{"id":"bgbl2-1984-36-5","kind":"bgbl2","year":1984,"number":36,"date":"1984-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/36#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_36.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung zu der Vereinbarung vom 2. Dezember 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr","law_date":"1984-11-20T00:00:00Z","page":964,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["964                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nVerordnung\nzu der Vereinbarung vom 2. Dezember 1983\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internatlonalen Verkehr\nVom 20. November 1.984\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug-                                §2\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nvom 1. Februar 1979 (BGBI. I S. 132) verordnet die Bun-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nzur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom\n22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) auch im Land\n§ 1                             B_erlin.\nFahrzeuge, die im Gebiet des Staates Israel zugelas-                              §3\nsen sind, werden nach Maßgabe der durch Notenwech-           (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\nsel vom 2. Dezember 1983 in Bonn getroffenen Verein-      dem die Vereinbarung nach den im Notenwechsel ver-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik          einbarten Schlußbestimmungen in Kraft tritt.\nDeutschland und der Regierung des Staates lsrijel über\ndie steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im          (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\ninternationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer       an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nbefreit. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-        (3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkrafttretens\nlicht.                                                    ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 20. November 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1984                                           965\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen                   Bonn, den 2. Dezember 1983\nExzellenz,                                                               einer Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellun-\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-              gen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.\nrepublik Deutschland die folgende Vereinbarung über die\n5. Die Vereinbarung gilt für ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten.\nsteuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüber-\nDanach bleibt sie bis auf weiteres tn Kraft, sofern sie nicht\nschreitenden deutsch-israelischen Verkehr vorzuschlagen.\nvon einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten\nAuf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für deutsche               schriftlich gekündigt wird.\nund israelische Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden\n6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nStraßenverkehr zum vorübergehenden Aufenthalt in das\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGebiet des anderen Staates eingeführt werden, die folgenden\ngegenüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von\nBestimmungen:\n3 Monaten nach ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige\n1. Der Begriff „Fahrzeug\" bedeutet jedes Straßenfahrzeug                 Erklärung abgibt.\nmit mechanischem Antrieb sowie jeder Anhänger (ein-\nFalls Sie sich mit den vorstehend aufgeführten Bestimmun-\nschließlich Sattelanhänger), der an ein solches Fahrzeug\ngen einverstanden erklären, werden diese Note und die ent-\nangekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahr-\nsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzeug oder getrennt eingeführt wird.                               zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\n2. Die Bundesrepublik Deutschland befreit israelische Fahr-          der Regierung des Staates Israel bilden.\nzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer.                                   Bestandteil dieser Note ist eine Übersetzung in englischer\n3. Der Staat Israel befreit deutsche Fahrzeuge von der Kraft-        Sprache. Jeder der drei Wortlaute dieses Notenwechsels in\nfahrzeugsteuer (vehicle fee).                                     deutscher, hebräischer und englischer Sprache ist verbindlich;\nbei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\n4. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den Num-\nhebräischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nmern 2 und 3 wird als vorübergehender Aufenthalt bei Fahr-\nzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind,            Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die nach\nein Aufenthalt bis zu vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen,        ihrem Recht erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraus-\nbei Kraftomnibussen ein Aufenthalt bis zu sechzig aufein-         setzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.\nanderfolgenden Tagen und bei den anderen Fahrzeugen               Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der\nein ununterbrochener Aufenthalt bis zu einem Jahr, gerech-        auf den Monat folgt, in dem die zweite dieser Notifikationen\nnet für alle Fahrzeuge vom Tag der jeweiligen Einfahrt,           eingegangen ist.\nangesehen. Dabei gelten der Tag der Einfahrt und der Tag             Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner aus-\nder Ausfahrt jeweils als voller Tag. Die zuständigen Behör-       gezeichneten Hochachtung.\nden können von diesen Fristen Ausnahmen zulassen, ins-\nbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden,                                                                   Genscher\nSeiner Exzellenz\nHerrn Jitzhak Ben-Ari\nBotschafter des Staates Israel\n(Übersetzung)\nDer Botschafter\ndes Staates Israel                                           Bonn, den 2. Dezember 1983\nExzellenz,\nmit Schreiben vom heutigen Tage haben Sie mir folgendes mitgeteilt:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung des Staates Israel der mit\nIhrem Schreiben vorgeschlagenen Vereinbarung zustimmt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nJ. Ben-Ari\nSeiner Exzellenz\nHerrn Hans-Dietrich Genscher\nBundesminister des Auswärtigen"]}