{"id":"bgbl2-1984-33-9","kind":"bgbl2","year":1984,"number":33,"date":"1984-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/33#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_33.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mano River Union über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-09-17T00:00:00Z","page":920,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["920                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mano River Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. September 1984\nIn Freetown ist am 6. August 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Mano River Union über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 6. August 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. September 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mano River Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Finanzierungs-\nbeitrages, die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie\ndie Mano River Union -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zu schlie-\nßende Finanzierungs- und Projektvertrag zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nanstalt für Wiederaufbau, der Mano River Union als Empfänger\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mano River\ndes Finanzierungsbeitrages sowie der Regierung der Republik\nUnion sowie ihren Mitgliedsländern,\nSierra Leone, deren Ministry of Works der verantwortliche Pro-\njektträger (Executing Agency) ist. Dieser Vertrag unterliegt\nin dem w·unsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nvorschriften.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Mano River Union stellt sicher, daß die Mitgliedsländer\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung   und sonstigen öffentlichen Abgaben freistellen, die im Zusam-\nin den Mitgliedsländern der Mano River Union beizutragen -         menhang mit Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2\nerwähnten Finanzierungs- und Projektvertrages in den Mit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 gliedsländern erhoben werden.\nArtikel 1                                                        Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Die Mano River Union stellt sicher, daß bei den sich aus der\nes der Mano River Union, von der Kreditanstalt für Wieder-           Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\naufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Straße Free-              porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ntown-Monrovia/Teilstück Bo-Bandajuma'' einen Finanzie-              Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nrungsbeitrag bis zu 40,0 Millionen DM (in Worten: vierzig           ternehmen überlassen bleibt, daß keine Maßnahmen getroffen\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                               werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1984                                        921\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich                                          Artikel 6\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren und daß                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nnehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.                   Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Mano River Union innerhalb von\nArtikel 5                                drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-          teilige Erklärung abgibt.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                             Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 6. August 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Hübner\nFür die Mano River Union\nAhmed Dumbuve\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nVom 20. September 1984\nDas Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957\n(BGBI. 1964 II S. 1369) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für\nIsland                                                    am 1 8. September 1984\nin Kraft getreten.\nIsland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die folgenden Vor-\nbehalte gemacht und die nachstehenden Erklärungen abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"Reservation s                                                       „Vorbehalte\nArticle 1                                                            Artikel 1\nWhen granting extradition, lceland reserves the right to            Island behält sich das Recht vor, bei der Bewilligung der\nstipulate that the extradited person may not be summoned to         Auslieferung zu verlangen, daß der Ausgelieferte nicht vor ein\nappear before a provisional court or a court empowered under         vorläufiges Gericht oder vor ein Gericht gestellt werden darf,\nexceptional circumstances to deal with such offences, as well        das unter außergewöhnlichen Umständen zur Entscheidung\nas the right to refuse extradition for the execution of a            über solche Straftaten berechtigt ist, sowie das Recht, die\nsentence rendered by such special court.                             Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen\nSondergericht verhängten Strafe abzulehnen.\nExtradition may also be refused if it is liable to have particu-     Die Auslieferung kann auch abgelehnt werden, wenn sie für\nlarly serious consequences for the person claimed on account         den Verfolgten besonders schwerwiegende Folgen wegen\nof his age, state of health or other personal circumstances.          seines Alters, seines Gesundheitszustands oder seiner\nsonstigen persönlichen Verhältnisse haben könnte.\nArticle 2, paragraph 1                                               Artikel 2 Absatz 1\nlceland can only grant extradition in respect of an offence, or      Island kann die Auslieferung nur wegen einer Straftat oder\ncorresponding offence, which under lcelandic law ist pun-            einer entsprechenden Tat bewilligen, die nach isländischem\nishable, or would have been punishable, with imprisonment for        Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahn-\nmore than one year.                                                  det wird oder mit einer Strafe in dieser Höhe geahndet worden\nwäre.\nArticle 3, paragraph 3                                               Artikel 3 Absatz 3\nlceland reserves the right, in light of individual circum-           Island behält sich das Recht vor, in Anbetracht der\nstances, to consider the offence described in paragraph 3 of         Umstände des Einzelfalls die in Artikel 3 Absatz 3 beschrie-\narticle 3 as a political offence.                                    bene Straftat als politische Straftat anzusehen.","922                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArticle 4                                                          Artikel 4\nExtradition for a military offence which is also an offence        Die Auslieferung wegen einer militärischen Straftat, die\nunder ordinary criminal law may only be granted provided the       gleichzeitig eine Straftat nach gemeinem Recht ist, kann nur\nextradited person is not convicted under military law.            'bewilligt werden, wenn der Ausgelieferte nicht nach Militär-\nrecht verurteilt wird.\nArticle 12                                                         Artikel 12\nlceland reserves the right to require the requesting Party to      Island behält sich das Recht vor, von der ersuchenden Ver-\nproduce evidence establishing that the person claimed has          tragspartei die Beibringung von Beweismitteln zu verlangen,\ncommitted the offence for which extradition is requested.          aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte die Straftat begangen\nExtradition may be refused if the evidence is found to be          hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Die Aus-\ninsufficient.                                                     lieferung kann abgelehnt werden, wenn die Beweismittel als\nunzureichend angesehen werden.\nDeclarations                                                       Erklärungen\nArticle 6                                                          Artikel 6\nWithin the meaning of the Convention the term 'nationals'          Im Sinne des Übereinkommens bezeichnet der Begriff\nmeans a national of lceland and a national of Denmark, Fin-        ,Staatsangehörige' die Staatsangehörigen lslands und die\nland, Norway or Sweden or a person domiciled in lceland or         Staßtsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Norwegens oder\nother aforementioned countries.                                    Schwedens sowie in Island oder den anderen genannten\nStaaten wohnhafte Personen.\nArticle 28, paragraph 3                                            Artikel 28 Absatz 3\nThe Convention shall not apply to extradition to Denmark,          Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Aus-\nFinland, Norway or Sweden as extradition between the Nordic        lieferung nach Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schwe-\ncountries is governed by a uniform law.\"                           den, da die Auslieferung zwischen den nordischen Ländern\ndurch einheitliche Rechtsvorschrift geregelt ist.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. April 1983 (BGBI. II S. 316).\nBonn, den 20. September 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}