{"id":"bgbl2-1984-36-6","kind":"bgbl2","year":1984,"number":36,"date":"1984-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/36#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_36.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung","law_date":"1984-10-30T00:00:00Z","page":966,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["966                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20. Oktober 1982\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Arbeitslosenversicherung\nVom 30. Oktober 1984\nAm 20./30. August 1984 ist zwischen dem Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Bundesamt für Industrie,\nGewerbe und Arbeit der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft eine Vereinbarung zur Durchführung des\nAbkommens vom-20. Oktober 1982 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft über Arbeitslosenversicherung (BGBI.\n1983 II S. 578) getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrem Artikel VIII Nummer 1\nam 1. September 1984\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 1984\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Leder\nVereinbarung\nzur Durchführung des Abkommens vom 20. Oktober 1982\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Arbeitslosenversicherung\nAufgrund des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens vom                    besondere Dienststellen. Diese Stellen sind im Rahmen\n20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland                 ihrer Zuständigkeit Träger im Sinne des Abkommens.\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslo-            b) In der Schweiz obliegt die Durchführung der in Artikel 2\nsenversicherung haben die zuständigen Behörden, und zwar                 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften\nim wesentlichen folgenden Stellen:\nfür die Bundesrepublik Deutschland:\n- den öffentlichen und den anerkannten privaten\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,\nArbeitslosenkassen (Verbandskassen);\nfür die Schweizerische Eidgenossenschaft:                      - der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung\nDas Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit,                       (BIGA) mit dem Ausgleichsfonds;\n- den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen\nzur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:                      (kantonale Arbeitsämter) mit den Gemeindearbeits-\nämtern.\nAbschnitt 1\nDiese Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit Trä-\n(Zu Artikel 1 - Begriffsbestimmungen)                      ger im Sinne des Abkommens.\n1. Die in dieser Vereinbarung verwendeten Ausdrücke haben\ndieselbe Bedeutung wie im Abkommen.                                                     Abschnitt II\n2. Ein Berechtigter wohnt im Zweifel - etwa weil er in jedem                   (Zu den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10 und 18)\nVertragsstaat eine Unterkunft hat - dort, wo er bei natürli-\n1. Wenn bei der Feststellung des Anspruches auf Leistungen\ncher Betrachtungsweise seinen Lebensmittelpunkt hat.\nnach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates\n3. a) Die Bundesanstalt für Arbeit gliedert sich in die Haupt-        möglicherweise beitragspflichtige Beschäftigungsverhält-\nstelle, die Landesarbeitsämter, die Arbeitsämter und          nisse zu berücksichtigen sind, die nach den Rechtsvor-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1984                                     967\nschritten des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wor-                                 Abschnitt IV\nden sind, und wenn die notwendigen Angaben nicht aus                        (Zu Nummer 9 des Schlußprotokolls -\nder Arbeitsbescheinigung (Arbeitgeberbescheinigung)                                   Arbeitslosenhilfe)\nersichtlich sind, so kann der Träger des ersten Vertrags-\nstaates bei dem Träger im zuletzt genannten Vertragsstaat       Den Nachweis, daß der Anspruch auf Arbeitslosenentschä-\nanfragen, und zwar                                            digung erschöpft ist, hat der Arbeitslose durch eine Beschei-\nnigung der schweizerischen Arbeitslosenkasse, bei der er\n- das deutsche Arbeitsamt beim für den letzten Beschäf-       zuletzt Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, zu erbringen.\ntigungsort in der Schweiz örtlich zuständigen kantonalen\nArbeitsamt,\nAbschnitt V\n- die schweizerische Arbeitslosenkasse und das schwei-\nzerische kantonale Arbeitsamt bei dem deutschen                                     (Zu Artikel 11 -\nArbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Beendi-              Erstattung von Beiträgen für Grenzgänger)\ngung seiner letzten Beschäftigung in der Bundesrepublik    1. a) Die Jahresdurchschnittszahl der in der Bundesrepublik\nDeutschland gewohnt hat, oder, sofern es sich um einen             Deutschland beschäftigten Grenzgänger wird von der\nGrenzgänger handelt, bei dem deutschen Arbeitsamt, in              Bundesanstalt für Arbeit ermittelt.\ndessen Bezirk der Arbeitslose in der Bundesrepublik           b) Die Jahresdurchschnittszahl der in der Schweiz\nDeutschland zuletzt beschäftigt gewesen war.                       beschäftigten Grenzgänger aus der Bundesrepublik\n2. Die Träger können voneinander auch Auskunft darüber ver-              Deutschland wird aufgrund der Monatsstatistik des\nlangen, ob im anderen Vertragsstaat bereits Leistungen                Bundesamtes für Ausländerfragen ermittelt.\nwegen Arbeitslosigkeit gewährt oder beantragt worden          2. a) Für die Bundesrepublik Deutschland errechnet sich der\nsind und ob auch eine entsprechende Anfrage von einem                 durchschnittliche Jahresbeitrag je Arbeitnehmer\nweiteren Träger gestellt worden ist. Dabei sind alle Tatsa-           (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag), indem die Net-\nchen mitzuteilen, die für die Leistungsgewährung von                  toeinnahmen aus Beiträgen der Arbeitnehmer und\nBedeutung sind.                                                     · Arbeitgeber des Kalenderjahres nach den Haushaltser-\ngebnissen der Bundesanstalt für Arbeit durch die Jah-\n3. Die Anfragen können auch- insbesondere, wenn der örtlich              resdurchschnittszahl der zur Bundesanstalt für Arbeit\nzuständige Träger nicht bekannt ist - an die Verbindungs-             beitragspflichtigen Arbeitnehmer geteilt werden.\nstelle des anderen Vertragsstaates gerichtet werden.\nb) In der Schweiz errechnet sich der durchschnittliche\n4. Schuldner, die in dem einen Vertragsstaat wohnen und zur              Jahresbeitrag je Arbeitnehmer (Arbeitgeber- und\nZahlung in der Währung des anderen Vertragsstaates ver-               Arbeitnehmeranteil) aufgrund der Statistik des Bundes-\npflichtet sind, können ihre Zahlung gleichwohl in der Wäh-            amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über den\nrung des ersten Vertragsstaates bewirken. Zu diesem                   durchschnittlichen Bestand und das geschätzte Ein-\nZweck gibt der forderungsberechtigte Träger den geschul-              kommen der Grenzgänger nach Erwerbsgruppen und\ndeten Betrag in der Währung des anderen Vertragsstaates               nach Geschlecht.\nunter Zugrundelegung seines örtlichen Wechselkurses           3. In der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Begriff „alle\n(Verkauf) am Tage vor der Zahlungsaufforderung an.               aus Beitragsmitteln und Umlagen finanzierte Leistungen\"\nim Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b die Ist-Ergeb-\nnisse des Haushalts der Bundesanstalt für Arbeit.\nAbschnitt III                          4. Bei der Feststellung des in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe\n(Zu Artikel 8 - Sonderregelungen -                   c genannten prozentualen Anteils sind nicht nur die Aus-\nund Nummer 7 des Schlußprotokolls)                    zahlungen an Grenzgänger, sondern die gesamten Aus-\n1. Das Arbeitsamt, bei dem sich ein Grenzgänger arbeitslos          zahlungen im betreffenden Vertragsstaat zu berücksichti-\nmeldet, teilt auf dessen Wunsch dem Arbeitsamt im ande-          gen.\nren Vertragsstaat, in dessen Bezirk der - Grenzgänger         5. Beitragsüberweisungen sind zu richten\nzuletzt beschaftigt gewesen war, das Bewerberangebot\n(Anmeldung zur Arbeitsvermittlung) und die sonstigen zur        in der Bundesrepublik Deutschland\nEinleitung von Vermittlungsbemühungen erforderlichen             an das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg in Stuttgart,\nAngaben über den Grenzgänger mit. Die Arbeitsämter               in der Schweiz\nunterrichten sich gegenseitig über die Ergebnisse der Ver-\nan die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung\nmittlungsbemühungen und können die mit der Arbeitsver-\n(Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) in Bern.\nmittlung von arbeitslosen Grenzgängern zusammenhän-\ngenden Fragen unmittelbar erörtern.                           6. Der Anteil an dem Beitragsaufkommen der Grenzgänger ist\nwie folgt zu überweisen:\n2. Das Arbeitsamt, in dessen Bezirk ein in Artikel 8 Absatz 2\noder 3 genannter Arbeitnehmer wohnt, teilt dem Träger, bei        a) Eine Abschlagszahlung erfolgt durch Überweisung am\ndem ein Arbeitnehmer Leistungen beantragt hat, auf                    30. September eines jeden Jahres für das laufende\nAnfrage mit, ob der Arbeitnehmer zur Aufnahme einer                   Kalenderjahr in Höhe des gesamten für das Vorjahr\nunselbständigen Beschäftigung berechtigt ist.                         abgerechneten Betrages. Wurde der Beitragssatz\ngegenüber dem Vorjahr geändert, so wird die\n3. Leistungen an Arbeitslose nach Artikel 8 Absätze 2, 3 und             Abschlagszahlung aufgrund des für das laufende Jahr\n5 sind auf ein Konto bei einem Geldinstitut oder an eine              geltenden Satzes berechnet; für alle übrigen Berech-\nAnschrift in dem Vertragsstaat zu überweisen oder zu über-            nungselemente bleibt das Vorjahr maßgebend.\nmitteln, in dem der Leistungsträger seinen Sitz hat. Der.Lei-     b) Für das Jahr 1984 werden die Abschlagszahlungen wie\nstungsträger kann die Leistung auch durch eine Anweisung              folgt festgesetzt:\nerbringen, die bei einer Bank oder Poststelle im Vertrags-\nzu Lasten der Schweiz: 1 650 000,00 Schweizer Fran-\nstaat des Leistungsträgers einlösbar ist.\nken, zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland:\n4. Zu den öffentlichen Transportunternehmen im Sinne des                 420 000,00 Deutsche Mark.\nArtikels 8 Absatz 3 gehören nicht die Luftverkehrsunter-              Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit über-\nnehmen.                                                               weist der Bundesanstalt für Arbeit den Saldo."]}