{"id":"bgbl2-1984-35-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":35,"date":"1984-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_35.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen","law_date":"1984-05-09T00:00:00Z","page":943,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1984                    943\nBekanntmaohung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls über Straßenmarkierungen\nzum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen\nVom 5. September 1984\nNach Artikel 3 Abs. 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. September 1977 zu\nden Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr und\nüber Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen\nvom 1. Mai 1971 zu diesen Übereinkommen sowie zum Protokoll vom 1. März\n1973 über Straßenmarkierungen (BGBI. 1977 II S. 809, 1026) wird bekannt-\ngemacht, daß das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum\nEuropäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßen-\nverkehrszeichen nach seinem Artikel 4 Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                                    am 25. April 1985\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 3. August 1978 bei dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifika-\ntionsurkunde folgenden Vorbehalt gemacht:\n.,Zu Absatz 6 des Anhangs (Artikel 29 Abs. 2):\nDie Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht daran gebunden, daß die\nZickzack-Linien zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist,\ngelb sein müssen.\"\nDas Protokoll wird ferner für die\nDeutsche Demokratische Republik                               am 25. April 1985\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1\nzu Artikel 9 des Protokolls\nin Kraft treten.\nDas Protokoll wird weiterhin in Kraft treten für\nBulgarien                                                     am 25. April 1985\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1\nzu Artikel 9 des Protokolls\nJugoslawien                                                   am 25. April 1985\nLuxemburg                                                     am 25. April 1985\nÖsterreich                                                    am 25. April 1985\nnach Maßgabe folgenden Vorbehalts:\n.,Aus Ziffer 6 des Anhangs zum Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäi-\nschen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen\n(zu Artikel 29 des Übereinkommens) wird jene Bestimmung nach Absatz 2 nicht\nangewendet, derzufolge die Straßenmarkierungen weiß sein müssen.\"\nSowjetunion                                                   am 25. April 1985\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1\nzu Artikel 9 des Protokolls\nUkraine                                                     am    9. Mai 1985\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1\nzu Artikel 9 des Protokolls\nWeißrußland                                                 am 25. April 1985\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1\nzu Artikel 9 des Protokolls","944                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nTschechoslowakei                                        am 25. April 1985\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1\nzu Artikel 9 des Protokolls\nUngarn                                                  am 25. April 1985\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1\nzu Artikel 9 des Protokolls.\nBonn, den 5. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Ruhfus\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger\nBekanntmachung\nder Zusatzvereinbarung\nzu der deutsch-französischen Vereinbarung\nüber Austausch und Zusammenarbeit\nim Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren\nVom 25. September 1984\nDie am 28. September 1983 in Marcoule unterzeich-\nnete Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung vom\n28. September 1978 zwischen dem Bundesminister für\nForschung und Technologie der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Commissariat a !'Energie Ato-\nmique, Frankreich, über Austausch und Zusammen-\narbeit im Bereich der Sicherheitsforschung bei Leicht-\nwasserreaktoren ist\nam 28. September 1983\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Oktober 1978 (BGBI. II\ns. 1300).\nBonn, den 25. September 1984\nDer B~ndesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1984                                        945\nZusatzvereinbarung\nzu der Vereinbarung vom 28. September 1978\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Cornmissariat ä !'Energie Atornique, Frankreich,\nüber Austausch und Zusammenarbeit\nim Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie               Leichtwasserreaktoren wird für eine weitere Dauer von fünf\nder Bundesrepublik Deutschland                       Jahren verlängert.\nim nachfolgenden als BMFT bezeichnet\nund                                                             Artikel 2\ndas Commissariat a !'Energie Atomique, Frankreich,                An die Stelle des Anhangs „Liste der Projekte der Zusam-\nmenarbeit\" zu der Vereinbarung vom 28. September 1978 tritt\nim nachfolgenden als CEA bzeichnet                     ein neuer Anhang, der dieser Zusatzvereinbarung beigefügt\nist. Dieser Anhang enthält anstelle der Auflistung von Einzel-\nin Anbetracht des bedeutenden wechselseitigen Nutzens             projekten und -aktivitäten die technischen Hauptgebiete, die\nihrer bisherigen fruchtbaren Zusammenarbeit                          Gegenstand der Zusammenarbeit sind und auf denen BMFT\nund CEA Einzelprojekte und -aktivitäten vereinbaren können.\nim Hinblick darauf, daß die Vereinbarung über diese Zusam-\nmenarbeit nach Artikel 12 der Vereinbarung am 28. September\n1983 erlöschen würde, sofern sie nicht verlängert wird\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nArtikel 1\nüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von\nDie Vereinbarung vom 28. September 1978 über Austausch           drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\nund Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheitsforschung bei          teilige Erklärung abgibt.\nGeschehen zu Marcoule am 28. September 1983 in vier\nUrschriften, zwei in deutscher und zwei in französischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nH. H. Haunschild\nFür das Commissariat a !'Energie Atomique\nG.Renon\nAnhang\nTechnische Zusammenarbeitsgebiete\nDie Koordinatoren bestimmen von Fall zu Fall, welche individuellen Aktivitäten der\nZusammenarbeit unter den folgenden technischen Gebieten einbegriffen sein sollen:\n1. Thermohydraulisches Verhalten im Primärsystem\n2. Thermohydraulisches Verhalten im Containment während eines Kühlmittelverlust-\nStörfalles\n3. Methoden thermohydraulischer Messungen\n4. Brennelementverhalten\n5. Quellterme für Spaltprodukte\n6. Risiko aus brennbaren Gasenim Containment\n7. Riß- und Werkstoffuntersuchungen\n8. Zerstörungsfreie Prüfung\n9. Äußere Einwirkungen"]}