{"id":"bgbl2-1984-35-15","kind":"bgbl2","year":1984,"number":35,"date":"1984-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/35#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-35-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_35.pdf#page=14","order":15,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht","law_date":"1984-10-30T00:00:00Z","page":954,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["954                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Haager Konferenz für Internationales Privatrecht\nVom 30. Oktober 1984\nDie auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz\nfür Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in\nDen Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat-\nzung der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II\nS. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für\nZypern                            am 8. Oktober 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung· vom 4. September 1984 (BGBI. II\ns. 872).\nBonn, den 30. Oktober 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Oktober 1984\nIn Brazzaville ist am 25. August 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Kongo über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. August 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1984                                     955\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund                                   ( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\ndie Regierung der Volksrepublik Kongo-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nder Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nrepublik Kongo,\ngen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               (2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo, soweit sie nicht\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\ngen und zu vertiefen,                                              anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       grui:td der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            ren.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                             Artikel 3\nin der Volksrepublik Kongo beizutragen -                              Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nl\\rtikel 1                             träge in der Volksrepublik Kongo erhoben werden.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Kongo oder einem                                     Artikel 4\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-         Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den\nfurt am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von 5 Mil-         sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nlionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhal-       von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nten, und zwar für die Vorhaben                                      gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\na) Lieferung eines Holzschubverbandes für die ATC (ATC III)         Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nein Darlehen für bis zu 1,6 Millionen DM (in Worten: eine      dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nMillion sechshunderttausend Deutsche Mark),                   gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nb) Wasserversorgung der ländlichen Zentren Ewo und                 nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nLoutete Darlehen bis zu 3,4 Millionen DM (in Worten:·\ndrei Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark),                                        Artikel 5\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nden ist.                                                       ·   deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nder Regierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren            benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-         lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                                      Artikel 6\nder in Absatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses    des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nAbkommen Anwendung.                                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-       land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Kongo inne·r-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik               halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo             gegenteilige Erklärung abgibt.\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-                                  Artikel 7\nnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.              Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville am 25. August 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Armin Hiller\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nW.A.Ndessabeka"]}