{"id":"bgbl2-1984-36-4","kind":"bgbl2","year":1984,"number":36,"date":"1984-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/36#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_36.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 30. März 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Personen- und Güterverkehr","law_date":"1984-11-20T00:00:00Z","page":962,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["962                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 30. März 1984\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Personen- und Güterverkehr\nVom 20. November 1984\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug-                                 §2\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nvom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132) verordnet die         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:             zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom\n22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) auch im Land\n§1                                Berlin.                                             ·\nLastkraftwagen, Zugmaschinen (einschließlich Sat-\ntelzugmaschinen), Kraftomnibusse sowie Anhänger                                       §3\n(einschließlich Sattelanhänger), die im Gebiet der Tune-      (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\nsischen Republik zugelassen sind, werden nach Maß-          dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in\ngabe des in Tunis am 30. März 1984 unterzeichneten          Kraft tritt.\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Tunesischen            (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nRepublik über die steuerliche Behandlung von Straßen-     · an dem das Abkommen außer Kraft tritt.\nfahrzeugen im internationalen Personen- und Güterver-\nkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkom-          (3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkrafttretens\nmen wird nachstehend veröffentlicht.                       ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 20. November 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1984                                        963\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Personen- und Güterverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen\nbestimmt sind, entfällt die Befreiung von der taxe de prestation\nund\nde service.\ndie Regierung der Tunesischen Republik -\nArtikel 3\nvon dem Wunsch geleitet, den Straßenverkehr zwischen den           (1) Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen\nbeiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre               bestimmt sind, wird die Befreiung nach Artikel 2 gewährt, wenn\nHoheitsgebiete zu erleichtern,                                    der einzelne Aufenthalt ein Jahr nicht überschreitet. Jede Ver-\ntragspartei ist berechtigt, diese Frist auf 90 Tage zu begren-\nim Hinblick darauf, daß beide Staaten nach Maßgabe der          zen.\ngeltenden nationalen Rechtsvorschriften die im anderen Staat         (2) Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt\nzugelassenen Personenkraftwagen bei vorübergehendem               sind, wird die Befreiung nach Artikel 2 gewährt, wenn der ein-\nAufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit Steuern belasten -    zelne Aufenthalt vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht\nüberschreitet.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Bei Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten\nAufenthaltsdauern sind der Einreisetag und der Ausreisetag\nArtikel 1\njeweils als voller Tag zu rechnen.\nDer Begriff „Fahrzeug\" bedeutet für die Zwecke dieses\n(4) Die zuständigen Behörden dürfen von den in den Absät-\nAbkommens jeden Kraftomnibus, jeden Lastkraftwagen und\nzen 1 und 2 bestimmten Fristen Ausnahmen zulassen, insbe-\njede Zugmaschine (einschließlich Sattelzugmaschine) sowie\nsondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, einer\njeden Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein\nReparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellungen oder\nsolches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob\nähnliche Veranstaltungen verwendet werden.\ner mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.\nArtikel 2                                                           Artikel 4\n(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines der beiden Staa-        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nten zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ndas Hoheitsgebiet des anderen Staates eingeführt werden,          Regierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Mona-\nsind nach Maßgabe des Artikels 3 befreit                          ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nim Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland                   Erklärung abgibt.\nvon der Kraftfahrzeugsteuer                                                                  Artikel 5\nund\n(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die\nim Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik                        erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nvon folgenden Abgaben:                                           Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen\n- Ausgleichsteuer und Zusatzausgleichsteuer (taxe de com-        tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,\npensation und surtaxe de compensation),                       in dem die letzte dieser Notifikationen eingegangen ist.\nReifensteuer und Gemeinschaftsfonds für die Reifensteuer         (2) Dieses Äbkommen wird für ein Jahr geschlossen und\n(droit de consommation sur les pneumatiques et fonds com-     verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht von einer Ver-\nmun sur les pneumatiques),                                    tragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich\n- Dienstleistungsteuer (taxe de prestation de service),          gekündigt wird; in diesem Fall tritt es mit Ablauf der Kündi-\n- Zollabfertigungsgebühr (taxe de formalite douaniere).          gungsfrist außer Kraft.\nGeschehen zu Tunis am 30. März 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Kahle\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nAhmed Ben Arfa"]}