt durch Überweisung am 30. September\n(Zu Artikel 22 - Geltung für das Land Berlin)\ndes folgenden Jahres.\n7. Das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg und das Bun-                 Diese Vereinbarung gilt auch für das land Berlin, sofern\ndesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übersenden ein-       · nicht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der\nander zugleich mit der Abschlags- und Schlußzahlung eine         Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesamt für\nAufstellung der zu erstattenden Beiträge einschließlich der      Industrie, Gewerbe und Arbeit der Schweizerischen Eidgenos-\nBerechnungsunterlagen.                                           senschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der\nVereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n8. Jede Vertragspartei trägt die ihr entstehenden Überweis-\nungskosten. Überweisungen ab 40 000 DM/sfr. werden im\nBlitzgiroverfahren oder telegraphisch (Telex) durchgeführt.\nAbschnitt VIII\nAbschnitt VI                                1. Die Vereinbarung tritt am 1. September 1984 in Kraft.\n(Zu Artikel 16 -\n2. Die Vertragsparteien werden Zweifelsfragen, die die Ausle-\nVerwaltungsvereinbarung\ngung dieser Vereinbarung betreffen, sofern über sie nicht\nund gegenseitige Unterrichtung)\nzwischen den Trägern oder Verbindungsstellen Einigung\nDen nach Artikel 16 Absatz 2 eingerichteten Verbindungs-             erzielt wird, im gegenseitigen Einvernehmen zu klären\nstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des                 suchen und über eine Änderung der Vereinbarung verhan-\nAbkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten                 deln, wenn eine von ihnen dies wünscht.\nAufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbeson-\ndere die Leistung und Vermittlung von Amtshilfe (Verwaltungs-        3. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nhilfe) und die Vereinbarung von Vordrucken. Sie unterstützen            Je~e Vertragspartei kann sie unter Einhaltung einer Frist\ndie Arbeitsämter (Arbeitslosenkassen) bei der Durchführung              von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündi-\ndes Abkommens. Artikel 15 wird hiervon nicht berührt.                   gen.\nGeschehen zu Bonn am 30. August 1984, zu Bern am\n20. August 1984, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Leder\nFür das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft\nJost\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistlschen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. November 1984\nIn Rangun ist am 14. September 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 6\nam 14. September 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. November 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1984                                        969\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     ten: achtundachtzig Millionen dreihundertfünfzigtausend\nDeutsche Mark) zu übernehmen.\nund\ndie Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union -                                                       Artikel 2\n(1) Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndie Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nschen Republik Birmanische Union,\nWiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nliegen.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                             (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nUnion wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              ten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzu-\nschließenden Verträge garantieren.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nin der Sozialistischen Republik Birmanische Union beizutra-\nArtikel 3\ngen,\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nin Kenntnis, daß die Sozialistische Republik Birmanische          Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nUnion beabsichtigt, bei der Aktien-Gesellschaft „Weser\" See-         Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nbeckwerft in Bremerhaven zwei Mehrzweckfrachtschiffe mit             Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Ar-\neiner Tragfähigkeit von je 13 000 t d w zu bestellen und daß         tikel 2 erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beab-         Birmanische Union erhoben werden.\nsichtigt, der Myanma Foreign Trade Bank zusammen mit der\nBurma Five Star Shipping Corporation zur Finanzierung dieser\nArtikel 4\nBestellung ein Darlehen bis zur Höhe von DM 88 350 000,- (in\nWorten: achtundachtzig Millionen dreihundertfünfzigtausend               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDeutsche Mark) zu gewähren -                                         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     sichtigt werden.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in       die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nder Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-              Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nren kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaft-       innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nliche Zusammenarbeit entsprechen;                                 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nb) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste-\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nArtikel 6\nübrigen Deckungsvoraussetzungen, Bürgschaften für das\nin der Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzie-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nrung bis zum Höchstbetrag von DM 88 350 000,- (in Wor-           Kraft.\nGe.schehen zu Rangun am 14. September 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, birmanischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des birmanischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Tü rk\nBotschafter\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union\nU Aye Ko\nStellvertretender Minister\nMinisterium für Planung und Finanzen","970                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntm·achung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 5. November 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-\nhigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten\n(BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV\nAbs. 4 für\nIrland                         am 11 . Dezember 1984\nin Kraft treten.\nDas Vereinigte Königreich hat dem General-\nsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-\ntion am 7. August 1984 die Erstreckung des Überein-\nkommens auf Hongkong mit Wirkung vom 3. November\n1984 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Mai 1984 (BGBI. II S. 510).\nBonn, den 5. November 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen\nsowie über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 6. November 1984\nDas Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von\nToxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 198311 S. 132)\nist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für\nFrankreich                                          am 27. September 1984\nin Kraft getreten.\nFrankreich hat seine Beitrittsurkunden am 27. September 1984 in London,\nMoskau und Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Mai 1983 (BGBI. II S. 436).\nBonn, den 6. November 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}